Riester-Förderung
Für alle Bau- und Kaufwilligen gilt: Wer bauspart kann die Riester-Förderung jetzt für die Eigenkapitalbildung und Finanzierung der eigenen 4 Wände nutzen. Außerdem können Sie sich mit der Riester-Förderung eine zusätzliche GeldRente für´s Alter sichern:
- keine Einkommensgrenzen
- Grundzulage1jährlich: 154 EUR für Alleinstehende und für Verheiratete2 308 EUR
- Kinderzulage jährlich: 185 EUR bzw. 300 EUR für jedes ab 2008 geborene Kind
- einmalige Erhöhung der Grundzulage um 200 EUR für noch nicht 25-jährige Berufseinsteiger3
Gefördert werden jährliche Einzahlungen bis max.
2.100 EUR (abzüglich gewährter Zulagen)4, ggf. können zusätzliche
Steuervorteile geltend gemacht werden. Die Beantragung der Zulagen erfolgt über
einen schriftlichen Antrag beim jeweiligen Produktanbieter.
Mit der Riester-Förderung werden der Neubau oder Kauf von selbst genutzten Immobilien nach 2007 oder dessen Anschlussfinanzierung gefördert. Schwäbisch Hall-Bausparen und -SofortBaugeld ist riesterfähig und kann in der Spar- und Darlehensphase genutzt werden.
Aus einem
zertifizierten Riestervertrag kann gefördertes Kapital bis zu 75 % oder zu 100
% entnommen und für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet
werden. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht.
Auch wenn
Sie bereits Wohneigentum haben, können Sie „riestern“: Für Ihre GeldRente im
Alter mit UniProfiRente/4P von Union Investment profitieren Sie von der
staatlichen Riester-Förderung und den Ertragschancen des Fondssparens.
Bausparer mit bestehenden Verträgen im Tarif Fuchs und im Tarif A haben
ebenfalls die Möglichkeit, für die Tilgung des Bauspardarlehens die
Riester-Förderung zu nutzen. Die Darlehensmittel müssen dabei unmittelbar für
den Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder zur
Anschlussfinanzierung verwendet werden.
Voraussetzung: Das Bauspardarlehen darf noch nicht ausgezahlt sein. Eine nachträgliche Riester-Zertifizierung von bereits ausgezahlter Bauspardarlehen ist nicht möglich.
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber
- rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Kindererziehende (während der gesetzlichen Erziehungszeit von 36 Monaten je Kind)
- BezieherInnen von Lohnersatzleistungen
- geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- Wehr- und Zivildienstleistende
-
Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger
- Personen, die nicht direkt förderberechtigt sind aber mit jemanden verheiratet sind, der direkt förderberechtigt ist (2 Verträge)
Auch für Wohn-Riester gilt die nachgelagerte Besteuerung. Zur Ermittlung einer fiktiven „Wohn-Rente“ muss ein sogenanntes „Wohnförderkonto“ geführt und jährlich mit 2 % bis zum vereinbarten Rentenbeginn verzinst werden. Auf dem „Wohnförderkonto“ werden das entnommene Kapital, die geförderten Tilgungsbeiträge und die gewährten Riester-Zulagen eingestellt. Die angesammelte Summe muss ab Rentenbeginn5 zum persönlichen Steuersatz nachgelagert versteuert werden.
Bei der Art der Besteuerung hat der Förderberechtigte folgendes Wahlrecht:
- jährliche Besteuerung (Laufzeit: bis zu 25 Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) oder
- Einmalbesteuerung mit einem Abschlag von 30 %
Im Falle des Verkaufs eines riester-geförderten Objektes muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden - es sei denn, innerhalb von vier Jahren wird eine neue Immobilie erworben und bezogen oder es erfolgt eine Ersatz-Investition in einen zertifizierten Altersvorsorge-Sparvertrag (innerhalb eines Jahres nach dem Kalenderjahr der schädlichen Verwendung).
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| 1 | Bei Berechtigung. |
| 2 | Voraussetzung: zwei Altersvorsorgeverträge. |
| 3 | Ab 2008. |
| 4 | Es gelten Mindesteigenbeiträge. |
| 5 | Beginn der "Auszahlungsphase". |



