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Neue Förderung für Wärmepumpen: Was gilt?

Der Staat hat die Heizungsförderung und damit auch die Zuschüsse für den Einbau einer Wärmepumpe neu geregelt. So sieht die Förderung aktuell aus.

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Das Wichtigste in Kürze

Aktualisiert am 09.07.2026

  • Ab dem 21.07.2026 gelten für die Heizungsförderung neue Bestimmungen.
  • Der maximale Fördersatz für Wärmepumpen beträgt 2026 bis zu 22.400 Euro, wird sich in den kommenden Jahren aber sukzessive verringern.
  • Ein neues Kriterium für die Wärmepumpen-Förderung ist unter anderem das zu versteuernde Einkommen.
Dirc Kalweit

Artikel erstellt von
Dirc Kalweit
Schwäbisch Hall-Redaktion

                         

+++ Neue Heizungsförderung ab 21.07.2026 +++

Die Bundesregierung hat neue Förderbedingungen für die Heizungsförderung beschlossen. Neue Anträge nach den bisherigen Regeln sind regulär nicht mehr möglich. Für bereits vorbereitete Vorhaben gilt jedoch eine Übergangsregelung. Hier der aktuelle Zeitplan und Details zur neuen Förderung.

Der Zeitplan

  • Neue Anträge nach den bisherigen Förderbedingungen sind grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Bis zum Juli 2026 gibt es eine Umstellungsphase, in der die KfW und das BAFA technische Anpassungen vornehmen. Wer bereits eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA beziehungsweise gBzA) oder eine gültige Technische Projektbeschreibung (TPB) hat, den Förderantrag aber noch nicht gestellt hat, kann während dieser Zeit die Förderung noch zu den bisherigen Konditionen beantragen.
  • Anträge zu den bisherigen Bedingungen sind mit bestehender BzA/gBzA bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr möglich.
  • Wenn vorhandene BzA/gBzA nicht in der Umstellungsphase genutzt werden, können sie ab 21.07.2026 für einen Antrag zu den neuen Bedingungen verwendet werden.
  • Ab dem 21.07.2026 treten dann die neuen Förderbedingungen in Kraft

Tabelle: So viel Heizungsförderung wird es künftig geben

Je nach Einkommen kann die maximale Heizungsförderung künftig unterschiedlich hoch ausfallen. Die folgende Übersicht zeigt, mit welchen Zuschüssen selbstnutzende Eigentümer nach den neuen Förderbedingungen rechnen können.

 Zu versteuerndes Jahreseinkommengeplanter Einkommensbonusgeplante maximale Förderung 2026geplante maximale Förderung ab 2027 (1. Halbjahr)
bis 30.000 €40 %22.400 €21.800 €
30.000 bis 40.000 €30 %19.600 €19.075 €
40.000 bis 50.000 €10 %15.680 €14.170 €
über 50.000 €kein Bonus12.880 €11.445 €


⚠️ Wichtig: Die maximalen Förderbeträge ergeben sich nicht allein aus dem Einkommensbonus. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Hinzu kommt je nach Einkommen ein Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Zusammen mit weiteren kombinierbaren Bonusbestandteilen kann die Förderung im Einzelfall auf bis zu 80 Prozent steigen. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das einem maximalen Zuschuss von 22.400 Euro.

  • Die genannten Beträge gelten für selbstnutzende Eigentümer. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert.
  • Für Haushalte mit mehr als 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen fällt der Einkommensbonus weg. Ohne weitere Bonusbestandteile bleibt damit künftig im Kern nur noch die Grundförderung von 30 Prozent.

So sollen die Fördersätze in Zukunft weiter sinken

Mit dem Neustart der Förderung bleibt es nicht bei einer einmaligen Kürzung. Die Zuschüsse werden Schritt für Schritt kleiner.

  • Die förderfähigen Kosten sinken zum Start von 30.000 auf 28.000 Euro. Dadurch fällt auch der mögliche Zuschuss niedriger aus.
  • Danach sinken die förderfähigen Kosten alle sechs Monate um weitere 750 Euro. Damit geht auch die maximale Förderung Stück für Stück zurück.
  • Auch der Klimageschwindigkeitsbonus soll schrittweise sinken und auslaufen.

   

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  • Die Grundförderung bleibt bestehen und beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Die Heizungsförderung wird künftig stärker nach Einkommen gestaffelt.
  • Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 30.000 Euro steigt der Einkommensbonus auf 40 Prozent. Bis 40.000 Euro bleibt es bei 30 Prozent, bis 50.000 Euro sind noch 10 Prozent möglich.
  • Für Einkommen unter 30.000 Euro steigt der maximal mögliche Fördersatz auf bis zu 80 Prozent.
  • Familien mit Kindern sollen besser gestellt werden: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert.
  • Die förderfähigen Kosten sinken für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 28.000 Euro und verringern sich danach alle sechs Monate um jeweils weitere 750 Euro. Dadurch fällt auch der mögliche Zuschuss schrittweise niedriger aus. 
  • Beim Ersatz alter erneuerbarer Heizungsanlagen von vor 2008 sollen sich die förderfähigen Kosten halbieren.
  • Ab dem 1. Quartal 2027 ist für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU und assoziierten Märkten ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozent vorgesehen.
  • Der Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt.
  • Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfällt.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus soll schrittweise sinken und auslaufen.
  • Eine Heizungsförderung soll es nur noch beim Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Heizungen geben. 
  • Kein Förderanspruch mehr soll beim Wechsel von Fernwärme oder bestehenden Wärmepumpen bestehen, wenn die alte Heizung ab 2008 installiert wurde. 
  • Alle bislang geförderten Heizungssysteme bleiben grundsätzlich weiter förderfähig.
  • Die in der Tabelle genannten Fördersätze gelten für selbstnutzende Eigentümer.
  • Bereits zugesagte Anträge sind von der Reform nicht betroffen. Bereits eingereichte Anträge werden noch nach den bisherigen Förderbedingungen geprüft.
  • Während der Umstellungsphase können keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB) erstellt werden.
  • Wer bereits eine gültige (g)BzA oder TPB hat, aber noch keinen Antrag gestellt hat, kann während der Umstellungsphase noch zu den bisherigen Konditionen beantragen.
  • Die Bedingungen bei der steuerlichen Förderung bleiben unverändert.

Wie passt die Wärmepumpen-Förderung in Ihr Finanzierungs- und Sanierungskonzept? Lassen Sie sich von unseren Heimatexperten beraten.

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Erhalt der Förderung?

Antrag & Förderzusage

(siehe nächster Abschnitt): Die Zusage kommt in der Regel sofort (automatisierte Reservierung der Fördermittel), wenn alle Angaben vollständig sind.

  • Dauer: sofort bis wenige Minuten

Umsetzung der Maßnahme

Nach der Zusage haben Sie bis zu 36 Monate Zeit, die Wärmepumpe einzubauen.

  • In dieser Phase gibt es noch kein Geld, nur die Förderzusage.

Bearbeitungszeit nach Einreichung aller Unterlagen

  • ca. 4–8 Wochen
  • in gut laufenden Fällen auch 2–4 Wochen
  • bei Rückfragen oder hoher Auslastung: bis zu 2–3 Monate

👉 Vom Antrag auf staatliche Förderung der Wärmepumpe bis zur Auszahlung des Geldes sollten Sie mindestens drei Monate einkalkulieren, abhängig vom Projektablauf und der Geschwindigkeit, mit der Handwerker- und Fachunternehmererklärungen vorliegen. Das Geld selbst wird meist vier bis acht Wochen nach Einreichung der Abschlussunterlagen ausgezahlt.


So beantragen Sie die Förderung für die Wärmepumpe

Die Antragstellung für die Wärmepumpen-Förderung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Folgender Ablauf ist bei der Beantragung zu beachten:

1. Experten beauftragen

Bevor Sie die Förderung beantragen können, benötigen Sie die sogenannte "Bestätigung zum Antrag" (BzA). Diese erhalten Sie von einem Experten für Energie­effizienz.

2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen

Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält. Darin vereinbaren Sie mit Ihrem Fach­unternehmen, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie die Zusage der KfW erhalten.

3. Registrieren und Zuschuss beantragen

Wenn Sie als Eigentümer einen Antrag stellen möchten, müssen Sie sich bei der KfW registrieren, sofern Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben.

2024 ging der Wärmepumpen-Absatz drastisch zurück. Für 2025 prognostiziert der Bundesverband Wärmepumpe einen Verkauf von rund 300.000 Stück.

   

Unsere Förderexperten bei Schwäbisch Hall

Michael Koczwara, Förderexperte bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall

Michael Koczwara

Michael Koczwara hat eine umfassende Expertise im Förderumfeld durch diverse Experten-Schulungen, aktive Gremienarbeit und die Entwicklung von beratungsunterstützenden Maßnahmen.

Jennifer Radke, Modernisierungsberatgerin und Förderexpertin bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall

Jennifer Radke

Jennifer Radke ist Heimatexpertin in Magdeburg und eine der mehr als 1.400 Modernisierungsberater bei Schwäbisch Hall. Ihr Spezialgebiet ist vor allem die energetische Sanierung.

Thomas Billmann, Förderexperte bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall

Thomas Billmann

Thomas Billmann ist "Zertifizierter Modernisierungsberater vom BVGeM (Bundesverband für Gebäudemoder- nisierung)" und kennt sich speziell mit öffentlichen Fördermitteln bestens aus.

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Fragen und Antworten zur Förderung von Wärmepumpen

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  • Neue Anträge nach den bisherigen Förderbedingungen sind grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Bis zum 21. Juli 2026 gibt es eine Umstellungsphase, in der die KfW und das BAFA technische Anpassungen vornehmen. Wer bereits eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA beziehungsweise gBzA) oder eine gültige Technische Projektbeschreibung (TPB) hat, den Förderantrag aber noch nicht gestellt hat, kann während dieser Zeit die Förderung noch zu den bisherigen Konditionen beantragen.
  • Anträge zu den bisherigen Bedingungen sind mit bestehender BzA/gBzA bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr möglich.
  • Wenn vorhandene BzA/gBzA nicht in der Umstellungsphase genutzt werden, können sie ab 21.07.2026 für einen Antrag zu den neuen Bedingungen verwendet werden.
  • Ab dem 21.07.2026 treten dann die neuen Förderbedingungen in Kraft.
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Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Hinzu kommt je nach Einkommen ein Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Zusammen mit weiteren kombinierbaren Bonusbestandteilen kann die Förderung im Einzelfall auf bis zu 80 Prozent steigen. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das einem maximalen Zuschuss von 22.400 Euro.

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Unterlagen für den Förderantrag (VOR Einbau)

  • Bestätigung zum Antrag (BzA) mit 15‑stelliger BzA‑ID, erstellt vom Fachunternehmen oder Energieeffizienz‑Experten.
  • Liefer‑ oder Leistungsvertrag für die Wärmepumpe (PDF), mit voraussichtlichem Ausführungsdatum und Klausel, dass der Vertrag unter dem Vorbehalt der Förderzusage steht.​
  • Grundbuchauszug bzw. Nachweis des Eigentums an der Immobilie.
  • Einkommensteuerbescheide der letzten zwei Jahre aller relevanten (Mit‑)Eigentümer, falls Sie den einkommensabhängigen Bonus beantragen wollen.​ Ggf. individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), falls Sie den iSFP‑Bonus nutzen möchten.​

👉 Wichtig: Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme, also vor Installation der neuen Wärmepumpe, gestellt werden.​

Unterlagen nach Durchführung (für die Auszahlung)

Für den späteren Verwendungsnachweis nach Einbau der Wärmepumpe sind weitere Unterlagen nötig:​ 

  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. technischer Projektnachweis / Fachunternehmererklärung der Heizungsfirma, dass die Maßnahme förderkonform umgesetzt wurde.​
  • Schlussrechnungen des Fachunternehmens mit detaillierter Aufschlüsselung der förderfähigen Kosten.​
  • Ggf. TPN‑ID (Technischer Projektnachweis vom Energieeffizienz‑Experten), wenn dieser eingebunden war.​
  • Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (z. B. Jahresarbeitszahl, Liste förderfähiger Wärmepumpen, Wärmemengen‑ und Stromzähler, hydraulischer Abgleich), die im technischen Nachweis dokumentiert werden.
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Ab 1.1.2026 bekommen außen aufgestellte Luft‑Wärmepumpen nur dann eine Förderung, wenn sie deutlich leiser sind als der EU‑Mindeststandard: Es gelten Schallleistungsgrenzen, die 10 dB(A) unter den Ökodesign‑Grenzwerten liegen.​

Bisher mussten die Geräte nur 5 dB(A) unter diesen Grenzwerten liegen; diese Fördervoraussetzung wird zum 1.1.2026 ohne Übergangsfrist verschärft. Die strengeren Förderwerte ergeben sich aus „Gesetzesgrenzwert minus 10 dB(A)“ und hängen von der Heizleistung der Wärmepumpe ab.​

Konkrete Richtwerte (Schallleistung)

Wärmenennleistung Außengerät Ges. Grenzwert Ökodesign seit 2015 Fördergrenze ab 2026 (−10 dB)
≥ 6 kW bis 12 kW 70 dB(A) 60 dB(A)
> 12 kW bis 30 kW 78 dB(A) 68 dB(A)
> 30 kW bis 70 kW 88 dB(A) 78 dB(A)

👉 Die 10‑dB‑Regel ist eine reine Fördervoraussetzung; unabhängig davon müssen weiterhin die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (z. B. 50 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts im reinen Wohngebiet) eingehalten werden. Es kann also sein, dass ein Gerät baurechtlich zulässig ist, aber keine Förderung erhält, wenn es die strengeren Schallanforderungen nicht erfüllt.

Wählen Sie ab 2026 ein Außengerät, das in den technischen Datenblättern einen Schallleistungspegel ausweist, der die oben genannten Fördergrenzen für Ihre Leistungsgröße unterschreitet. Viele Hersteller kennzeichnen explizit „förderfähige“ leise Modelle.

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Selbstnutzende Eigentümer eines mindestens zehn Jahre alten Hauses können den Heizungstausch beim Finanzamt geltend machen und 20 Prozent der Kosten über drei Jahre verteilt von der Steuer absetzen. Die maximale Fördersumme beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Die Details sind in § 35c Einkommensteuergesetz und in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Ganz wichtig: Wer bereits Fördergelder erhalten hat, kann diese Arbeiten steuerlich dann nicht mehr absetzen!

Unsere Beiträge dienen ausschließlich der Information, stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können und sollen eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt, Steuer- oder Finanzberater, bei der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können, nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftung. Die Beiträge verstehen sich nicht als persönliche Empfehlung, sondern als allgemeine Empfehlung für alle Leser.

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Beim Neubau gibt es keine spezielle Förderung für den Einbau einer Wärmepumpe. Die Kosten für die Installation einer Wärmepumpe sind jedoch im Rahmen von Komplettpaketen förderfähig.

Für die Förderung der Energieeffizienz im Neubau werden seit 1. März 2023 zinsvergünstigte Kredite in der "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN)" angeboten. Die Vergabe erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kredit 297, 298). Voraussetzung ist, dass der Neubau den Standard Effizienzhaus 40 und bestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt.

Außerdem gibt es nach wie vor das KfW-Wohneigentumsprogramm (Kredit 124). Der Zinssatz dieses Programms ist deutlich höher als im Programm BEG KFN.

ACHTUNG: Alle KfW-Darlehen (auch der oben erwähnte Förderkredit beim Heizungstausch) werden nicht direkt bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner beantragt. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter. 

Zwei Männer installieren eine Wärmepumpe vor einem Haus.
Gerade bei Neubauten spielen Wärmepumpen eine große Rolle bei der Wärmewende. Allerdings gibt es hier – anders als beim Heizungstausch – keine direkte Förderung. (Quelle: Vaillant GmbH)
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Neben der Bundesförderung stellen einzelne Bundesländer, Kommunen, Stadtwerke und Energieversorger Fördermittel für den Einbau einer Wärmepumpe zur Verfügung. Informationen dazu gibt es beim Klimaschutzbeauftragten der Kommune und in der regionalen Energieberatung. 

Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr wird es zusätzlich zu den oben erwähnten Zuschüssen einen zinsvergünstigten KfW-Kredit geben. Mit dem Darlehen können Eigentümer die nach Abzug der Zuschussförderung verbleibenden Kosten für die Heizungserneuerung sowie weitere Effizienzmaßnahmen finanzieren. Das maximale Kreditvolumen beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt.

Dieser Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich. Allerdings kann der Ergänzungskredit auch für weitere Einzelmaßnahmen, zum Beispiel an der Gebäudehülle, genutzt werden. 

Gute Beratung ist unverzichtbar

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