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Der Baukindergeldrechner

Mit dem Baukindergeldrechner können Sie selbst ermitteln, ob Sie von dieser staatlichen Förderung profitieren können – und wenn ja, in welcher Höhe. Geben Sie dazu Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen und die Anzahl Ihrer minderjährigen Kinder an.

Baukindergeldrechner

Wie hoch ist Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen?
.000 €
Wie viele Kinder haben Sie?

Ihr Baukindergeld

jährlich 2.400 €
gesamt 24.000 €
  • Einkommensgrenzen

    Um in den Genuss des Baukindergeldes zu kommen, dürfen Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese Grenzen sind nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Grundlage ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen.

    Ein Kind 90.000 €
    Zwei Kinder 105.000 €
    Drei Kinder 120.000 €
    Vier Kinder 135.000 €

So funktioniert unser Baukindergeldrechner

  • Haushaltseinkommen eingeben

Zunächst geben Sie Ihr zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen im dafür vorgesehenen Eingabefeld ein. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Einkünfte des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Es zählt das Einkommen beider Elternteile.

  • Anzahl der Kinder

Danach wählen Sie die Anzahl Ihrer im Hauslhalt lebenden, minderjährigen Kinder. Mit dem Schieberegler legen Sie die Anzahl ganz einfach fest.     

  • Höhe der Förderung

Und schon wird Ihnen im Ergebnisfeld die Höhe der Förderung angezeigt – sowohl der jährliche Betrag, als auch die Summe über die gesamte Bezugszeit. Das Baukindergeld ist abhängig von Ihrer Einkommenshöhe und der Anzahl Ihrer Kinder.

  • Einkommensgrenzen

Im Klapper unterhalb des Rechners finden Sie die Einkommengrenzen.


Weitere Informationen – unter anderem zu den rechtlichen Voraussetzungen – finden Sie auf unserer Seite zum Baukindergeld

 

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen

Für das Baukindergeld ist grundsätzlich das zu versteuernde Haushaltseinkommen maßgebend. Sie finden dieses in Ihrem Steuerbescheid.
 
Bei der Berechnung des zu versteuernden Haushaltseinkommens werden vom Gesamtbetrag aller Einkünfte (aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen usw.) die Freibeträge abgezogen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
 

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