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Im Laufe eines Jahres treten häufig neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die finanzielle Auswirkungen oder bauliche Maßnahmen für Immobilienbesitzer und Bauherren bedeuten. Damit Sie aktuell informiert sind, sammeln wir die wichtigsten Änderungen für Sie.

+++ Neuerungen ab Mai 2024 +++

Auch ab Mai 2024 treten wieder neue Gesetze in Kraft. Achten Sie besonders auf zwei Neuigkeiten, die Sie für Ihre Urlaubspläne mit Flugzeug und Auto wissen sollten:

  • Fliegen wird teurer: Der Gesetzgeber hebt die Luftverkehrsteuer zum Mai an. Heißt: Airlines können diese höhere Abgabe bei Flügen ab deutschen Flughäfen an ihre Fluggäste weiterreichen. Es ist damit zu rechnen, dass die Tickets dadurch um 20 Prozent teurer werden je nach Flugdistanz. Glück haben Reisende, die bereits vor dem Stichtag 1. Mai 2024 ihre Flüge gebucht haben.

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  • Die Schweiz vollstreckt ab 1. Mai 2024 Bußgelder in Deutschland: Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde ein neuer Polizeivertrag geschlossen. Dadurch werden nicht bezahlte Strafzettel in der Schweiz durch das Bundesamt für Justiz vollstreckt. Bislang war die Schweiz als Nicht-EU-Land außen vor. Das Aussitzen hilft also nicht mehr. Aber auch umgekehrt werden Bußgelder von Schweizern in Deutschland eingetrieben. Voraussetzung ist, dass der Strafzettel samt Verfahrenskosten die Bagatellgrenze von 70 Euro oder 80 Schweizer Franken übersteigt. Weitere Infos gibt es beim ADAC.
  • Mehr Transparenz beim Neuwagenkauf: Ziel der ab Mai gültigen Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung ist, den Verbrauch, die Emissionen und die Folgekosten daraus beim Kauf eines Neuwagens transparenter zu machen. Autohersteller müssen ein realitätsnahes Prüfmessverfahren anwenden und sind unter anderem verpflichtet, jeden neuen PKW aufgrund von CO2-Emissionswerten in Klassen (Farbskala) einzuteilen. Das Gewicht des Fahrzeugs spielt keine Rolle mehr. Damit werden große und schwere Pkw aufgrund ihres Gewichts nicht mehr in eine bessere CO2-Klasse eingestuft als Fahrzeuge mit gleichen Emissionen, aber einem geringeren Gewicht. Das PKW-Label muss außerdem Folgekosten inklusive CO2-Preis und Steuer für die nächsten 10 Jahre in drei Szenarien beinhalten. Anzubringen ist das Pkw-Label sichtbar an jedem Neu-Fahrzeug im Verkaufsraum und es ist im Internet beim Verkauf anzugeben.
  • Eigentümer von Einfamilienhäusern können seit Ende Februar die neue Heizungsförderung beantragen. Laut Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sind zur Heizungsförderung planmäßig ab Mai 2024 auch antrags­berechtigt: "Eigentümer­ von bestehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemeinschafts­eigentum umgesetzt werden."
  • Sie interessieren sich für das von der Bundesregierung für den Sommer avisierte neue Förderprogramm "Jung kauft Alt"? Noch ist es nicht gestartet. Lesen Sie in unserem Artikel "Jung kauft Alt: alle Infos zum Altbau-Förderprogramm", was bisher dazu bekannt ist.
     

 

Elterngeld neu geregelt, degressive AfA für Wohngebäude entschieden

April 2024: Für Paare, die seit dem 1. April 2024 Nachwuchs bekommen haben, gilt eine neue Einkommensgrenze von 200.000 Euro im Jahr (ab April 2025 175.000 Euro) für das Elterngeld. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 150.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Ebenfalls neu: Nur für maximal einen Monat, bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, kann parallel Elterngeld bezogen werden. Eine Fragen- und Antwortenliste hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben.

Am 22. März 2023 wurde im Bundesrat die Änderung der degressiven AfA für Wohngebäude beschlossen. AfA steht für "Absetzung für Abnutzung" oder umgangssprachlich "Abschreibung" und ist in §7 Absatz 5 EStG geregelt. Personen, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 eine Immobilie erwerben oder mit dem Bau beginnen, können die Investitionskosten degressiv mit einem Abschreibungssatz von 5 Prozent (bisher 3 Prozent) geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Immobilienkauf oder Baubeginn im Jahr der Fertigstellung der Immobilie erfolgt. Der abschreibungsfähige Restwert der Immobilie verringert sich dabei von Jahr zu Jahr degressiv um den Prozentsatz von 5 %. Der Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Damit will der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz für den Mietwohnungsbau setzen. Selbst genutztes Wohneigentum kann nicht abgeschrieben werden.


Beantragung Heizungsförderung gestartet, neue Umzugskostenpauschale

März 2024: Schon wenige Tage vor dem 1. März war das Beantragen der neu aufgestellten Heizungsförderung bei der KfW möglich. Weitere Informationen zur Förderung finden Sie im nächsten Abschnitt. Im Förderprogramm "Wohneigentum für Familien (300)" bietet die KfW ab März 2024 eine 20-jährige Zinsbindung an.

Sie ziehen 2024 berufsbedingt um? Steuerlich gelten für ab 1. März 2024 begonnenen Umzüge neue Umzugskostenpauschalen, wie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 28. Dezember 2023 veröffentlicht. Ein Umzug will gut geplant sein. Unsere Checkliste: Umziehen leicht gemacht gibt Ihnen wichtige Tipps und steht zum Download zur Verfügung.
 

Bundeshaushalt gebilligt, Förderprogramme wieder beantragbar

Februar 2024: Bis dato hatte der nicht genehmigte Bundeshaushalt auch den Stopp einiger Förderprogramme bedeutet. Seit dem 20. Februar 2024 ist die Beantragung für das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau-Wohngebäude (297, 298)" wieder möglich. Die Förderung für die Energieberatung für Wohngebäude über die BAFA kann bereits seit dem 19. Januar 2024 wieder beantragt werden. Vom Staat gibt es bis zu 1.300 Euro für das Aufstellen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

 

Einspeisevergütung für PV-Neuanlagen vermindert sich sukzessive seit Februar 2024

Februar 2024: Für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31. Januar 2024 neu in Betrieb genommen werden, sinkt die Einspeisevergütung seit Februar 2024 halbjährlich um 1 Prozent. Bei Anlagen bis 10 kWp erfolgt die Senkung zunächst auf 8,11 Cent pro kWh bei teilweiser und auf 12,86 Cent pro kWh bei voller Einspeisung. Ab August 2024 sinkt sie auf 8,03 Cent bei Teil- und auf 12,73 Cent pro kWh bei Volleinspeisung. Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht für einen Zeitraum von 20 Jahren. Die Übersicht Vergütung für PV-Anlagen nach EEG 2023 des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. zeigt die Neu-Regelung nach Größe der Anlage auf. Was die Einspeisevergütung ist und wie Photovoltaik gefördert wird, erfahren Sie in unserem Artikel "Photovoltaik-Förderung".
 

 

Heizungsgesetz und Förderung seit Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist das sogenannte "Heizungsgesetz" in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG),  in der es vorrangig um Regelungen für den Heizungseinbau geht. Doch was heißt das konkret? Die Bundesregierung formuliert es so: "Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten."

Zeitgleich greift das neue Förderkonzept zur energetischen Sanierung. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitteilt, ist die Förderung mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger ab 29. Dezember 2023 gültig. Neben einer Grundförderung von 30 Prozent gibt es weitere, gestaffelte Fördermittel. Der maximale Investitionszuschuss für eine Heizungssanierung beträgt 70 Prozent. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro begrenzt, der höchstmögliche Förderbetrag liegt demnach bei 21.000 Euro bzw. 23.500 Euro für Biomasseheizungen. Die Förderung in der Übersicht:

  • Maximal förderfähige Investitionskosten bis zu 30.000 Euro für Heizungen mit erneuerbarer Energie. (Wärmepumpe, Biomasse, Pellet, Solarthermie, Gasheizung mit grünem Wasserstoff)
  • Basisförderung: 30 Prozent Zuschuss.
  • Klima-Geschwindigkeits-Bonus: Zusätzlich bis zu 20 Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizanlagen für selbstnutzende Eigentümer. Dieser Geschwindigkeits-Bonus soll ab 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozent sinken.
  • Effizienz-Bonus: 5 Prozent für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden.
  • Emissionsminderungszuschlag: Einen Zuschlag von 2.500 Euro gibt es für Biomasseheizungen, vorausgesetzt diese liegen innerhalb eines Staub-Emissionsgrenzwertes von 2,5 mg/m³. Bei Biomasseheizungen wird künftig eine Anforderung belohnt, die zuletzt zwingend erfüllt werden musste, um überhaupt Fördermittel bekommen zu können.
  • Einkommens-Bonus: Zusätzlich 30 Prozent Zuschuss für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis zu 40.000 Euro.
  • Die Förderhöchstgrenze liegt bei 70 Prozent.
  • Zusätzliche Effizienzmaßnahmen werden weiterhin bis zu 20 Prozent bezuschusst (15 Prozent Grundförderung plus ggf. 5 Prozent Bonus bei individuellem Sanierungsfahrplan). Bei der BAFA ist die Antragstellung am 1. Januar 2024 gestartet.
  • Die Antragstellung für die Heizungsförderung ist seit dem 27. Februar 2024 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) möglich. Der Tausch der Heizung konnte bereits früher erfolgen und seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Dezember 2023 beauftragt werden. Der Antrag für die Förderung, vorausgesetzt die Förderrichtlinien werden eingehalten, muss dann in einer Übergangsregelung bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Diese Übergangslösung gilt für energetische Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Startet das Vorhaben nach dieser Übergangsregelung, muss die Zusage für die Förderung vor der Beauftragung vorliegen.
  • Neben Zuschüssen gibt es einen ergänzenden, zinsvergünstigten Kredit der KfW zur Finanzierung des Heizungstausches und weiterer energetischer Maßnahmen bis zu 120.000 Euro Kreditsumme. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro im Jahr. Beantragbar seit dem 27. Februar 2024. Die KfW verweist außerdem darauf: "Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich."

 

 

Außerdem neu (geplant) in 2024 rund ums Bauen und Modernisieren

  • Für Sommer 2024 ist der Start des KfW-Programms „Jung kauft Alt“ geplant. Etatmittel sind im Bundesaushalt 2024 berücksichtigt. Das Programm soll sich an junge Familien richten und sie beim Erwerb von älteren, oft sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden unterstützen. Die Förderung soll dann mit einer an den BEG-Regeln orientierten Sanierungsauflage verbunden sein.
  • Seit dem 1. Januar 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (zum Beispiel für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen, nicht für Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung). 
  • Schnell war der Fördertopf im Sommer 2023 leer: Die staatliche Förderung für Wallboxen in Kombination mit Solaranlage und -speicher soll 2024 mit 200 Mio. Euro Fördersumme wieder aufgenommen werden.

 

Das ändert sich 2024 für Arbeitnehmer, Mini-Jobber, Rentner und Bezieher von Bürgergeld

  • Der Bundesrat hat im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes der Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete zugestimmt. Millionen Deutsche werden dadurch mit einer besseren Förderung zur Vermögensbildung angeregt. Die Erhöhung gilt für beide Sparformen: Bausparen und das Sparen mit Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel Investmentfonds. Und das sowohl für Neu- als auch Bestandsverträge. Die Arbeitnehmersparzulage wird für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen gewährt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen sind an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie liegen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei jährlich 62.100 Euro/5.175 Euro im Monat. In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung bei 7.450 Euro im Monat in den neuen sowie 7.550 Euro in den alten Bundesländern. Und noch eine Größe: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 69.300 Euro im Jahr/5.775 Euro im Monat festgesetzt.
  • 2023 wurden die Steuer-Freibeträge bereits angepasst und damals auch die erneute Erhöhung ab 2024 bewilligt. Der Grundfreibetrag, also das steuerfreie Existenzminimum, liegt seit 2024 bei 11.604 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 360 Euro auf neu 6.384 Euro.
  • Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro angehoben und soll zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen. Die Verdienstgrenze für Mini-Jobs erhöht sich von 520 Euro auf 538 Euro.
  • Wer noch nicht in den Genuss der Inflationsausgleichsprämie gekommen ist: Arbeitgeber können allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zahlen, auch in Teilbeträgen. Zahlungen sind noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
  • Die Erwerbsminderungsrente steigt ab Juli 2024. So erhalten Bezieher mit Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014 automatisch 7,5 Prozent mehr. Rentner mit Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 können sich über eine Erhöhung um 4,5 Prozent freuen.
  • Mehr Bürgergeld seit 2024: Der Regelsatz für Sozialhilfe und im Bürgergeld ist zum Beispiel für Alleinstehende/Alleinerziehende auf 563 Euro im Monat gestiegen. Außerdem gibt es mehr Geld für den Schulbedarf. Mehr dazu in der Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
  • Kinderkrankentage für gesetzlich versicherte Kinder werden gekürzt: Das Bundesgesundheitsministerium informiert, dass gesetzlich versicherte Eltern seit 1. Januar 2024 je Kind für 15 Tage (bislang 30 Tage) Kinderkrankengeld beantragen können. Dies gilt für Kinder, die jünger als 12 Jahre sind. Der Anspruch von Alleinerziehenden verkürzt sich entsprechend von 60 auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil Anspruch auf maximal 65, Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.
  • Der Kulturpass für Jugendliche fällt leider 2024 kleiner aus als 2023. Rund 750.000 junge Menschen, die in diesem Jahr 18 Jahre alt werden oder wurden und sich ab 1. März 2024 registrieren, können sich auf 100 Euro freuen. Eingelöst werden kann der Gutschein für kulturelle Angebote wie z. B. Kino-, Museums- und Festivalbesuch, Bücher und Platten.

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Weitere Neuerungen 2024

  • Wer plant, den Auto- oder Motorrad-Führerschein zu machen, muss seit April in der Theorie-Prüfung mehr Fragen beantworten. Das gilt für alle Führerscheinklassen. Wer es genau wissen will, findet im Artikel von Chip Verbrauchernews mehr Infos.
  • Apropos Auto: Neue E-Ladesäulen (mit bis zu 50 kW Ladeleistung) und Schnell-Ladesäulen (ab 50 kW Ladeleistung) müssen bereits ab 13. April und nicht erst ab Juli 2024 von den Betreibern mit einer kontaktlosen Bezahlmöglichkeit oder einem Kartenleser ausgerüstet sein. Für bestehende Ladesäulen in Deutschland gilt weiterhin keine Umrüstpflicht.
  • Seit 18. Februar 2024 greift die neue Batterieverordnung in allen EU-Staaten. Diese verpflichtet Hersteller, zu einem gewissen Prozentsatz recycelte Metalle einzusetzen, so die Verbraucherzentrale NRW. Ab 2025 folgen Zielvorgaben für das Recyceln und Sammeln alter Batterien. 2027 sollen Verbraucher den Akku- und Batterietausch in Geräten, zum Beispiel auch in Handys, selbst vornehmen können.
  • Aus dem Flugzeug ist sie ein Begriff: die Black-Box. Sie zeichnet kurz vor und nach einem Unfall Daten auf, die dann ausgewertet werden können. Im Juli 2024 wird die Black-Box laut einer EU-Verordnung für neu zugelassene Fahrzeuge zur Vorschrift.
  • Die CO2-Steuer ist seit Januar in der nächsten Stufe um 10 Euro auf 40 Euro pro Tonne CO2 angestiegen.
  • Einige Produkthersteller haben bereits umgestellt: Die sogenannten "Tethered Caps" sind im Sinne der Nachhaltigkeit ab 3. Juli 2024 laut EU-Verordnung bei allen Produkten Pflicht. Das heißt: Die Flaschendeckel lassen sich nicht ablösen, bleiben an der Flasche und landen somit nicht in der Umwelt.
  • Die Pfandpflicht für Einweg wird ausgeweitet und seit 1. Januar 2024 auch für Milchprodukte in Einweg-Kunststoff-Flaschen erhoben. Verbraucher zahlen 25 Cent pro Flasche Pfand. Das gilt für ein Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter. Zu erkennen ist dies am aufgebrachten DPG-Pfandlogo. 
  • Wer ab November 2024 neue Ausweisdokumente beantragt, kann sich diese gegen Gebühr auch nach Hause schicken lassen. Dafür erhält man den PIN-Brief bereits bei Antragstellung. Und ab Mai 2025 sind ausschließlich biometrische Lichtbilder, die digital vorgelegt werden, für Ausweisdokumente erforderlich.
  • Wer einen alten Holz-Kaminofen (der sogenannte Schwedenofen) zu Hause hat, muss ihn bis zum 31. Dezember 2024 nachrüsten oder austauschen. Betroffen sind Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Ausnahmen gibt es: Zum Beispiel offene Kamine, Herde und auch Öfen, für die es eine Bescheinigung des Herstellers gibt, dass das Modell bereits die neuen Grenzwerte an Feinstaubbelastung einhält. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Schornsteinfeger. Hält der Holz- oder Kaminofen die neuen Grenzwerte nicht ein, muss dieser stillgelegt und darf 2025 nicht weiter betrieben werden.

Unser News-Archiv zu Neuerungen

Degressive Abschreibung für Wohngebäude seit 1. Oktober 2023

November 2023: Die degressive Sonderabschreibung AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Wohnungsbau ist im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Das bedeutet: Sechs Jahre können sechs Prozent der Investitionskosten beim Wohnungsneubau abgeschrieben werden, ohne Baukostenobergrenze. Gültig ist diese Regelung für alle Bauprojekte ab einem Effizienzstandard 55 und Projektbeginn ab 1.10.2023 und vor dem 30.09.2029. "Angesichts des dramatischen Einbruchs bei den Baugenehmigungen und damit verbunden dem Rückgang der Bauinvestitionen dieses Jahr, brauchen Bau- und Immobilienwirtschaft dringend neue Investitionsanreize", so Klara Geywitz. 

 

Förderung "Wohneigentum für Familien" verbessert

Oktober 2023: Die im Juni 2023 eingeführte Neubauförderung für Familien wurde kurzfristig angepasst. Seit 16. Oktober 2023 gelten für die KfW-Förderung "Wohneigentum für Familien (WEF)" höhere Einkommensgrenzen und neue Kredithöchstsätze:

  • Die Grenze des zu versteuernden Jahres­einkommens ist für eine Familie mit einem Kind von 60.000 auf 90.000 Euro heraufgesetzt worden. Diese erhöht sich wie bisher mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro.
  • Die maximalen Kreditbeträge wurden um bis zu 35.000 Euro angehoben. Dadurch kann die KfW zinsgünstige Kredite je nach Kinderanzahl und Förderstufe im Rahmen zwischen 170.000 und 270.000 Euro bewilligen

 

Solarpaket beschlossen und Start Heizungsgesetz ab 1. Januar 2024

September 2023: Mit "Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie" ist das neue Gesetzespaket der Bundesregierung vom 16. August 2023 überschrieben, das im September in den Bundestag eingebracht wurde. Ein Ziel ist, den Betrieb von Solar-Balkon-Kraftwerken für Mieter und Eigentümer zu vereinfachen, denn diese werden immer beliebter:

  • Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt und im Marktstammdatenregister soll das Anmelden auf wenige Eingaben beschränkt werden. Wird Strom eingespeist, läuft der Ferraris-Stromzähler übergangsweise rückwärts bis zum Einbau eines digitalen Stromzählers. Dadurch profitieren Verbraucher direkt ab der Installation der Balkon-PV-Anlage. Auch leistungsfähigere Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon sollen verbaut werden können. "Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung", so steht es im Gesetzespaket. Dafür sollen die Anlagen künftig mit einem Schukostecker (Schutz-Kontakt-Stecker) unkompliziert installiert werden können. Die dafür erforderliche Norm muss noch erarbeitet werden.
  • Weniger Bürokratie bei Mieterstrom und Gemeinschaftsstromanlagen: Zum Beispiel können Mieter demzufolge den erzeugten Strom vom Dach ihres Mehrfamilienhauses direkt erhalten, ohne dass dieser zuvor ins allgemeine Stromnetz eingespeist werden muss. Auch einen günstigen Ergänzungstarif können Mieter dann selbst mit einem Stromversorger abschließen.
  • Außerdem beinhaltet das Paket Regelungen für mehr Freiflächenausbau auf dem Land und für die Nutzung versiegelter Flächen, zum Beispiel solcher, die gleichzeitig als Parkplätze dienen. Zusätzlich sieht das Gesetz eine bessere Förderung für den Austausch alter Solarmodule gegen leistungsfähigere vor.

Am 8. September 2023 wurde das viel diskutierte "Heizungsgesetz", offiziell das Gebäudeenergiegesetz (GEG), im Bundestag beschlossen. Es ist vom Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Was sieht das Gesetz nun für mehr klimafreundliche Heizungen in Neubau- und Bestandsimmobilien im Einzelnen vor? Im Artikel "Gebäudeenergiegesetz 2024: GEG einfach erklärt?" haben wir die Regelungen für Sie zusammengefasst.

 

Änderung für BAFA-Anträge seit Juli 2023

  • Für das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ erhält der Hauseigentümer als Bezugsempfänger seit 1. Juli 2023 direkt den Zuwendungsbescheid und die Zahlung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Damit liegt auch die Antragstellung beim Hauseigentümer. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, den Antrag über den Energieberater zu stellen. In diesem Fall muss der Hauseigentümer dem Energieberater die Ermächtigung zur Antragstellung erteilen und zusätzlich dem BAFA eine Vollmacht zur Zahlung des Zuschusses an den Energieberater erteilen.
  • Förderverfahren für Wohngebäude-Energieberatungen werden nur noch unterstützt, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Damit eine Förderung durch das BAFA möglich ist, ist es zwingend erforderlich, dass der Energieberater in der betreffenden Kategorie in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de gelistet ist. Bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt die Anerkennung durch das BAFA vorübergehend auch ohne Eintragung in die Expertenliste. Seit 1. Juli 2023 ist die Deutsche Energie-Agentur (dena) für die Zulassung von Energieberatern zuständig.

 


 

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