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Pflichtveröffentlichungen / Mandatory Publications

Nachfolgend finden Sie die Veröffentlichungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zu Insiderinformationen (Ad-hoc-Meldungen) und Directors' Dealings.

Below you will find the publications of Bausparkasse Schwäbisch Hall AG on insider information (ad-hoc announcements) and directors' dealings.


Ad-hoc-Meldungen und Directors' Dealings / Ad hoc announcements and directors' dealings

Ad-hoc-Meldungen (Art. 17 MAR)

Um unserer Veröffentlichungspflicht nachzukommen, wickeln wir Ad-hoc-Mitteilungen über unseren Dienstleister EQS Group AG (EQS), München, ab. Dieser informiert mit befreiender Wirkung für die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG sowohl die Börsen, als auch die BaFin sowie geeignete Medien innerhalb der gesamten Europäischen Union und übersendet der BaFin den rechtlich notwendigen Veröffentlichungsbeleg.


Zurzeit liegen keine Meldungen vor.

Directors' Dealings (Art. 19 MAR)

Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors‘ Dealings, Managers‘ Transactions) gem. Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR):

Die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats sowie Generalbevollmächtigte der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG sowie mit diesen in enger Beziehung stehende Personen sind nach Art. 19 Abs. 1 MAR verpflichtet, der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sogenannte Eigengeschäfte, d.h. Geschäfte mit Finanzinstrumenten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (z. B. Aktien oder Schuldtiteln) und mit darauf bezogenen Derivaten, unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts, mitzuteilen.

Geschäfte müssen ab einem Transaktionsvolumen von insgesamt 20.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres gemeldet werden. Dabei sind die Geschäfte einer jeden Person einzeln zu betrachten.

Closed periods:
Abgesehen von der Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften unterliegen Führungskräfte einem grundsätzlichen Verbot, im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts Geschäfte zu tätigen (Artikel 19 Abs. 11 MAR).

 

Eine Übersicht über Mitteilungen von Eigengeschäften der Führungspersonen (Managers‘ Transactions) nach Art. 19 der seit dem 3. Juli 2016 in Deutschland gültigen Marktmissbrauchsverordnung finden Sie hier:


Zurzeit liegen keine veröffentlichungspflichtigen Meldungen vor.

 

Zum Download: FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014

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