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Förderung - Riester-Förderung

Riester-Förderung

Für alle Bau- und Kaufwilligen gilt: Wer bauspart kann die Riester-Förderung jetzt für die Eigenkapitalbildung und Finanzierung der eigenen 4 Wände nutzen. Außerdem können Sie sich mit der Riester-Förderung eine private Zusatzrente für´s Alter sichern:

    • keine Einkommensgrenzen
    • Grundzulage1jährlich: 154 EUR für Alleinstehende und 308 EUR für Verheiratete2
    • Kinderzulage jährlich: 185 EUR bzw. 300 EUR für jedes ab 2008 geborene Kind
    • einmalige Erhöhung der Grundzulage um 200 EUR für noch nicht 25-jährige Berufseinsteiger3

Gefördert werden jährliche Einzahlungen bis max. 2.100 EUR (abzüglich gewährter Zulagen)4, ggf. können zusätzliche Steuervorteile geltend gemacht werden. Die Beantragung der Zulagen erfolgt über einen schriftlichen Antrag beim jeweiligen Produktanbieter.

Weitere Informationen zum Thema "Riester-Förderung":

Bausparen, Finanzieren oder Fondssparen mit Riester-Förderung?

Mit der Riester-Förderung werden der Neubau oder Kauf von selbst genutzten Immobilien nach 2007 oder dessen Anschlussfinanzierung gefördert. Schwäbisch Hall-Bausparen und -SofortBaugeld ist riesterfähig. Der Staat „spart" und „tilgt" mit und unterstützt Sie in der Spar- und Darlehensphase mit den Riester-Zulagen.

Aus einem zertifizierten Riestervertrag kann gefördertes Kapital bis zu 75 % oder zu 100 % entnommen und für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht.

Sind Sie bereits Wohneigentümer? Dann können Sie mit Riester-Förderung bei gebauten oder gekauften Wohnimmobilien nach 2007 umschulden.

Möchten Sie eine private Zusatzrente mit Riester-Förderung aufbauen? Dann ist die Fondskombi UniProfiRente/4P der Union Investment genau das Richtige für Sie.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Riester-Förderung und gehen schuldenfrei in die Rente! Zu Rentenbeginn kann das riester-geförderte Guthaben zur Entschuldung verwendet werden.

 
Kann die Riester-Förderung auch für bereits bestehende Bausparverträge bezogen werden?

Bausparer mit bestehenden Verträgen im Tarif Fuchs und im Tarif A haben ebenfalls die Möglichkeit, für die Tilgung des Bauspardarlehens die Riester-Förderung zu nutzen. Die Darlehensmittel müssen dabei unmittelbar für den Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder zur Anschlussfinanzierung verwendet werden.

Voraussetzung: Das Bauspardarlehen darf noch nicht ausgezahlt sein. Eine nachträgliche Riester-Zertifizierung von bereits ausgezahlter Bauspardarlehen ist nicht möglich.

 
Wer ist förderberechtigt?
    • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber
    • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker)
    • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
    • Kindererziehende (während der gesetzlichen Erziehungszeit von 36 Monaten je Kind)
    • BezieherInnen von Lohnersatzleistungen
    • geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
    • Wehr- und Zivildienstleistende
    • Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger
    • Personen, die nicht direkt förderberechtigt sind aber mit jemanden verheiratet sind, der direkt förderberechtigt ist (2 Verträge)
 
Wie erfolgt die Besteuerung?

Während der Sparphase erfolgt keine Besteuerung für die riester-geförderte private Zusatzrente, für den riester-geförderten Bausparvertrag sowie der Finanzierung mit Riester-Förderung. Dazu zählen die geförderten Altersvorsorge-Beiträge, die Zulagen sowie die Erträge und ggf. Kursgewinne. Daher ist für Riester-Verträge kein Freistellungsauftrag möglich.

Erst in der Auszahlphase (in der Regel zu Rentenbeginn) sind Riester-Verträge steuerpflichtig. Dies bedeutet für eine riester-geförderte private Zusatzrente, dass die monatliche Rente zum persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. Ebenso erfolgt bei einer riester-geförderten Finanzierung eine Versteuerung des in der Immobilie gebundenen steuerlichen Kapitals.

Dazu wird ein so genanntes "Wohnförderkonto" geführt und jährlich mit 2 % bis zum vereinbarten Rentenbeginn verzinst. Auf dem „Wohnförderkonto“ werden das entnommene-geförderte Kapital, die geförderten Tilgungsbeiträge und die gewährten Riester-Zulagen eingestellt. Der zu Rentenbeginn sich auf dem "Wohnförderkonto" befindliche Saldo muss zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Bei der Art der Besteuerung hat der Förderberechtigte folgendes Wahlrecht:

    • jährliche gleichmäßige Besteuerung (Laufzeit: bis zu 25 Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) oder 
    • Einmalbesteuerung mit einem Abschlag von 30 %
 
 

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1Bei Berechtigung.
 
2Voraussetzung: zwei Altersvorsorgeverträge.
 
3Ab 2008.
 
4Es gelten Mindesteigenbeiträge.
 
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