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In einem Mehrgenerationenhaus leben Menschen unterschiedlichen Alters und in unterschiedlichen Familienkonstellationen zusammen. Besonders beliebt ist diese Wohnform bei Paaren mit Kindern und bei Senioren. Ausgeschlossen wird aber niemand: Auch jüngere Alleinstehende können Teil eines Mehrgenerationenhauses sein.
Von einem Mehrgenerationenhaus kann man schon sprechen, wenn nur zwei Parteien in getrennten Wohnungen in einem Haus zusammenleben – etwa die junge Familie und eines der Großelternpaare.
Mehrgenerationenhäuser mit zahlreichen Parteien werden oft in Form einer Baugemeinschaft realisiert. Mehrgenerationenhäuser sind ein Zeitphänomen: In einem immer hektischer werdenden Berufsleben und bei zunehmender Isolierung im Alter wünschen sich viele Menschen zurück in eine „heile Welt“. Sie hoffen, diese in einem Wohnumfeld zu finden, das viel Wert auf ein soziales Miteinander legt.
Da alle, die sich im Mehrgenerationenhaus zusammenfinden, diesen sozialen Anspruch hegen, erfüllt er sich in der Regel auch für jeden. Zum Beispiel so:
Wollen Sie ein großes Mehrgenerationenhaus bauen, tun Sie dies am besten in einer Baugemeinschaft. Dabei schließen sich mehrere Parteien zu einer Gruppe zusammen und planen, finanzieren und beauftragen die Bauausführung gemeinsam. Ist kein Architekt an dem Projekt persönlich beteiligt, wird einer engagiert. Am besten, Sie wählen einen Experten, der bereits Erfahrungen mit Baugruppen hat. Er weiß, wie man die Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten erfragt, gegebenenfalls Kompromisse herbeiführt und alle Anforderungen in einen sinnvollen Grundriss für das Mehrgenerationenhaus überträgt.
Alternativ kann eine Partei der Geldgeber und Bauherr des Projekts sein, der dann untervermietet oder Wohnraum verkauft. Dies ist auch eine beliebte Variante, wenn das Mehrgenerationenhaus nur von der eigenen Familie plus den Großeltern bewohnt werden soll.
Wichtig ist, schon beim Bau des Mehrgenerationenhauses den Grundriss so zu planen, dass alle Beteiligten – gerade im Außenbereich – ihre Rückzugsmöglichkeiten finden. Und auch wenn Sie mit der eigenen Familie bauen: Getrennte Zähler für Strom, Wasser und Heizung sollten sein, damit Sie nicht darüber in Streit geraten, wer wie viel verbraucht.
Sowohl im Neubau als auch bei der Umwandlung eines bestehenden Gebäudes zum Mehrgenerationenhaus kann die Variante Einliegerwohnung zum Tragen kommen. Das ist neben allen genannten sozialen Vorteilen auch steuerrechtlich interessant: Sobald die Einliegerwohnung „abgeschlossen ist“, also einen eigenen Zugang bietet, sowie über eigene sanitäre Anlagen und eine feste Kochmöglichkeit verfügt, gilt das Haus als Zweifamilienhaus.
Wird einer der Teile vermietet, zum Bespiel an die Kinder oder Großeltern, kann man Steuern sparen. So lassen sich zum Beispiel Kosten wie Schuldzinsen, Grundsteuer und Versicherungsbeiträge als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser.
Lassen Sie sich bei der Finanzierung Ihres Mehrgenerationenhauses vom Fachmann beraten. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit einem Heimatexperten von Schwäbisch Hall.
Mehrgenerationenhäuser werden mit dem Bundesprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nur im Sinne von lokalen Einrichtungen als Orte der Begegnung gefördert.
Wenn Sie Ihr geplantes Eigenheim als Mehrgenerationenhaus bauen oder Ihr bestehendes Objekt zum Mehrgenerationenhaus umbauen, können Sie von der KfW-Förderung profitieren. Mit den Programmen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B und dem Kredit Altersgerecht Umbauen (159) unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren wie:
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
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2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
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