Gebäudeenergiegesetz 2026: GEG einfach erklärt
Was das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch "Heizungsgesetz" genannt – regelt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Inhalte.
Was das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch "Heizungsgesetz" genannt – regelt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Inhalte.
Aktualisiert am 09.07.2026
Artikel erstellt von
Joachim Horlacher
Schwäbisch Hall-Redaktion
Inhaltsverzeichnis
Am 10.07.2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es folgt auf das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch als „Heizungsgesetz“ bekannt. Für Immobilienbesitzer und Modernisierer bringt es einige Neuerungen, insbesondere bei der Förderung.
Hier die wichtigsten Punkte:
„Das Gebäudemodernisierungsgesetz bringt mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik – es ist aber keine Rückkehr zu fossilen Lösungen“, sagt Schwäbisch Hall-Modernisierungsexperte Thomas Billmann.
„Innerhalb der Leitplanken des neuen Gesetzes gibt es für Eigentümer mehr Spielräume, als viele denken", so der Experte weiter. "Entscheidend ist jetzt, strukturiert vorzugehen, die aktuelle Fördersituation zu kennen und die eigene Immobilie Schritt für Schritt zukunftssicher aufzustellen.“
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt es seit dem 1. November 2020. Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude.
Dabei unterteilt sich das GEG wiederum in vier Förderrichtlinien:
Das GEG gibt es bereits seit 2020. Seither wurde es mehrfach überarbeitet. Die letzte Novelle mit den umfangreichen Neuerungen in Bezug auf den Heizungseinbau beziehungsweise Heizungstausch ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Am 1. Januar 2024 trat eine Novelle des Gesetzes in Kraft. Die GEG-Novelle 2024 sieht vor allem Neuerungen beim Kauf und Tausch von Heizungsanlagen vor. Deshalb wird das GEG oft auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet. Hier finden Sie weiterführende Infos zum GEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Lesen Sie dazu gern auch unseren Artikel "Förderung neue Heizung: diese Zuschüsse gibt's vom Staat".
Das GEG beinhaltet umfangreiche Regelungen für den energetischen Standard von beheizten und klimatisierten Gebäuden. Diese betreffen sowohl Neubauten als auch Bestandsimmobilien.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nicht für folgende Gebäudetypen:
Weitere Ausnahmen gibt es für:
GEG-Sonderfälle:
GEG-Regelung bei Sanierungsmaßnahmen:
WICHTIG: Diese Ausnahmen gelten nicht automatisch! In vielen Fällen muss eine individuelle Prüfung erfolgen und gegebenenfalls ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden.
Ursprung des GEG ist das Kyoto-Protokoll von 1997, in dem erstmals völkerrechtlich verbindliche Klimaziele vereinbart wurden. Vor allem sollte der Ausstoß von Treibhausgasen in den Industrieländern bis 2020 deutlich reduziert werden. In Deutschland trat daher am 1. Februar 2002 die erste Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Sie wurde zusammen mit dem Energieeinspargesetz und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt. Das Ziel: bis 2045 einen klimaneutralen Gebäudebestand in der Bundesrepublik zu erreichen.
Die Vorgaben des GEG beziehen sich größtenteils auf die Heizungstechnik und die Wärmedämmung eines Gebäudes. Darüber hinaus stellt es aber auch konkrete Anforderungen an die Klimatechnik und Hitzeschutzmaßnahmen.
Maßgeblich ist dabei der Energiehaushalt eines Gebäudes. Dafür werden neben den Werten für die Raumheizung und -kühlung auch der Stromverbrauch (zum Beispiel von Wärmepumpen), die Warmwassererzeugung und der Luftaustausch bewertet. Zur Berechnung der energetischen Standards gibt es mehrere Verfahren. Diese beziehen sich auf unterschiedlich definierte Energieformen:
Die Resultate werden zur Klassifizierung des Gebäudes herangezogen.
Das GEG beinhaltet umfangreiche Anforderungen an Neubauten bezüglich ihrer Energieeffizienz. Das heißt: Sie müssen dem Standard eines Effizienzhauses 55 entsprechen. Bauherren können selbst entscheiden, wie sie diesen Standard am besten erreichen.
Die wichtigsten Vorgaben dafür sind:
ACHTUNG: Obwohl (derzeit) das Effizienzhaus 55 laut GEG als energetischer Standard beim Neubau gilt, ist es nicht förderfähig! Um die Förderung beim Neubau zu erhalten, muss der Neubau mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 40 QNG erfüllen. Potenzielle Bauherren sollten sich gut überlegen, welchen KfW-Standard sie erreichen wollen. Was heute gilt, kann morgen schon nicht mehr zeitgemäß sein. Ein nach möglichst strengen energetischen Vorgaben gebautes Haus spart im Laufe der Zeit nicht nur Energie (und damit Kosten). Auch der Wiederverkaufswert liegt in der Regel deutlich höher als bei energetisch schlechter ausgestatteten Objekten.
Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem Artikel: Was ist ein Effizienzhaus?
Mit der GEG-Novelle soll der Einsatz erneuerbarer Energien weiter angekurbelt werden. Seit 1. Januar 2024 muss möglichst jede in einem Neubau eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – wenn der Neubau in einem Neubaugebiet errichtet wird. Dafür kommen unterschiedliche Technologien infrage:
Für alle Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt seit Januar 2024 genau wie für die Heizungserneuerung im Bestand: Das Gebäudeenergiegesetz wird an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
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Die GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude sind deutlich niedriger als an Neubauten. Bei einer Renovierung dürfen Eigentümer keine baulichen Veränderungen vornehmen, welche die energetische Qualität verschlechtern. Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes müssen gesetzliche Mindeststandards beachtet werden, beispielsweise für den Wärmeschutz der Gebäudehülle oder den energetischen Standard der Heizungsanlage.
Für Altbauten sind im GEG diverse Austausch- und Nachrüstpflichten festgeschrieben, die Eigentümer – unabhängig von einer Sanierung – erfüllen müssen. Von diesen Nachrüstpflichten sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern befreit, die ihre Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen.
Hier finden Sie alle Infos zur Sanierungspflicht bei einem Eigentümerwechsel.
Der wichtigste Wert, den das GEG bei Modernisierungsmaßnahmen vorgibt, ist der sogenannte U-Wert. Er wird auch "Wärmedurchgangskoeffizient" genannt und gibt an, wie viel Wärme durch ein Bauteil nach außen abgegeben wird und damit verloren geht. Je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmung und geringer der Wärmeverlust. Der U-Wert wird mit W/m²K (Watt pro Quadratmeter und pro Kelvin) angegeben.
Diese Werte müssen Sie laut GEG bei der Sanierung von Außenbauteilen einhalten:
| Bauteil | U-Wert in W/m²K | mögliche Maßnahme |
|---|---|---|
| Außenwand | 0,24 | 12 bis 16 Zentimeter starke Dämmung |
| Fenster* | 1,3 | Wärmeschutzverglasung (2-fach) |
| Dachflächenfenster | 1,4 | Wärmeschutzverglasung (2-fach) |
| Verglasungen** | 1,1 | Wärmeschutzverglasung (2-fach) |
| Dachschrägen, Steildächer | 0,24 | 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung |
| Oberste Geschossdecke | 0,24 | 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung |
| Flachdächer | 0,2 | 16 bis 20 Zentimeter starke Dämmung |
| Decken gegen unbeheizte Keller, Bodenplatte*** | 0,5 | 4 bis 5 Zentimeter starke Dämmung |
| Decken, die nach unten an Außenluft grenzen | 0,24 | 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung |
Quelle: Verbraucherzentrale NRW e.V.
* Hier zählt der U-Wert des gesamten Fensters, auch als Uw-Wert bekannt.
** Für Sonderverglasungen (zum Beispiel Schallschutzverglasungen) gelten andere Werte
*** Aufbau/Erneuerung des Fußbodens erfolgt auf der beheizten Seite
Hier finden Sie die GEG-Vorgaben bei der Sanierung von Bestandsgebäuden als PDF zum Download
ACHTUNG: Bei Änderungen, die mehr als zehn Prozent der Fläche entsprechender Außenbauteile betreffen (zum Beispiel bei der Erneuerung der Fassade), muss ein Sachverständiger die Einhaltung der GEG-Vorgaben bestätigen. Der Gebäudeeigentümer muss die dazugehörigen Unterlagen mindestens 10 Jahre lang aufheben.
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit 15 Prozent gefördert. Erfolgt die Sanierung im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans, kommt ein Bonus von 5 Prozent obendrauf. Alle Details dazu erfahren Sie in diesem Artikel: die BAFA-Förderung.
| Einzelmaßnahme | Basis-Fördersatz | iSFP-Bonus | maximaler Fördesatz |
|---|---|---|---|
| Gebäudehülle | 15 Prozent | 5 Prozent | 20 Prozent |
| Anlagentechnik | 15 Prozent | 5 Prozent | 20 Prozent |
| Sommerlicher Wärmeschutz | 15 Prozent | 5 Prozent | 20 Prozent |
Auch für Bestandsgebäude ist das Ziel: Der Wärme- und Kältebedarf soll möglichst zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Eine Pflicht zur Heizungserneuerung sieht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes jedoch nicht vor. Bestehende Heizungen können weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gelten mehrjährige Übergangsfristen. Vorübergehend kann auch eine Gasheizung eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar ist. Diese Regelung gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen ist in der GEG-Novelle an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Diese wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Danach sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern bis spätestens 2026 und kleinere Städte ab 10.000 Einwohnern bis 2028 konkrete Pläne vorlegen, wie sie die Heizungsinfrastruktur klimaneutral umgestalten wollen. Erst dann wissen Eigentümer, welche Optionen sie haben und können eine fundierte Entscheidung treffen.
Plant die Kommune ein klimaneutrales Gasnetz, so dürfen Eigentümer weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen installieren lassen. Ist das nicht der Fall, müssen sie innerhalb von Übergangsfristen auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umrüsten.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur kommunalen Wärmeplanung.
Folgende Technologien sieht das GEG als Optionen für den Heizungstausch bei bestehenden Gebäuden vor:
Die Bundesregierung hat neue Förderbedingungen für die Heizungsförderung beschlossen. Neue Anträge nach den bisherigen Regeln sind regulär nicht mehr möglich. Für bereits vorbereitete Vorhaben gilt jedoch eine Übergangsregelung. Hier der aktuelle Zeitplan und Details zur neuen Förderung.
Je nach Einkommen kann die maximale Heizungsförderung künftig unterschiedlich hoch ausfallen. Die folgende Übersicht zeigt, mit welchen Zuschüssen selbstnutzende Eigentümer nach den neuen Förderbedingungen rechnen können.
| Zu versteuerndes Jahreseinkommen | geplanter Einkommensbonus | geplante maximale Förderung 2026 | geplante maximale Förderung ab 2027 (1. Halbjahr) |
|---|---|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % | 22.400 € | 21.800 € |
| 30.000 bis 40.000 € | 30 % | 19.600 € | 19.075 € |
| 40.000 bis 50.000 € | 10 % | 15.680 € | 14.170 € |
| über 50.000 € | kein Bonus | 12.880 € | 11.445 € |
⚠️ Wichtig: Die maximalen Förderbeträge ergeben sich nicht allein aus dem Einkommensbonus. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Hinzu kommt je nach Einkommen ein Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Zusammen mit weiteren kombinierbaren Bonusbestandteilen kann die Förderung im Einzelfall auf bis zu 80 Prozent steigen. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das einem maximalen Zuschuss von 22.400 Euro.
Mit dem Neustart der Förderung bleibt es nicht bei einer einmaligen Kürzung. Die Zuschüsse werden Schritt für Schritt kleiner.
Beim Heizungstausch wird die Förderung ab 21. Juli 2026 neu sortiert. Für andere Einzelmaßnahmen bleibt die Grundstruktur deutlich näher am bisherigen System.
| Heizungstyp | Grundförderung | Wichtige Änderungen | Maximal mögliche Förderung |
|---|---|---|---|
| Solarthermie | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
| Biomasseheizung / Pelletheizung | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Emissionsminderungszuschlag entfällt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
| Wärmepumpe | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Effizienzbonus entfällt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise, ab 2027 möglicher Wertschöpfungs-Bonus | bis zu 80 % |
| Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
| Wärmenetzanschluss | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Je nach Einkommen und Förderfall kann die Förderung zusammen mit weiteren Bonusbestandteilen auf bis zu 80 Prozent steigen.
| Einzelmaßnahme | Zuschuss | iSFP-Bonus | maximale Förderung |
|---|---|---|---|
| Gebäudehülle | 15 % | 5 % | 20 % |
| Anlagentechnik | 15 % | 5 % | 20 % |
| Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung1 | 15 % | 5 % | 20 % |
| Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung2 | 50 % | 50 % |
1: Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Zu den Maßnahmen gehören u. a. der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen oder die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung.
2: Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
Wer ein Haus neu baut oder eine umfassende energetische Sanierung durchführt, muss sich einen Energieausweis ausstellen lassen. Außerdem sind Eigentümer, die ein beheiztes oder gekühltes Gebäude neu vermieten oder verkaufen wollen, laut GEG verpflichtet, spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert einen Energieausweis vorzulegen.
Der Energieausweis bietet potenziellen Käufern oder Mietern einen Überblick über den zu erwartenden Energieverbrauch des Hauses. Damit können sie den Wohnkomfort und die künftigen Betriebskosten abschätzen.
Abhängig von der Gebäudegröße und dem Anlass der Erstellung des Ausweises kommt ein Verbrauchsausweis oder ein Bedarfsausweis infrage. Beide Varianten müssen seit neustem Angaben zu den CO2-Emissionen des Gebäudes enthalten.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde eine verpflichtende Energieberatung beim Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern und für Eigentümer bei Sanierungen eingeführt. Die Beratung muss kostenlos und durch eine Person erfolgen, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt ist. Kostenlose Beratungen bieten in erster Linie die Verbraucherzentralen an.
Mit dem GEG 2024 wurde eine weitere Beratungspflicht eingeführt: Vor dem Einbau einer fossilen Heizung muss künftig eine Pflichtberatung durch einen Energieberater, Installateur oder Schornsteinfeger stattfinden. Ziel ist, Eigentümer über die Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit einer fossilen Heizung zu informieren.
Auch im ersten Halbjahr 2026 dürfen noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Das gilt bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner). Allerdings müssen diese Heizungen dann ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
Alte Öl- und Gasheizungen dürfen repariert werden und können dann noch bis 2045 laufen. ACHTUNG: Das gilt nicht für Standard- und Konstanttemperaturkessel. Diese müssen im Rahmen der allgemeinen Sanierungspflicht nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Ausnahme: Der Eigentümer des Ein- oder Zweifamilienhaus bewohnt die Immobilie seit dem 1. Februar 2002 selbst.
Durch die verschärften Regelungen steigen die Kosten vor allem für Heizungsanlagen und deren Einbau. Jeder Bauherr muss bei allem Engagement für die Umwelt diesen größeren Geldbedarf im Blick haben. Grundsätzlich bedeutet ein geringerer Energieverbrauch aber auch geringere laufende Ausgaben. Die Erfüllung der schärferen Vorschriften des GEG ist also eine Investition, die sich durch die niedrigeren Kosten im Laufe der Jahre rechnen kann. Allerdings kann niemand vorhersagen, wie sich die Energiepreise entwickeln werden. Hinzu kommt: Wann sich der höhere Aufwand genau auszahlt, ist von Haus zu Haus verschieden.
Den aktuellen Stand der Debatte und zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes finden Sie im Bundesanzeiger. Die letzte GEG-Novelle ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist historisch aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) hervorgegangen. Hier eine kurze Übersicht der gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung:
Das GEG fasst drei frühere Gesetze in einem einheitlichen Regelwerk zusammen, nämlich:
Einige wichtige Neuerungen des GEG 2024 im Vergleich zur EnEV sind unter anderem:
Apropos Energieausweis: Energieausweise nach EnEV 2014 und GEG sind gleichwertig und bleiben zehn Jahre gültig. Der einzige inhaltliche Unterschied ist die zusätzliche Angabe zu CO2-Emissionen beim verbrauchsbasierten Energieausweis nach GEG.
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