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Im Laufe eines Jahres treten häufig neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die finanzielle Auswirkungen oder bauliche Maßnahmen für Immobilienbesitzer und Bauherren bedeuten. Damit Sie aktuell informiert sind, sammeln wir die wichtigsten Änderungen für Sie.

+++ Heizungsgesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft +++

Am 8. September 2023 wurde das viel diskutierte Heizungsgesetz, offiziell das Gebäudeenergiegesetz, im Bundestag beschlossen. Es ist vom Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. "Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten", so steht es in der Pressemitteilung der Bundesregierung.

Was sieht das Gesetz nun für mehr klimafreundliche Heizungen in Neubau- und Bestandsimmobilien im Einzelnen vor? Im Artikel "Gebäudeenergiegesetz 2024: GEG einfach erklärt?" haben wir die Regelungen für Sie zusammengefasst.

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Solarpaket im Kabinett beschlossen

  • Stecker rein und fertig? Balkon-Photovoltaik-Anlagen werden immer beliebter. Mit "Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie" ist das neue Gesetzespaket der Bundesregierung vom 16. August 2023 überschrieben, das im September in den Bundestag eingebracht wird. Ein Ziel ist, den Betrieb von Solar-Balkon-Kraftwerken für Mieter und Eigentümer zu vereinfachen. Das ist unter anderem geplant:

    Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt und im Marktstammdatenregister soll das Anmelden auf wenige Eingaben beschränkt werden. Wird Strom eingespeist, läuft der Ferraris-Stromzähler übergangsweise rückwärts bis zum Einbau eines digitalen Stromzählers. Dadurch profitieren Verbraucher direkt ab der Installation der Balkon-PV-Anlage. Auch leistungsfähigere Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon sollen verbaut werden können. "Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung", so steht es im Gesetzespaket. Dafür sollen die Anlagen künftig mit einem Schukostecker (Schutz-Kontakt-Stecker) unkompliziert installiert werden können. Die dafür erforderliche Norm muss noch erarbeitet werden.
  • Weniger Bürokratie bei Mieterstrom und Gemeinschaftsstromanlagen: Zum Beispiel können Mieter demzufolge den erzeugten Strom vom Dach ihres Mehrfamilienhauses direkt erhalten, ohne dass dieser zuvor ins allgemeine Stromnetz eingespeist werden muss. Auch einen günstigen Ergänzungstarif können Mieter dann selbst mit einem Stromversorger abschließen.
  • Außerdem beinhaltet das Paket Regelungen für mehr Freiflächenausbau auf dem Land und für die Nutzung versiegelter Flächen, zum Beispiel solcher, die gleichzeitig als Parkplätze dienen. Zusätzlich sieht das Gesetz eine bessere Förderung für den Austausch alter Solarmodule gegen leistungsfähigere vor.


Weitere News rund ums Bauen und Wohnen:

  • Änderung beim Steuerportal ELSTER: Prüfen Sie bis zum 18. September 2023, welche Ihrer Nachrichten und Dokumente in Ihrem Postkorb für die Löschung vorgemerkt sind. Denn ab diesem Zeitpunkt werden nur noch wichtige Dokumente dauerhaft gespeichert und nicht wie bisher alle. Tipp: Laden Sie bei Bedarf Dokumente herunter und speichern diese bei sich ab.
  • Ab September 2023 wird gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BDMV) die Zulassung eines Kraftfahrzeugs digital abgewickelt. Also Schluss mit langer Warteschlange und Nummerziehen bei der Zulassungsstelle. Private Halter des Fahrzeugs, als auch Autohäuser und Zulassungsdienste, können alles Formelle online erledigen. Bis die Plakette für das Nummernschild innerhalb von zehn Arbeitstagen mit der Post zugeschickt wird, reicht der digitale Zulassungsbescheid aus.
  • Unser "junger" Instagram-Kanal @wohnies ist seit 21. August am Start. Wir lieben und leben Wohnen. Zusammen mit Influencern als Botschafter bieten wir jungen Leuten jede Menge Inspiration rund ums Wohnen, DIY und Finanztipps. Gleich reinschauen, liken, folgen und ein Wohnie werden wie wir.

 

Förderung für Plug-In-Hybride verschärft und Aus für Leuchtstoffröhren

August 2023: Nur noch Fahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern erhalten finanzielle Unterstützung. Bei Dienstwagen ist die Förderung nur dann möglich, wenn mindestens 50 Prozent der Strecke rein elektrisch zurückgelegt wird. Allerdings gibt es bisher noch keine klaren Angaben darüber, wie der Nachweis erbracht werden soll. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge.

Ob im Bad, in der Küche oder am Arbeitsplatz, in vielen Haushalten und Büros gehörten sie lange Zeit zur Standardausstattung. Jetzt sind sie Geschichte. Seit August 2023 dürfen Leuchtstoffröhren und Kompaktleuchtstofflampen nicht mehr im Handel ausgegeben werden. Auch ihre Produktion wird eingestellt. Das ist ein weiterer Schritt für die Umrüstung auf nachhaltigere, effizientere Leuchtmittel.


Änderung für BAFA-Anträge seit Juli 2023

  • Für das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ erhält der Hauseigentümer als Bezugsempfänger seit 1. Juli 2023 direkt den Zuwendungsbescheid und die Zahlung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Damit liegt auch die Antragstellung beim Hauseigentümer. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, den Antrag über den Energieberater zu stellen. In diesem Fall muss der Hauseigentümer dem Energieberater die Ermächtigung zur Antragstellung erteilen und zusätzlich dem BAFA eine Vollmacht zur Zahlung des Zuschusses an den Energieberater erteilen.
  • Förderverfahren für Wohngebäude-Energieberatungen werden nur noch unterstützt, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Damit eine Förderung durch das BAFA möglich ist, ist es zwingend erforderlich, dass der Energieberater in der betreffenden Kategorie in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de gelistet ist. Bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt die Anerkennung durch das BAFA vorübergehend auch ohne Eintragung in die Expertenliste. Seit 1. Juli 2023 ist die Deutsche Energie-Agentur (dena) für die Zulassung von Energieberatern zuständig.

Zahlung an E-Ladestationen und Maestro-Funktion bei Girokarten

Juli 2023: Bislang variieren die Zahlungsmethoden an E-Ladestationen: Der Bundesrat hat beschlossen, dass Betreiber von neu errichteten Ladesäulen ab Juli 2024 mindestens eine kontaktlose Zahlungsmethode mit Debit- und Kreditkarten anbieten müssen. Dadurch wurde die Umsetzungsfrist um ein Jahr verlängert. Wenn Sie sich für eine Wallbox an Ihrem Haus interessieren, dann informieren wir Sie in unserem Artikel "Wallbox: Ladestation für Ihr Elektroauto zu Hause".

Banken dürfen ihren Kunden keine Girokarten (EC-Karten) mehr ausstellen, welche die Maestro-Funktion enthalten. Dies bedeutet, dass mit den neuen Karten keine Zahlungen oder Bargeldabhebungen im Ausland mehr möglich sind. Bereits ausgegebene Karten mit Maestro-Funktion, erkennbar am Symbol, bleiben jedoch bis zum Ablaufdatum der Karte gültig.
 

Luft-Luft-Wärmepumpen wieder gefördert

Juni 2023: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzte in Abstimmung mit Geräteherstellern die Förderung für Außenluft-Raumluft-Wärmepumpen ab Februar 2023 teilweise vorübergehend aus. Grund waren unklare technische Vorgaben in den FAQs. In der Pressemitteilung des Fachverbands Gebäude-Klima e.V.  vom 20. Juni 2023 wurde mitgeteilt:

"In erneuten Gesprächen zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK) konnte eine Vereinfachung erzielt werden, sodass die Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf /Effizienznachweis (Stand: 12. Juni 2023) wieder eine Auswahl dieser energieeffizienten Geräte enthält. Es ist davon auszugehen, dass weitere Luft-Luft-Wärmepumpen folgen."

 

Tipps und Trends direkt nach Hause

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Wohneigentumsförderung für Familien (WEF) eingeführt

Juni 2023: Der größte Unterschied zwischen dem WEF und dem ausgelaufenen Baukindergeld: Familien mit minderjährigen Kindern erhalten keinen Zuschuss mehr, sondern lediglich einen zinsvergünstigten Kredit im Rahmen zwischen 140.000 und 240.000 Euro. Zum Start des Programms lag der Zinssatz bei 1,25 Prozent für einen Kredit mit 35 Jahren Laufzeit. Die Zinsbindung beträgt zehn Jahre. Förderfähig sind Neubauten zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung und Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum. Nicht in die Förderung einbezogen wird der Kauf von Bestandsimmobilien. Berechtigt sind alle Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und mit einem maximal zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro. Diese Grenze erhöht sich um 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt.

 

Neue Regelungen bei der Baustellenverordnung

April 2023: Im April hat die Bundesregierung die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Seitdem ist diese weiterhin in der Diskussion und wurde nochmals von der Bundesregierung im Juni angepasst. Was wird für Neubauten gelten? Soll es ab 2024 eine Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen geben? Welche Fördergelder, Übergangsfristen, Ausnahmen und Härtefall-Regelungen sind geplant? Nach dem Beschluss des Kabinetts muss der Gesetzentwurf noch im parlamentarischen Verfahren durch den Bundestag und den Bundesrat, bis eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.  

Außerdem ist im April eine angepasste Baustellenverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem neue Informationspflichten auf Baustellen mit Beschäftigten eines Arbeitgebers vor, um der Sicherheit bei gefährlichen Arbeiten Sorge zu tragen. Die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente entfällt und das Heben und Versetzen von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln wird als besonders gefährliche Arbeit eingestuft. Häufig gestellte Fragen zur Baustellenverordnung beantwortet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Unser Artikel informiert Sie generell zu Rechten und Pflichten eines Bauherrn bzw. einer Bauherrin.
 

Neues KfW-Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" gestartet

März 2023: In der Neuausrichtung der Kriterien steht der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes im Mittelpunkt. "Weist die gebaute oder gekaufte Immobilie den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 vor, gibt es einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Wird zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreicht, erhalten Bauwillige sogar bis zu 150.000 Euro", so Heimatexperte Thomas Billmann von Schwäbisch Hall. Mehr Infos zu den gültigen Kriterien, Fördermittel und der Förderhöhe lesen Sie in unserem Artikel über KfW-Förderung für Energieeffizienz im Neubau.
 

Finanzielle Entlastung durch Energiepreisbremsen und Energiepauschale für Studierende

März 2023: Viele Kunden können durch die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme mit finanzieller Entlastung rechnen. Die staatlich gedeckelten Preise gelten rückwirkend ab Januar 2023. Bei Strom zahlen Sie 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Gas 12 Cent pro Kilowattstunde und bei Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde jeweils für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 Prozent wird jeweils der höhere Marktpreis berechnet.

Nach Wochen ist der Weg der Auszahlung geklärt und Studierende sowie Fachschüler können seit 15. März 2023 die Energiepreispauschale von 200 Euro über die digitale Plattform einmalzahlung200.de beantragen. Dafür ist ein Bund-ID-Konto zur Identifizierung erforderlich, außerdem ein Online-Ausweis oder ein persönliches Elster-Zertifikat. Künftig soll die Plattform auch für weitere Zahlungen des Bundes an die Bürger eingesetzt werden.
 

    

Energiespar-Tipps rund um die eigene Immobilie:

  • Wo können Sie im Haushalt Energie und Kosten sparen? Unsere Spartipps unterstützen Sie dabei.
  • Ihre Immobilie ist älter? Informieren Sie sich über die energetische Sanierung einzelner Gewerke bis zur Komplettsanierung, inklusive Kosten und den vielfältigen Fördermöglichkeiten. Finanzieren Sie mit unserem attraktiven Sanierungskredit.
  • Und günstig bauen, geht das trotz steigender Baukosten? Wenn Sie bei der Planung Einsparungen vornehmen, senkt das Ihre Gesamtkosten für das Vorhaben und Sie können dennoch den Traum vom Eigenheim realisieren.
  • Strom und Wärme zuhause selbst erzeugen. Setzen Sie auf regenerative Energien.

    


 

Photovoltaik-Anlagen für Privathaushalte und Eigenversorgung seit Januar
2023 besser gestellt

  • Die Bundesregierung will den Ausbau von Photovoltaik voranbringen. Seit 2023 sind kleinere Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt-Peak (kWp) auf Einfamilienhäusern für Eigentümer steuerfrei gestellt. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies für Anlagen von bis zu 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit. Bislang waren Anlagen nur mit einer Leistungsgrenze von 10 kWp befreit. Die Regelung betrifft sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen und gilt für kleine Anlagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Eine Steuererklärung für die Einnahmen aus dem Betrieb entfällt in vielen Fällen.
  • Für Anlagen mit Eigenversorgung erhalten Sie einen höheren, festen Vergütungssatz für die Einspeisevergütung. Für Anlagen bis 10 kWp sind das 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Bei größeren Photovoltaik-Anlagen wird der Anlagenteil ab 10 kWp mit 7,1 Cent pro kWh vergütet.
Haus mit Photovoltaik
Mit der Kraft der Sonne Strom erzeugen. Der Nullsteuer-Satz bei der Anschaffung und Installation sowie die Befreiung von der Einkommensteuer machen ab 2023 Photovoltaik auf dem eigenen Hausdach lukrativer. (Quelle: ©MAXSHOT_PL – stock.adobe.com )
  • Bereits seit dem 1. Mai 2022 besteht in Baden-Württemberg bei Neubauten im Wohnbereich die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese wurde zu Jahresbeginn erweitert. Auch für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 gilt sie jetzt dort. Der Überblick (Stand 9. März 2023) zeigt, in welchen Bundesländern die Photovoltaikpflicht besteht. Informieren Sie sich zu den Kosten und der Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage.
     

 

Förderung für Sanierung ist angepasst

Januar 2023: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit dem 1. Januar 2023 nach Änderungen im Sommer 2022 erneut angepasst worden, um im Sanierungsbereich einen stärkeren Effekt zu erzielen. Das wirkt sich auf die BAFA-Förderung aus. Zum Beispiel wurde die Förderung von Hybrid-Heizungen mit fossilen Komponenten, also zum Beispiel die Kombination von einem Gas-Brennwertkessel mit Solarthermie, abgeschafft. Biomasseheizungen (in der Regel Holzheizungen wie zum Beispiel eine Pelletheizung) und Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn das Gebäude zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt wird. Neu in die Förderung einbezogen sind die Materialkosten bei Eigenleistung, wenn deren fachgerechte Durchführung durch einen Energieberater bescheinigt wird.

Ab 2024 kann die Riester-Förderung neben dem Aufbau von Eigenkapital, der Tilgung bzw. Umschuldung eines Darlehens und der barrierefreien Modernisierung auch für die energetische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.

Unser News-Archiv zu Neuerungen

Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen

In Bayern wurde die Frist für die Abgabe "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" um drei Monate auf den 30. April 2023 verlängert. Anderswo erhalten säumige Grundstückseigentümer wohl in einigen Bundesländern zunächst ein Erinnerungsschreiben der Finanzämter. Angaben wie Grundbuchdaten, Art der Immobilie und deren Nutzung, Gebäudealter, Grundstücksfläche, Wohnfläche etc. müssen Sie dafür machen. Aber Achtung: Manche Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle zur Berechnung der Grundsteuer entwickelt. Informieren können Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt. Ausführliche Informationen zur Grundsteuer haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
 

Steuerliche Anpassungen für Arbeitnehmer und Familien seit Januar 2023

  • Inflationsausgleichsgesetz: Unter anderem wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro angehoben, der Kinderfreibetrag auf 8.952 Euro. Die nochmalige Erhöhung beider Freibeträge zum 1. Januar 2024 ist beschlossen. Außerdem werden Familien ab 2023 durch die Kindergelderhöhung entlastet. Bisher wurde das Kindergeld gestaffelt bezahlt: für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Seit Januar 2023 erhalten Eltern 250 Euro für jedes Kind. Das sind bei einer Familie mit zwei Kindern 744 Euro mehr als 2022.
  • Die Homeoffice-Pauschale wurde verbessert und entfristet. Sie ist von 600 Euro auf 1.260 Euro gestiegen. 210 Homeoffice-Tage können Steuerzahler dadurch fortan im Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Vergünstigung für die Arbeit im Homeoffice muss aber nach wie vor mit der Werbungskostenpauschale verrechnet werden. 
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vollständig als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt. Gleiches gilt für Beiträge, die in eine Rürup-Rente an berufsständische Versorgungswerke und an die landwirtschaftliche Alterskasse fließen.
     

Preisbremsen für Entlastung bei den Energiekosten seit Januar 2023

  • Vermieter tragen seit 2023 Teil der C02-Abgabe für das Heizen mit Öl und Gas: Seit der Einführung 2021 haben Mieter die CO2-Abgabe alleine getragen. Das wurde geändert. Das Gesetz gibt sowohl Mietern einen Anreiz zum Energie sparen, als auch Vermietern einen Anreiz für bauliche Verbesserungen. Demnach ist für die Aufteilung der Kosten die energetische Qualität des Wohngebäudes maßgeblich, genauer gesagt der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je schlechter dieser ist, umso höher ist der Anteil des Vermieters. Die Aufteilung erfolgt in zehn Stufen. So kann Vermietern bei besonders emissionsreichen Wohngebäuden ein Anteil von bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe zufallen. Ausnahmen gibt es, zum Beispiel wenn ein Gebäude aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes nicht besser gedämmt werden darf. Oder umgekehrt Mietern bis zu 100 Prozent, wenn das Wohngebäude in einem energetisch guten Zustand ist. Versorgen sich Mieter selbst mit Brennstoffen, können sie dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen.
  • Strompreisbremse: Aus dem verabschiedeten 200-Milliarden-Paket finanziert der Staat unter anderem neben der Gaspreisbremse auch die Strompreisbremse. Sie greift bereits seit Januar 2023 für die Industrie, für Haushalte und kleinere Unternehmen ab März 2023 – dann aber rückwirkend zum Jahresbeginn. Das heißt: Der Strompreis für Haushalte und kleinere Unternehmen ist auf 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Außerdem ist die EEG-Umlage für Strom aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ab 2023 dauerhaft abgeschafft. Seit Sommer 2022 war die Zahlung bereits zur Milderung der hohen Energiepreise ausgesetzt.
     

Höherer Sparer-Pauschbetrag

Dezember 2022: Der Sparer-Pauschbetrag hat sich zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Verheiratete erhöht. Ihre erteilten Freistellungsaufträge wurden von den Finanzinstituten automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Wir haben ebenfalls die uns vor dem 1. Januar 2023 erteilte Freistellung für Ihre Bausparverträge automatisch angepasst. Schwäbisch Hall hat eine Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen. Dies kann zu einer Überschreitung des zulässigen Sparer-Pauschbetrages führen, die von den Finanzbehörden nicht beanstandet wird. Der bisherige und der neue Freistellungsbetrag ist auf dem Jahreskontoauszug 2022 ausgewiesen. Sie wollen Ihren Freistellungsauftrag ändern? Loggen Sie sich einfach in unser Kundenportal MEIN KONTO ein.  


 

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