Immobilienwert ermitteln
Mit unserem Rechner können Sie den Wert einer Wohnung oder eines Hauses ermitteln.
Im Laufe eines Jahres treten häufig neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die finanzielle Auswirkungen oder bauliche Maßnahmen für Immobilienbesitzer und Bauherren bedeuten. Damit Sie aktuell informiert sind, sammeln wir die wichtigsten Änderungen für Sie.
Am 8. September 2023 wurde das viel diskutierte Heizungsgesetz, offiziell das Gebäudeenergiegesetz, im Bundestag beschlossen. Es ist vom Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. "Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten", so steht es in der Pressemitteilung der Bundesregierung.
Was sieht das Gesetz nun für mehr klimafreundliche Heizungen in Neubau- und Bestandsimmobilien im Einzelnen vor? Im Artikel "Gebäudeenergiegesetz 2024: GEG einfach erklärt?" haben wir die Regelungen für Sie zusammengefasst.
Weitere News rund ums Bauen und Wohnen:
August 2023: Nur noch Fahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern erhalten finanzielle Unterstützung. Bei Dienstwagen ist die Förderung nur dann möglich, wenn mindestens 50 Prozent der Strecke rein elektrisch zurückgelegt wird. Allerdings gibt es bisher noch keine klaren Angaben darüber, wie der Nachweis erbracht werden soll. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge.
Ob im Bad, in der Küche oder am Arbeitsplatz, in vielen Haushalten und Büros gehörten sie lange Zeit zur Standardausstattung. Jetzt sind sie Geschichte. Seit August 2023 dürfen Leuchtstoffröhren und Kompaktleuchtstofflampen nicht mehr im Handel ausgegeben werden. Auch ihre Produktion wird eingestellt. Das ist ein weiterer Schritt für die Umrüstung auf nachhaltigere, effizientere Leuchtmittel.
Juli 2023: Bislang variieren die Zahlungsmethoden an E-Ladestationen: Der Bundesrat hat beschlossen, dass Betreiber von neu errichteten Ladesäulen ab Juli 2024 mindestens eine kontaktlose Zahlungsmethode mit Debit- und Kreditkarten anbieten müssen. Dadurch wurde die Umsetzungsfrist um ein Jahr verlängert. Wenn Sie sich für eine Wallbox an Ihrem Haus interessieren, dann informieren wir Sie in unserem Artikel "Wallbox: Ladestation für Ihr Elektroauto zu Hause".
Banken dürfen ihren Kunden keine Girokarten (EC-Karten) mehr ausstellen, welche die Maestro-Funktion enthalten. Dies bedeutet, dass mit den neuen Karten keine Zahlungen oder Bargeldabhebungen im Ausland mehr möglich sind. Bereits ausgegebene Karten mit Maestro-Funktion, erkennbar am Symbol, bleiben jedoch bis zum Ablaufdatum der Karte gültig.
Juni 2023: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzte in Abstimmung mit Geräteherstellern die Förderung für Außenluft-Raumluft-Wärmepumpen ab Februar 2023 teilweise vorübergehend aus. Grund waren unklare technische Vorgaben in den FAQs. In der Pressemitteilung des Fachverbands Gebäude-Klima e.V. vom 20. Juni 2023 wurde mitgeteilt:
"In erneuten Gesprächen zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK) konnte eine Vereinfachung erzielt werden, sodass die Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf /Effizienznachweis (Stand: 12. Juni 2023) wieder eine Auswahl dieser energieeffizienten Geräte enthält. Es ist davon auszugehen, dass weitere Luft-Luft-Wärmepumpen folgen."
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Juni 2023: Der größte Unterschied zwischen dem WEF und dem ausgelaufenen Baukindergeld: Familien mit minderjährigen Kindern erhalten keinen Zuschuss mehr, sondern lediglich einen zinsvergünstigten Kredit im Rahmen zwischen 140.000 und 240.000 Euro. Zum Start des Programms lag der Zinssatz bei 1,25 Prozent für einen Kredit mit 35 Jahren Laufzeit. Die Zinsbindung beträgt zehn Jahre. Förderfähig sind Neubauten zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung und Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum. Nicht in die Förderung einbezogen wird der Kauf von Bestandsimmobilien. Berechtigt sind alle Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und mit einem maximal zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro. Diese Grenze erhöht sich um 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt.
April 2023: Im April hat die Bundesregierung die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Seitdem ist diese weiterhin in der Diskussion und wurde nochmals von der Bundesregierung im Juni angepasst. Was wird für Neubauten gelten? Soll es ab 2024 eine Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen geben? Welche Fördergelder, Übergangsfristen, Ausnahmen und Härtefall-Regelungen sind geplant? Nach dem Beschluss des Kabinetts muss der Gesetzentwurf noch im parlamentarischen Verfahren durch den Bundestag und den Bundesrat, bis eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.
Außerdem ist im April eine angepasste Baustellenverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem neue Informationspflichten auf Baustellen mit Beschäftigten eines Arbeitgebers vor, um der Sicherheit bei gefährlichen Arbeiten Sorge zu tragen. Die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente entfällt und das Heben und Versetzen von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln wird als besonders gefährliche Arbeit eingestuft. Häufig gestellte Fragen zur Baustellenverordnung beantwortet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Unser Artikel informiert Sie generell zu Rechten und Pflichten eines Bauherrn bzw. einer Bauherrin.
März 2023: In der Neuausrichtung der Kriterien steht der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes im Mittelpunkt. "Weist die gebaute oder gekaufte Immobilie den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 vor, gibt es einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Wird zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreicht, erhalten Bauwillige sogar bis zu 150.000 Euro", so Heimatexperte Thomas Billmann von Schwäbisch Hall. Mehr Infos zu den gültigen Kriterien, Fördermittel und der Förderhöhe lesen Sie in unserem Artikel über KfW-Förderung für Energieeffizienz im Neubau.
März 2023: Viele Kunden können durch die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme mit finanzieller Entlastung rechnen. Die staatlich gedeckelten Preise gelten rückwirkend ab Januar 2023. Bei Strom zahlen Sie 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Gas 12 Cent pro Kilowattstunde und bei Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde jeweils für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 Prozent wird jeweils der höhere Marktpreis berechnet.
Nach Wochen ist der Weg der Auszahlung geklärt und Studierende sowie Fachschüler können seit 15. März 2023 die Energiepreispauschale von 200 Euro über die digitale Plattform einmalzahlung200.de beantragen. Dafür ist ein Bund-ID-Konto zur Identifizierung erforderlich, außerdem ein Online-Ausweis oder ein persönliches Elster-Zertifikat. Künftig soll die Plattform auch für weitere Zahlungen des Bundes an die Bürger eingesetzt werden.
Januar 2023: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit dem 1. Januar 2023 nach Änderungen im Sommer 2022 erneut angepasst worden, um im Sanierungsbereich einen stärkeren Effekt zu erzielen. Das wirkt sich auf die BAFA-Förderung aus. Zum Beispiel wurde die Förderung von Hybrid-Heizungen mit fossilen Komponenten, also zum Beispiel die Kombination von einem Gas-Brennwertkessel mit Solarthermie, abgeschafft. Biomasseheizungen (in der Regel Holzheizungen wie zum Beispiel eine Pelletheizung) und Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn das Gebäude zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt wird. Neu in die Förderung einbezogen sind die Materialkosten bei Eigenleistung, wenn deren fachgerechte Durchführung durch einen Energieberater bescheinigt wird.
Ab 2024 kann die Riester-Förderung neben dem Aufbau von Eigenkapital, der Tilgung bzw. Umschuldung eines Darlehens und der barrierefreien Modernisierung auch für die energetische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.
In Bayern wurde die Frist für die Abgabe "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" um drei Monate auf den 30. April 2023 verlängert. Anderswo erhalten säumige Grundstückseigentümer wohl in einigen Bundesländern zunächst ein Erinnerungsschreiben der Finanzämter. Angaben wie Grundbuchdaten, Art der Immobilie und deren Nutzung, Gebäudealter, Grundstücksfläche, Wohnfläche etc. müssen Sie dafür machen. Aber Achtung: Manche Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle zur Berechnung der Grundsteuer entwickelt. Informieren können Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt. Ausführliche Informationen zur Grundsteuer haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
Dezember 2022: Der Sparer-Pauschbetrag hat sich zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Verheiratete erhöht. Ihre erteilten Freistellungsaufträge wurden von den Finanzinstituten automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Wir haben ebenfalls die uns vor dem 1. Januar 2023 erteilte Freistellung für Ihre Bausparverträge automatisch angepasst. Schwäbisch Hall hat eine Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen. Dies kann zu einer Überschreitung des zulässigen Sparer-Pauschbetrages führen, die von den Finanzbehörden nicht beanstandet wird. Der bisherige und der neue Freistellungsbetrag ist auf dem Jahreskontoauszug 2022 ausgewiesen. Sie wollen Ihren Freistellungsauftrag ändern? Loggen Sie sich einfach in unser Kundenportal MEIN KONTO ein.
Egal, wie Ihre Wohnwünsche aussehen. Unser Heimatexperte vor Ort ist jederzeit für Sie da und berät Sie gerne zu Finanzierungsmöglichkeiten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise vor Ort und der individuellen Beratung.
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
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2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
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Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
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Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
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