Preisbremsen für Entlastung bei den Energiekosten seit Januar 2023
- C02-Preise: Die 2023 angestandene CO2-Preis-Erhöhung für die fossilen Brennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas ist um ein Jahr verschoben worden. Außerdem ist die Mehrwertsteuer für Gas noch bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
- Vermieter tragen seit 2023 Teil der C02-Abgabe für das Heizen mit Öl und Gas: Seit der Einführung 2021 haben Mieter die CO2-Abgabe alleine getragen. Das wurde geändert. Das Gesetz gibt sowohl Mietern einen Anreiz zum Energie sparen, als auch Vermietern einen Anreiz für bauliche Verbesserungen. Demnach ist für die Aufteilung der Kosten die energetische Qualität des Wohngebäudes maßgeblich, genauer gesagt der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je schlechter dieser ist, umso höher ist der Anteil des Vermieters. Die Aufteilung erfolgt in zehn Stufen. So kann Vermietern bei besonders emissionsreichen Wohngebäuden ein Anteil von bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe zufallen. Ausnahmen gibt es, zum Beispiel wenn ein Gebäude aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes nicht besser gedämmt werden darf. Oder umgekehrt Mietern bis zu 100 Prozent, wenn das Wohngebäude in einem energetisch guten Zustand ist. Versorgen sich Mieter selbst mit Brennstoffen, können sie dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen.
- Strompreisbremse: Aus dem verabschiedeten 200-Milliarden-Paket finanziert der Staat unter anderem neben der Gaspreisbremse auch die Strompreisbremse. Sie greift bereits seit Januar 2023 für die Industrie, für Haushalte und kleinere Unternehmen ab März 2023 – dann aber rückwirkend zum Jahresbeginn. Das heißt: Der Strompreis für Haushalte und kleinere Unternehmen ist auf 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Außerdem ist die EEG-Umlage für Strom aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ab 2023 dauerhaft abgeschafft. Seit Sommer 2022 war die Zahlung bereits zur Milderung der hohen Energiepreise ausgesetzt.
Inflationsausgleichsprämie
November 2022: Das Loch im Geldbeutel macht sich bei vielen Haushalten bemerkbar. Waren und Dienstleistungen werden teurer, die Energiekosten steigen. Im August 2022 betrug die Inflationsrate noch 7,9 Prozent. Stand Oktober kletterte sie sprunghaft auf 10,4 Prozent. Um die Bürger zu entlasten, wurde die Inflationsausgleichprämie beschlossen. Sie ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen an ihre Beschäftigten in Höhe von bis zu 3.000 Euro, steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Gehalt. Die Prämie kann seit 26. Oktober 2022 bis 31.12.2024 gewährt und auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Keine unterschiedlichen Preise von Neu- und Bestandskunden
November 2022: Bei der Festlegung der Energiepreise müssen seit dem 1. November 2022 Neu- und Bestandskunden gleich behandelt werden, was die Preise in der Grundversorgung angeht. Sogenanntes Preissplitting bei der Grundversorgung wird somit im Rahmen einer Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) untersagt. Darüber informiert die Bundesnetzagentur.
Relevant wird diese Regelung beispielsweise, wenn ein Energieversorger pleite geht. Wenn jemand keinen bestehenden Vertrag hat, wird der Haushalt zuerst drei Monate der Ersatzversorgung zugeordnet und dann der Grundversorgung. Ziehen Sie in eine Wohnung und schließen keinen gesonderten Vertrag mit einem Energieversorger ab, werden Sie direkt der Grundversorgung zugeordnet.
Um höhere Kosten an Kunden weitergeben zu können haben einige Anbieter höhere Preise in Neukundenverträgen eingeführt. Dies ist nun nicht mehr zulässig. Allerdings dürfen die Preise in der Ersatzversorgung höher sein und auch regelmäßig angepasst werden.