Im Laufe eines Jahres treten häufig neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die finanzielle Auswirkungen oder bauliche Maßnahmen für Immobilienbesitzer und Bauherren bedeuten. Damit Sie aktuell informiert sind, sammeln wir die wichtigsten Änderungen für Sie.

+++ Wohneigentumsförderung für Familien seit Juni 2023 +++

  • Seit Juni gibt es eine neue Wohneigentumsförderung für Familien (WEF). Der größte Unterschied zwischen dem WEF und dem ausgelaufenen Baukindergeld: Familien mit minderjährigen Kindern erhalten keinen Zuschuss mehr, sondern lediglich einen zinsvergünstigten Kredit im Rahmen zwischen 140.000 und 240.000 Euro.
  • Zum Start des Programms liegt der Zinssatz bei 1,25 Prozent für einen Kredit mit 35 Jahren Laufzeit. Die Zinsbindung beträgt zehn Jahre.
  • Förderfähig sind Neubauten zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung und Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum. Nicht in die Förderung einbezogen wird der Kauf von Bestandsimmobilien. Berechtigt sind alle Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und mit einem maximal zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro. Diese Grenze erhöht sich um 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt.
  • Mit der neuen Förderung beschäftigt sich auch die neueste Folge unseres Podcasts Hausplaudern. Moderator Florian Rußler und Heimatexperte Luca Florit erklären außerdem, wie man den Zinssatz einer Baufinanzierung reduzieren kann. Jetzt in die Podcast-Folge reinhören und informieren!

Persönliche Beratung

Unsere Heimatexperten vor Ort sind jederzeit gern für Sie da.

Abbildung Bausparfuchs Beratung vereinbaren

 

Neue Regelungen bei der Baustellenverordnung

April 2023: Im April hat die Bundesregierung die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Was wird für Neubauten gelten? Soll es ab 2024 eine Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen geben? Welche Fördergelder, Übergangsfristen, Ausnahmen und Härtefall-Regelungen sind geplant? Das sieht der Gesetzentwurf vor. Lesen Sie hier Antworten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf häufig gestellte Fragen. Nach dem Beschluss des Kabinetts muss der Gesetzentwurf noch im parlamentarischen Verfahren durch den Bundestag und den Bundesrat, bis eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.  

Außerdem ist im April eine angepasste Baustellenverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem neue Informationspflichten auf Baustellen mit Beschäftigten eines Arbeitgebers vor, um der Sicherheit bei gefährlichen Arbeiten Sorge zu tragen. Die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente entfällt und das Heben und Versetzen von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln wird als besonders gefährliche Arbeit eingestuft. Häufig gestellte Fragen zur Baustellenverordnung beantwortet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Unser Artikel informiert Sie generell zu Rechten und Pflichten eines Bauherrn bzw. einer Bauherrin.

 

Neues KfW-Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" gestartet

März 2023: In der Neuausrichtung der Kriterien steht der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes im Mittelpunkt. "Weist die gebaute oder gekaufte Immobilie den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 vor, gibt es einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Wird zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreicht, erhalten Bauwillige sogar bis zu 150.000 Euro", so Heimatexperte Thomas Billmann von Schwäbisch Hall. Mehr Infos zu den gültigen Kriterien, Fördermittel und der Förderhöhe lesen Sie in unserem Artikel über KfW-Förderung für Energieeffizienz im Neubau.

 

Finanzielle Entlastung durch Energiepreisbremsen und Energiepauschale für Studierende

März 2023: Viele Kunden können durch die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme mit finanzieller Entlastung rechnen. Die staatlich gedeckelten Preise gelten rückwirkend ab Januar 2023. Bei Strom zahlen Sie 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Gas 12 Cent pro Kilowattstunde und bei Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde jeweils für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 Prozent wird jeweils der höhere Marktpreis berechnet.

Nach Wochen ist der Weg der Auszahlung geklärt und Studierende sowie Fachschüler können seit 15. März 2023 die Energiepreispauschale von 200 Euro über die digitale Plattform einmalzahlung200.de beantragen. Dafür ist ein Bund-ID-Konto zur Identifizierung erforderlich, außerdem ein Online-Ausweis oder ein persönliches Elster-Zertifikat. Künftig soll die Plattform auch für weitere Zahlungen des Bundes an die Bürger eingesetzt werden.

Tipps und Trends direkt nach Hause

Sie interessieren sich für aktuelle Wohntrends und Themen rund ums Bauen, Wohnen und Einrichten? Dann melden Sie sich zu unserem kostenlosen Newsletter an. Sie profitieren von Tools wie zum Beispiel unserem Baukostenrechner und bleiben stets auf dem Laufenden bei wichtigen Themen für Ihr persönliches Wohnprojekt.

Auch wenn Sie noch keine festen Pläne haben und sich lediglich inspirieren lassen möchten, profitieren Sie mit einem Abonnement von aktuellen Tipps.

Newsletter bestellen

Bleiben Sie auf dem Laufenden rund ums Bauen, Modernisieren und Wohnen.

Abbildung Bausparfuchs Jetzt bestellen

 

Förderung für Luft-Luft-Wärmepumpen vorübergehend teilweise ausgesetzt

Februar 2023: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt in Abstimmung mit Geräteherstellern die Förderung für Außenluft-Raumluft-Wärmepumpen teilweise vorübergehend aus. Grund sind unklare technische Vorgaben in den FAQs. Laut Pressemitteilung des Fachverbands Gebäude-Klima e.V.  vom 10. Februar 2023 geht es um die netzdienlichen Schnittstellen. Eine ergänzende Klarstellung durch das BAFA sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist erforderlich, damit Verbraucher rechtssicher beantragen und den späteren Nachweis erbringen können. Um diese Anforderungen geht es:

  • Hydraulischer Abgleich von Außenluft-Raumluft-Wärmepumpen
  • Nachweis der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650
  • Netzdienliche Schnittstelle (z. B. SGReady oder VHPReady)

Auf Nachfrage teilte uns das BAFA am 15. Februar 2023 mit: "Für die Erfüllung der Vorgabe werden zur Zeit anerkannt: die Möglichkeit die Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway (SMGW) anzuschließen, die Erfüllung der Anforderungen nach Punkt 2.1 des aktuellen SG Ready Regulariums (V 2.0) oder der VHPready 4.0 Spezifikationen. Über die Anerkennung weiterer Standards finden zur Zeit Gespräche statt. Aktuell werden Wärmepumpen, die die bereits anerkannten Vorgaben nicht erfüllen, nicht weiter in der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen geführt."

 

Photovoltaik-Anlagen für Privathaushalte und Eigenversorgung seit Januar 2023 besser gestellt

  • Die Bundesregierung will den Ausbau von Photovoltaik voranbringen. Seit 2023 sind kleinere Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt-Peak (kWp) auf Einfamilienhäusern für Eigentümer steuerfrei gestellt. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit. Bislang waren Anlagen nur mit einer Leistungsgrenze von 10 kWp befreit. Die Regelung betrifft sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen und gilt für kleine Anlagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Eine Steuererklärung für die Einnahmen aus dem Betrieb entfällt in vielen Fällen.
  • Für Anlagen mit Eigenversorgung erhalten Sie einen höheren, festen Vergütungssatz für die Einspeisevergütung. Für Anlagen bis 10 kWp sind das 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Bei größeren Photovoltaik-Anlagen wird der Anlagenteil ab 10 kWp mit 7,1 Cent pro kWh vergütet.
Haus mit Photovoltaik
Mit der Kraft der Sonne Strom erzeugen. Der Nullsteuer-Satz bei der Anschaffung und Installation sowie die Befreiung von der Einkommensteuer machen ab 2023 Photovoltaik auf dem eigenen Hausdach lukrativer. (Quelle: ©MAXSHOT_PL – stock.adobe.com )
  • Bereits seit dem 1. Mai 2022 besteht in Baden-Württemberg bei Neubauten im Wohnbereich die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese wurde zu Jahresbeginn erweitert. Auch für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 gilt sie jetzt dort. Der Überblick (Stand 9. Januar 2023) zeigt, in welchen Bundesländern die Photovoltaikpflicht besteht. Informieren Sie sich zu den Kosten und der Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage.
     

    

Energiespar-Tipps rund um die eigene Immobilie:

  • Wo können Sie im Haushalt Energie und Kosten sparen? Unsere Spartipps unterstützen Sie dabei.
  • Ihre Immobilie ist älter? Informieren Sie sich über die energetische Sanierung einzelner Gewerke bis zur Komplettsanierung, inklusive Kosten und den vielfältigen Fördermöglichkeiten. Finanzieren Sie mit unserem attraktiven Sanierungskredit.
  • Und günstig bauen, geht das trotz steigender Baukosten? Wenn Sie bei der Planung Einsparungen vornehmen, senkt das Ihre Gesamtkosten für das Vorhaben und Sie können dennoch den Traum vom Eigenheim realisieren.
  • Strom und Wärme zuhause selbst erzeugen. Setzen Sie auf regenerative Energien.

    

 

Förderung für Sanierung ist angepasst

Januar 2023: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit dem 1. Januar 2023 nach Änderungen im Sommer 2022 erneut angepasst worden, um im Sanierungsbereich einen stärkeren Effekt zu erzielen. Das wirkt sich auf die BAFA-Förderung aus. Zum Beispiel wurde die Förderung von Hybrid-Heizungen mit fossilen Komponenten, also zum Beispiel die Kombination von einem Gas-Brennwertkessel mit Solarthermie, abgeschafft. Biomasseheizungen (in der Regel Holzheizungen wie zum Beispiel eine Pelletheizung) und Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn das Gebäude zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt wird. Neu in die Förderung einbezogen sind die Materialkosten bei Eigenleistung, wenn deren fachgerechte Durchführung durch einen Energieberater bescheinigt wird.

Ab 2024 kann die Riester-Förderung neben dem Aufbau von Eigenkapital, der Tilgung bzw. Umschuldung eines Darlehens und der barrierefreien Modernisierung auch für die energetische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.


 

Unser News-Archiv zu Neuerungen

Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen

In Bayern wurde die Frist für die Abgabe "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" um drei Monate auf den 30. April 2023 verlängert. Anderswo erhalten säumige Grundstückseigentümer wohl in einigen Bundesländern zunächst ein Erinnerungsschreiben der Finanzämter. Angaben wie Grundbuchdaten, Art der Immobilie und deren Nutzung, Gebäudealter, Grundstücksfläche, Wohnfläche etc. müssen Sie dafür machen. Aber Achtung: Manche Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle zur Berechnung der Grundsteuer entwickelt. Informieren können Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt. Ausführliche Informationen zur Grundsteuer haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
 

Steuerliche Anpassungen für Arbeitnehmer und Familien seit Januar 2023

  • Inflationsausgleichsgesetz: Unter anderem wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro angehoben, der Kinderfreibetrag auf 8.952 Euro. Die nochmalige Erhöhung beider Freibeträge zum 1. Januar 2024 ist beschlossen. Außerdem werden Familien ab 2023 durch die Kindergelderhöhung entlastet. Bisher wurde das Kindergeld gestaffelt bezahlt: für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Seit Januar 2023 erhalten Eltern 250 Euro für jedes Kind. Das sind bei einer Familie mit zwei Kindern 744 Euro mehr als 2022.
  • Die Homeoffice-Pauschale wurde verbessert und entfristet. Sie ist von 600 Euro auf 1.260 Euro gestiegen. 210 Homeoffice-Tage können Steuerzahler dadurch fortan im Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Vergünstigung für die Arbeit im Homeoffice muss aber nach wie vor mit der Werbungskostenpauschale verrechnet werden. 
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vollständig als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt. Gleiches gilt für Beiträge, die in eine Rürup-Rente an berufsständische Versorgungswerke und an die landwirtschaftliche Alterskasse fließen.
     

Preisbremsen für Entlastung bei den Energiekosten seit Januar 2023

  • Vermieter tragen seit 2023 Teil der C02-Abgabe für das Heizen mit Öl und Gas: Seit der Einführung 2021 haben Mieter die CO2-Abgabe alleine getragen. Das wurde geändert. Das Gesetz gibt sowohl Mietern einen Anreiz zum Energie sparen, als auch Vermietern einen Anreiz für bauliche Verbesserungen. Demnach ist für die Aufteilung der Kosten die energetische Qualität des Wohngebäudes maßgeblich, genauer gesagt der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je schlechter dieser ist, umso höher ist der Anteil des Vermieters. Die Aufteilung erfolgt in zehn Stufen. So kann Vermietern bei besonders emissionsreichen Wohngebäuden ein Anteil von bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe zufallen. Ausnahmen gibt es, zum Beispiel wenn ein Gebäude aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes nicht besser gedämmt werden darf. Oder umgekehrt Mietern bis zu 100 Prozent, wenn das Wohngebäude in einem energetisch guten Zustand ist. Versorgen sich Mieter selbst mit Brennstoffen, können sie dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen.
  • Strompreisbremse: Aus dem verabschiedeten 200-Milliarden-Paket finanziert der Staat unter anderem neben der Gaspreisbremse auch die Strompreisbremse. Sie greift bereits seit Januar 2023 für die Industrie, für Haushalte und kleinere Unternehmen ab März 2023 – dann aber rückwirkend zum Jahresbeginn. Das heißt: Der Strompreis für Haushalte und kleinere Unternehmen ist auf 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Außerdem ist die EEG-Umlage für Strom aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ab 2023 dauerhaft abgeschafft. Seit Sommer 2022 war die Zahlung bereits zur Milderung der hohen Energiepreise ausgesetzt.
     

Höherer Sparer-Pauschbetrag

Dezember 2022: Der Sparer-Pauschbetrag hat sich zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Verheiratete erhöht. Ihre erteilten Freistellungsaufträge wurden von den Finanzinstituten automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Wir haben ebenfalls die uns vor dem 1. Januar 2023 erteilte Freistellung für Ihre Bausparverträge automatisch angepasst. Schwäbisch Hall hat eine Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen. Dies kann zu einer Überschreitung des zulässigen Sparer-Pauschbetrages führen, die von den Finanzbehörden nicht beanstandet wird. Der bisherige und der neue Freistellungsbetrag ist auf dem Jahreskontoauszug 2022 ausgewiesen. Sie wollen Ihren Freistellungsauftrag ändern? Loggen Sie sich einfach in unser Kundenportal MEIN KONTO ein.  

 

Inflationsausgleichsprämie

November 2022: Das Loch im Geldbeutel macht sich bei vielen Haushalten bemerkbar. Waren und Dienstleistungen werden teurer, die Energiekosten steigen. Im August 2022 betrug die Inflationsrate noch 7,9 Prozent. Stand Oktober kletterte sie sprunghaft auf 10,4 Prozent. Um die Bürger zu entlasten, wurde die Inflationsausgleichprämie beschlossen. Sie ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen an ihre Beschäftigten in Höhe von bis zu 3.000 Euro, steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Gehalt. Die Prämie kann seit 26. Oktober 2022 bis 31.12.2024 gewährt und auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

 

Keine unterschiedlichen Preise von Neu- und Bestandskunden

November 2022: Bei der Festlegung der Energiepreise müssen seit dem 1. November 2022 Neu- und Bestandskunden gleich behandelt werden, was die Preise in der Grundversorgung angeht. Sogenanntes Preissplitting bei der Grundversorgung wird somit im Rahmen einer Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) untersagt. Darüber informiert die Bundesnetzagentur.
Relevant wird diese Regelung beispielsweise, wenn ein Energieversorger pleite geht. Wenn jemand keinen bestehenden Vertrag hat, wird der Haushalt zuerst drei Monate der Ersatzversorgung zugeordnet und dann der Grundversorgung. Ziehen Sie in eine Wohnung und schließen keinen gesonderten Vertrag mit einem Energieversorger ab, werden Sie direkt der Grundversorgung zugeordnet.
Um höhere Kosten an Kunden weitergeben zu können haben einige Anbieter höhere Preise in Neukundenverträgen eingeführt. Dies ist nun nicht mehr zulässig. Allerdings dürfen die Preise in der Ersatzversorgung höher sein und auch regelmäßig angepasst werden.


 

Gute Beratung ist unverzichtbar

Egal, wie Ihre Wohnwünsche aussehen. Unser Heimatexperte vor Ort ist jederzeit für Sie da und berät Sie gerne zu Finanzierungsmöglichkeiten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise vor Ort und der individuellen Beratung.

     

Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.