Pelletheizung-Förderung: So erhalten Sie den Zuschuss
- Förderung richtig beantragen
- Förderhöhen, Fördermöglichkeiten
- Pelletheizung-Förderung 2024
Die Förderung für Pelletheizungen wurde in den vergangenen Monaten mehrfach verändert und zuletzt drastisch reduziert. Hier der aktuelle Stand zur Förderung von Pelletheizungen.
Das Wichtigste im Überblick
Der Staat fördert den Einbau einer Pelletzentralheizung in ein Bestandsgebäude im Rahmen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM). Für die Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
Die Förderung wird als einmaliger Investitionszuschuss ausgezahlt. Dieser beträgt aktuell 10 Prozent der förderfähigen Kosten (Stand: Mai 2023). Ersetzt die Pelletheizung eine funktionstüchtige alte Gas-, Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung, dann kommt ein Austauschbonus in Höhe von 10 Prozentpunkten oben drauf. Der maximale Fördersatz beträgt damit 20 Prozent.
Förderfähig sind Investitionskosten bis zu 60.000 Euro pro Wohneinheit. Maximal wird also ein Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro gewährt.
Seit Januar 2023 gelten für die Förderung von Pelletheizungen deutlich erhöhte Anforderungen:
Die Heizungsanlage muss vor allem fünf Bedingungen erfüllen:
Darüber hinaus regelt die Förderrichtlinie diverse technische Mindestanforderungen. Beispielsweise muss der Kessel automatisch befüllt werden und über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen. Auch ein Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 30 Leitern je Kilowatt Nennwärmeleistung ist Pflicht. Das BAFA führt eine Liste aller förderfähigen Anlagen, die regelmäßig aktualisiert wird.
Ob Neubau oder Sanierung, die Anschaffungskosten für eine Pelletheizung erscheinen zunächst happig. Bedenken Sie aber: Auf lange Sicht holen Sie einen großen Teil der Ausgaben durch Einsparung bei den Heizkosten wieder rein. Erst recht, wenn Sie die Fördermöglichkeiten optimal ausnutzen.
Sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten über Möglichkeiten der Finanzierung. Bei einer energetischen Sanierung profitieren Sie im Rahmen eines Modernisierungskredits zum Beispiel von besonders günstigen Zinsen. Unser Berater bespricht gerne mit Ihnen die Optionen und hat auch hilfreiche Tipps zu Förderprogrammen. Vereinbaren Sie jetzt ganz unverbindlich ein Beratungsgespräch.
Zum 1. Januar 2024 soll die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft treten. Sie sieht unter anderem vor, dass jede neu eingebaute Heizungsanlage mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen muss. Um den Heizungstausch anzukurbeln und sozial verträglich zu gestalten, werden neue Förderkonditionen gelten. Die Eckpunkte hat die Bundesregierung im April 2023 vorgestellt.
Danach ist für selbstnutzende Eigentümer eine Grundförderung mit einem einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent vorgesehen. Sie soll als Investitionszuschuss gezahlt werden. Darüber hinaus sind drei Zuschläge – sogenannte Klimaboni – für unterschiedliche Anwendungsfälle geplant:
Die drei Klimaboni dürfen nicht kumuliert werden! Der Förderhöchstsatz beträgt damit maximal 50 Prozent (Grundförderung plus Klimabonus I) beziehungweise 40 Prozent (Grundförderung plus Klimabonus II oder Klimabonus III). Alternativ zur Zuschussförderung soll es auch eine Kreditvariante mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 60.000 Euro geben. Dabei werden die Klimaboni als Tilgungszuschuss integriert.
Für vermietende Eigentümer soll es vermutlich zunächst bei der oben dargestellten Fördersystematik mit abgestuften Fördersätzen (also maximal 20 Prozent) bleiben.
Pelletheizungen können mit einer auf den ersten Blick günstigen Öko-Bilanz punkten: Holz ist ein nachwachsender Rohstoff und setzt in der Verbrennung weniger CO2-Emissionen frei als fossile Brennstoffe. Zudem stammt der Rohstoff vorrangig aus heimischer Ernte, so dass die Transportwege kurz sind.
Diese Argumente haben – zusammen mit vergleichsweise niedrigen Brennstoffkosten, der Verfügbarkeit der Heizungsanlagen und den oft fehlenden Alternativen – dafür gesorgt, dass der Einbau von Pelletheizungen in der jüngsten Vergangenheit stark angestiegen ist. Die Zahl der Anlagen hat sich von 2013 bis 2023 mehr als verdoppelt.
Nur: Die Bäume, die für die Pelletproduktion abgeholzt werden, fehlen zunächst als CO2-Speicher. Bis neue Bäume mit einer vergleichbaren Größe und dem zugehörigen Speichervolumen nachgewachsen sind, dauert es Jahrzehnte. Zudem reichen die in Deutschland verfügbaren Holzabfälle bei großer Nachfrage irgendwann nicht mehr aus für die Pelletproduktion.
Mit prognostizierten 774.000 Pelletfeuerungen (= Pelletkessel und Pelletkaminöfen) hat sich die Anzahl der Pelletheizungen in Deutschland in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt.
Das verlängert die Transportwege und birgt die Gefahr, dass langlebigere Holzprodukte verwendet werden. Für den globalen Klimaschutz ist es also schlecht, wenn zu viel mit Holz geheizt wird. Hinzu kommt: Bei der Verbrennung von Holzpellets werden Luftschadstoffe freigesetzt. Vor allem Feinstaub kann die Gesundheit belasten und Bronchitis, asthmatische Anfälle und sogar Krebs verursachen.
Sowohl auf das Klima als auch für die menschliche Gesundheit haben Pelletheizungen also durchaus negative Auswirkungen. Darauf hat die Bundesregierung reagiert, die Förderkonditionen verändert und technische Anforderungen sowie Grenzwerte für die Schadstoffemissionen deutlich erhöht. Die geringeren Fördersätze machen zugleich die Pelletheizungen weniger attraktiv und bremsen damit die Einbauzahlen.
Das BAFA fördert sämtliche Erschließungs- und Anschaffungskosten der Pelletheizung. Dazu gehören auch die Installation, Anbindung ans Gebäude, Einstellung und Inbetriebnahme sowie notwendige Umfeldmaßnahmen. Als Umfeldmaßnahmen gelten unter anderem der Abbau und die Entsorgung der alten Heizung und die Baustelleneinrichtung.
Für die Beratung durch einen Energieberater gibt es übrigens ein eigenes Förderprogramm: Das BAFA übernimmt 80 Prozent des zuwendungsfähigen Honorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bis zu 1.700 Euro bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten.
Förderanträge sind bis Ende 2023 immer vor Beginn der Maßnahme – also für Beauftragung eines Fachunternehmens – zu stellen. Das gesamte Antragsverfahren läuft auf elektronischem Weg im BAFA-Portal. Sobald der Zuwendungsbescheid vorliegt, kann es losgehen. Eigentümer haben dann 24 Monate Zeit für den Heizungstausch. Nach Ende der Maßnahme laden sie die Fachunternehmererklärung und weitere geforderte Unterlagen im BAFA-Portal hoch, die Behörde prüft diese und zahlt dann den Zuschuss aus.
Die Details für die Beantragung der Förderung für Pelletheizungen ab 2024 sind noch nicht bekannt. Nach der bisherigen Handhabung ist zu erwarten, dass das BAFA die Zuschussvariante und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Darlehensvariante übernimmt.
Im Neubau gibt es keine direkte Förderung für die Heizungserneuerung. Die Kosten für die Installation einer Pelletheizung sind jedoch im Rahmen von Komplettpaketen förderfähig.
So gibt es beim Neubau seit dem 1. März 2023 das Angebot von zinsvergünstigten Krediten in der "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN)". Die Vergabe erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kredit 297, 298). Der Neubau muss dafür den Standard Effizienzhaus 40 und bestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen. Hier finden Sie mehr Infos zur Neubauförderung.
Außerdem gibt es nach wie vor das KfW-Wohneigentumsprogramm (Kredit 124). Der Zinssatz dieses Programms ist deutlich höher als im Programm BEG KFN.
Alle KfW-Darlehen werden nicht direkt bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner beantragt. Sprechen Sie uns an, wir Ihnen helfen weiter.
Heizungserneuerung, Fördermittel, energetische Sanierung: Sie haben die Fragen, wir die Antworten:
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
1. Stammdaten und Informationen zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Personalien (z. B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder), Anschrift, Kontaktdaten, Wohnstatus (z. B. Miete oder Eigentum);
2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
Wenn Sie damit einverstanden sind, können wir zu den vorstehenden Informationen auch Ihre rechtmäßig erhobenen Online-Nutzungsdaten (sofern Sie z. B. auf unserer Webseite der Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens zugestimmt haben) hinzu speichern:
10. Informationen über Ihre Nutzung von Webseiten und anderen Online-Angeboten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (inklusive des Tochterunternehmens Schwäbisch Hall Wohnen GmbH und der Beteiligungsgesellschaft Impleco GmbH) einschließlich der Information, auf welchem Weg Sie zu diesen Angeboten gelangt sind (z. B. über Links, unsere Werbebanner und -anzeigen).
Auf welche Art und Weise und zu welchen Zwecken nutzen wir diese Daten?
Ihre Einwilligung erlaubt uns, Ihre Daten zusammenzuführen und zu analysieren, damit wir Sie und andere Kunden möglichst effizient und passgenau beraten, betreuen und informieren können. Hierbei analysieren wir Ihre Daten sowohl um Erkenntnisse (z. B. zu typischen Kundenprofilen und statistischen Zusammenhängen) zu gewinnen als auch um diese Erkenntnisse anzuwenden (z. B. indem wir für Sie wahrscheinlich relevante Produkte oder bevorzugte Ansprachezeitpunkte identifizieren).
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
Wir nutzen Ihr Kundenprofil für Zwecke der Direktwerbung (insbesondere per Telefon oder E-Mail) nur, sofern Sie in eine solche Direktwerbeansprache gesondert eingewilligt haben oder uns diese auf gesetzlicher Basis erlaubt ist.
Wie wirkt es sich aus, wenn Sie nicht einwilligen oder Ihre Einwilligung widerrufen?
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Auch wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen möchten, können wir mit Ihnen einen Vertrag schließen und Sie beraten, betreuen und informieren. Allerdings kann es sein, dass wir Ihnen einige für Sie vorteilhafte Angebote nicht unterbreiten, da wir Ihre Situation dann weniger genau einschätzen können. Falls Sie die Einwilligung erteilen, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.