Gebäudeenergiegesetz 2026: GEG einfach erklärt
Was das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch "Heizungsgesetz" genannt – regelt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Inhalte.
Was das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch "Heizungsgesetz" genannt – regelt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Inhalte.
Aktualisiert am 15.07.2026
Artikel erstellt von
Joachim Horlacher
Schwäbisch Hall-Redaktion
Am 10.07.2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es folgt auf das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch als „Heizungsgesetz“ bekannt. Für Immobilienbesitzer und Modernisierer bringt es einige Neuerungen, insbesondere bei der Förderung.
Hier die wichtigsten Punkte:
„Das Gebäudemodernisierungsgesetz bringt mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik – es ist aber keine Rückkehr zu fossilen Lösungen“, sagt Schwäbisch Hall-Modernisierungsexperte Thomas Billmann.
„Innerhalb der Leitplanken des neuen Gesetzes gibt es für Eigentümer mehr Spielräume, als viele denken", so der Experte weiter. "Entscheidend ist jetzt, strukturiert vorzugehen, die aktuelle Fördersituation zu kennen und die eigene Immobilie Schritt für Schritt zukunftssicher aufzustellen.“
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt es seit dem 1. November 2020. Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude.
Dabei unterteilt sich das GEG wiederum in vier Förderrichtlinien:
Das GEG gibt es bereits seit 2020. Seither wurde es mehrfach überarbeitet. Die letzte Novelle mit den umfangreichen Neuerungen in Bezug auf den Heizungseinbau beziehungsweise Heizungstausch ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Am 1. Januar 2024 trat eine Novelle des Gesetzes in Kraft. Die GEG-Novelle 2024 sieht vor allem Neuerungen beim Kauf und Tausch von Heizungsanlagen vor. Deshalb wird das GEG oft auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet. Hier finden Sie weiterführende Infos zum GEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Lesen Sie dazu gern auch unseren Artikel "Förderung neue Heizung: diese Zuschüsse gibt's vom Staat".
Das GEG beinhaltet umfangreiche Regelungen für den energetischen Standard von beheizten und klimatisierten Gebäuden. Diese betreffen sowohl Neubauten als auch Bestandsimmobilien.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nicht für folgende Gebäudetypen:
Weitere Ausnahmen gibt es für:
GEG-Sonderfälle:
GEG-Regelung bei Sanierungsmaßnahmen:
WICHTIG: Diese Ausnahmen gelten nicht automatisch! In vielen Fällen muss eine individuelle Prüfung erfolgen und gegebenenfalls ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden.
Ursprung des GEG ist das Kyoto-Protokoll von 1997, in dem erstmals völkerrechtlich verbindliche Klimaziele vereinbart wurden. Vor allem sollte der Ausstoß von Treibhausgasen in den Industrieländern bis 2020 deutlich reduziert werden. In Deutschland trat daher am 1. Februar 2002 die erste Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Sie wurde zusammen mit dem Energieeinspargesetz und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt. Das Ziel: bis 2045 einen klimaneutralen Gebäudebestand in der Bundesrepublik zu erreichen.
Die Vorgaben des GEG beziehen sich größtenteils auf die Heizungstechnik und die Wärmedämmung eines Gebäudes. Darüber hinaus stellt es aber auch konkrete Anforderungen an die Klimatechnik und Hitzeschutzmaßnahmen.
Maßgeblich ist dabei der Energiehaushalt eines Gebäudes. Dafür werden neben den Werten für die Raumheizung und -kühlung auch der Stromverbrauch (zum Beispiel von Wärmepumpen), die Warmwassererzeugung und der Luftaustausch bewertet. Zur Berechnung der energetischen Standards gibt es mehrere Verfahren. Diese beziehen sich auf unterschiedlich definierte Energieformen:
Die Resultate werden zur Klassifizierung des Gebäudes herangezogen.
Das GEG beinhaltet umfangreiche Anforderungen an Neubauten bezüglich ihrer Energieeffizienz. Das heißt: Sie müssen dem Standard eines Effizienzhauses 55 entsprechen. Bauherren können selbst entscheiden, wie sie diesen Standard am besten erreichen.
Die wichtigsten Vorgaben dafür sind:
ACHTUNG: Obwohl (derzeit) das Effizienzhaus 55 laut GEG als energetischer Standard beim Neubau gilt, ist es nicht förderfähig! Um die Förderung beim Neubau zu erhalten, muss der Neubau mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 40 QNG erfüllen. Potenzielle Bauherren sollten sich gut überlegen, welchen KfW-Standard sie erreichen wollen. Was heute gilt, kann morgen schon nicht mehr zeitgemäß sein. Ein nach möglichst strengen energetischen Vorgaben gebautes Haus spart im Laufe der Zeit nicht nur Energie (und damit Kosten). Auch der Wiederverkaufswert liegt in der Regel deutlich höher als bei energetisch schlechter ausgestatteten Objekten.
Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem Artikel: Was ist ein Effizienzhaus?
Mit der GEG-Novelle soll der Einsatz erneuerbarer Energien weiter angekurbelt werden. Seit 1. Januar 2024 muss möglichst jede in einem Neubau eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – wenn der Neubau in einem Neubaugebiet errichtet wird. Dafür kommen unterschiedliche Technologien infrage:
Für Neubauten gelten weiterhin gesetzliche Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizen. Die kommunale Wärmeplanung bleibt ein wichtiges Orientierungsinstrument, ist aber nicht mehr in der bisherigen Form die pauschale Grundlage für jede Heizungsentscheidung.
Sie wollen demnächst ohne Öl und Gas heizen? Vielleicht sogar Ihre Ölheizung austauschen?
Planen Sie mit einem unserer Heimatexperten, wie eine passende Finanzierung für Sie aussehen kann. Mit unserem Modernisierungskredit sichern Sie sich dauerhaft günstige Zinsen und können in den Genuss eines Zinsvorteils kommen.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin mit einem Heimatexperten bei Ihnen vor Ort.
Die GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude sind deutlich niedriger als an Neubauten. Bei einer Renovierung dürfen Eigentümer keine baulichen Veränderungen vornehmen, welche die energetische Qualität verschlechtern. Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes müssen gesetzliche Mindeststandards beachtet werden, beispielsweise für den Wärmeschutz der Gebäudehülle oder den energetischen Standard der Heizungsanlage.
Für Altbauten sind im GEG diverse Austausch- und Nachrüstpflichten festgeschrieben, die Eigentümer – unabhängig von einer Sanierung – erfüllen müssen. Von diesen Nachrüstpflichten sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern befreit, die ihre Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen.
Hier finden Sie alle Infos zur Sanierungspflicht bei einem Eigentümerwechsel.
Der wichtigste Wert, den das GEG bei Modernisierungsmaßnahmen vorgibt, ist der sogenannte U-Wert. Er wird auch "Wärmedurchgangskoeffizient" genannt und gibt an, wie viel Wärme durch ein Bauteil nach außen abgegeben wird und damit verloren geht. Je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmung und geringer der Wärmeverlust. Der U-Wert wird mit W/m²K (Watt pro Quadratmeter und pro Kelvin) angegeben.
Diese Werte müssen Sie laut GEG bei der Sanierung von Außenbauteilen einhalten:
| Bauteil | U-Wert in W/m²K | mögliche Maßnahme |
|---|---|---|
| Außenwand | 0,24 | 12 bis 16 Zentimeter starke Dämmung |
| Fenster* | 1,3 | Wärmeschutzverglasung (2-fach) |
| Dachflächenfenster | 1,4 | Wärmeschutzverglasung (2-fach) |
| Verglasungen** | 1,1 | Wärmeschutzverglasung (2-fach) |
| Dachschrägen, Steildächer | 0,24 | 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung |
| Oberste Geschossdecke | 0,24 | 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung |
| Flachdächer | 0,2 | 16 bis 20 Zentimeter starke Dämmung |
| Decken gegen unbeheizte Keller, Bodenplatte*** | 0,5 | 4 bis 5 Zentimeter starke Dämmung |
| Decken, die nach unten an Außenluft grenzen | 0,24 | 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung |
Quelle: Verbraucherzentrale NRW e.V.
* Hier zählt der U-Wert des gesamten Fensters, auch als Uw-Wert bekannt.
** Für Sonderverglasungen (zum Beispiel Schallschutzverglasungen) gelten andere Werte
*** Aufbau/Erneuerung des Fußbodens erfolgt auf der beheizten Seite
Hier finden Sie die GEG-Vorgaben bei der Sanierung von Bestandsgebäuden als PDF zum Download
ACHTUNG: Bei Änderungen, die mehr als zehn Prozent der Fläche entsprechender Außenbauteile betreffen (zum Beispiel bei der Erneuerung der Fassade), muss ein Sachverständiger die Einhaltung der GEG-Vorgaben bestätigen. Der Gebäudeeigentümer muss die dazugehörigen Unterlagen mindestens 10 Jahre lang aufheben.
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit 15 Prozent gefördert. Erfolgt die Sanierung im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans, kommt ein Bonus von 5 Prozent obendrauf. Alle Details dazu erfahren Sie in diesem Artikel: die BAFA-Förderung.
| Einzelmaßnahme | Basis-Fördersatz | iSFP-Bonus | maximaler Fördesatz |
|---|---|---|---|
| Gebäudehülle | 15 Prozent | 5 Prozent | 20 Prozent |
| Anlagentechnik | 15 Prozent | 5 Prozent | 20 Prozent |
| Sommerlicher Wärmeschutz | 15 Prozent | 5 Prozent | 20 Prozent |
Beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden gilt die frühere 65-%-Regel nicht mehr. Eigentümer können heute wieder freier entscheiden, welche Heiztechnik sie einbauen. Fördermittel gibt es aber weiterhin nur für klimafreundliche Heizungen, die erneuerbare Energien nutzen oder die aktuellen Förderbedingungen der KfW erfüllen.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt für Eigentümer trotzdem wichtig. Sie kann zeigen, ob vor Ort zum Beispiel ein Wärmenetz geplant ist und welche Versorgungsoptionen künftig infrage kommen. Für die Wahl der Heizung ist sie eine Orientierung, aber keine pauschale Voraussetzung mehr wie nach der früheren Regelung.
Beim Heizungstausch kommen je nach Gebäude unter anderem diese Lösungen infrage:
Wichtig ist der Unterschied zwischen zulässig und förderfähig: Erlaubt ist heute mehr als früher, staatlich gefördert wird aber nicht jede Heiztechnik.
Die Bundesregierung hat neue Förderbedingungen für die Heizungsförderung beschlossen. Neue Anträge nach den bisherigen Regeln sind regulär nicht mehr möglich. Für bereits vorbereitete Vorhaben gilt jedoch eine Übergangsregelung. Hier der aktuelle Zeitplan und Details zur neuen Förderung.
Je nach Einkommen kann die maximale Heizungsförderung künftig unterschiedlich hoch ausfallen. Die folgende Übersicht zeigt, mit welchen Zuschüssen selbstnutzende Eigentümer nach den neuen Förderbedingungen rechnen können.
| Zu versteuerndes Jahreseinkommen | geplanter Einkommensbonus | geplante maximale Förderung 2026 | geplante maximale Förderung ab 2027 (1. Halbjahr) |
|---|---|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % | 22.400 € | 21.800 € |
| 30.000 bis 40.000 € | 30 % | 19.600 € | 19.075 € |
| 40.000 bis 50.000 € | 10 % | 15.680 € | 14.170 € |
| über 50.000 € | kein Bonus | 12.880 € | 11.445 € |
⚠️ Wichtig: Die maximalen Förderbeträge ergeben sich nicht allein aus dem Einkommensbonus. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Hinzu kommt je nach Einkommen ein Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Zusammen mit weiteren kombinierbaren Bonusbestandteilen kann die Förderung im Einzelfall auf bis zu 80 Prozent steigen. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das einem maximalen Zuschuss von 22.400 Euro.
Mit dem Neustart der Förderung bleibt es nicht bei einer einmaligen Kürzung. Die Zuschüsse werden Schritt für Schritt kleiner.
Beim Heizungstausch wird die Förderung ab 21. Juli 2026 neu sortiert. Für andere Einzelmaßnahmen bleibt die Grundstruktur deutlich näher am bisherigen System.
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Je nach Einkommen und Förderfall kann die Förderung zusammen mit weiteren Bonusbestandteilen auf bis zu 80 Prozent steigen.
| Heizungstyp | Grundförderung | Wichtige Änderungen | Maximal mögliche Förderung |
|---|---|---|---|
| Solarthermie | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
| Biomasseheizung / Pelletheizung | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Emissionsminderungszuschlag entfällt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
| Wärmepumpe | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Effizienzbonus entfällt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise, ab 2027 möglicher Wertschöpfungs-Bonus | bis zu 80 % |
| Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
| Wärmenetzanschluss | 30 % | Einkommensbonus neu gestaffelt, Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise | bis zu 80 % |
| Einzelmaßnahme | Zuschuss | iSFP-Bonus | maximale Förderung |
|---|---|---|---|
| Gebäudehülle | 15 % | 5 % | 20 % |
| Anlagentechnik | 15 % | 5 % | 20 % |
| Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung1 | 15 % | 5 % | 20 % |
| Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung2 | 50 % | 50 % |
1: Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Zu den Maßnahmen gehören u. a. der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen oder die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung.
2: Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
Wer ein Haus neu baut oder eine umfassende energetische Sanierung durchführt, muss sich einen Energieausweis ausstellen lassen. Außerdem sind Eigentümer, die ein beheiztes oder gekühltes Gebäude neu vermieten oder verkaufen wollen, laut GEG verpflichtet, spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert einen Energieausweis vorzulegen.
Der Energieausweis bietet potenziellen Käufern oder Mietern einen Überblick über den zu erwartenden Energieverbrauch des Hauses. Damit können sie den Wohnkomfort und die künftigen Betriebskosten abschätzen.
Abhängig von der Gebäudegröße und dem Anlass der Erstellung des Ausweises kommt ein Verbrauchsausweis oder ein Bedarfsausweis infrage. Beide Varianten müssen seit neustem Angaben zu den CO2-Emissionen des Gebäudes enthalten.
Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist ein Beratungsgespräch zum Energieausweis vorgeschrieben, wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Die Beratung muss durch eine Person erfolgen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist.
Auch bei bestimmten Sanierungen an Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ist vor Beauftragung der Planungsleistungen ein solches Beratungsgespräch vorgesehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben wird, ist außerdem eine Beratung vorgeschrieben. Sie soll über mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung vor Ort und über wirtschaftliche Risiken, etwa durch steigende CO2-Kosten, informieren.
Ja, auch 2026 können Öl- und Gasheizungen grundsätzlich weiter eingebaut werden. Staatlich gefördert werden aber vor allem klimafreundliche Heizungen, sodass nicht jede Öl- oder Gasheizung förderfähig ist.
Alte Öl- und Gasheizungen dürfen grundsätzlich repariert und weiter betrieben werden. Spätestens zum 31. Dezember 2044 ist der Betrieb mit fossilen Brennstoffen aber beendet.
Unabhängig davon gilt für bestimmte ältere Heizkessel eine Austauschpflicht nach 30 Jahren. Eine Ausnahme gibt es für selbstnutzende Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 bereits eine Wohnung im Haus bewohnt haben. Für sie greift die Pflicht erst nach einem späteren Eigentümerwechsel.
Jeder Bauherr muss bei allem Engagement für die Umwelt diesen größeren Geldbedarf im Blick haben. Grundsätzlich bedeutet ein geringerer Energieverbrauch aber auch geringere laufende Ausgaben. Die Erfüllung der Vorschriften des GEG ist also eine Investition, die sich durch die niedrigeren Kosten im Laufe der Jahre rechnen kann.
Allerdings kann niemand vorhersagen, wie sich die Energiepreise entwickeln werden. Hinzu kommt: Wann sich der höhere Aufwand genau auszahlt, ist von Haus zu Haus verschieden. Aber allein durch die CO2-Steuer wird sich der Betrieb von fossilen Heizungen stetig verteuern.
Den aktuellen Stand des Gebäudeenergiegesetzes finden Sie bei „Gesetze im Internet“; die amtliche Fassung steht im Bundesgesetzblatt. Die Aussage, die letzte Novelle sei zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten, ist nicht mehr aktuell, weil das GEG 2026 erneut geändert wurde.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde im November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Das GEG bündelte die früheren Regelungen aus EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem einheitlichen Gesetz.
Seit 2026 wird das Gebäudeenergierecht erneut umgestellt: Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das bisherige GEG und verändert die Regeln rund um Heizungstausch, Technologieoffenheit und Förderung erneut.
Kurzüberblick
Sie möchten Ihr Haus energieeffizient bauen oder sanieren? Sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten über Finanzierungsmöglichkeiten. Er kennt alle wichtigen Aspekte der Finanzierung und geht gerne auf Ihre offenen Fragen und Wünsche ein. Auch Fördermittel wie die KfW-Förderung können Sie gemeinsam einplanen. Er erarbeitet mit Ihnen einen Finanzierungsplan, der zu Ihnen und Ihren Bedürfnissen passt. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und profitieren Sie von unserer individuellen Beratung.
Willkommen in Mein Konto - Neue Einwilligungserklärung in Datenanalysen
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
1. Stammdaten und Informationen zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Personalien (z. B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder), Anschrift, Kontaktdaten, Wohnstatus (z. B. Miete oder Eigentum);
2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
Wenn Sie damit einverstanden sind, können wir zu den vorstehenden Informationen auch Ihre rechtmäßig erhobenen Online-Nutzungsdaten (sofern Sie z. B. auf unserer Webseite der Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens zugestimmt haben) hinzu speichern:
10. Informationen über Ihre Nutzung von Webseiten und anderen Online-Angeboten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (inklusive des Tochterunternehmens Schwäbisch Hall Wohnen GmbH und der Beteiligungsgesellschaft Impleco GmbH) einschließlich der Information, auf welchem Weg Sie zu diesen Angeboten gelangt sind (z. B. über Links, unsere Werbebanner und -anzeigen).
Auf welche Art und Weise und zu welchen Zwecken nutzen wir diese Daten?
Ihre Einwilligung erlaubt uns, Ihre Daten zusammenzuführen und zu analysieren, damit wir Sie und andere Kunden möglichst effizient und passgenau beraten, betreuen und informieren können. Hierbei analysieren wir Ihre Daten sowohl um Erkenntnisse (z. B. zu typischen Kundenprofilen und statistischen Zusammenhängen) zu gewinnen als auch um diese Erkenntnisse anzuwenden (z. B. indem wir für Sie wahrscheinlich relevante Produkte oder bevorzugte Ansprachezeitpunkte identifizieren).
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
Wir nutzen Ihr Kundenprofil für Zwecke der Direktwerbung (insbesondere per Telefon oder E-Mail) nur, sofern Sie in eine solche Direktwerbeansprache gesondert eingewilligt haben oder uns diese auf gesetzlicher Basis erlaubt ist.
Wie wirkt es sich aus, wenn Sie nicht einwilligen oder Ihre Einwilligung widerrufen?
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Auch wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen möchten, können wir mit Ihnen einen Vertrag schließen und Sie beraten, betreuen und informieren. Allerdings kann es sein, dass wir Ihnen einige für Sie vorteilhafte Angebote nicht unterbreiten, da wir Ihre Situation dann weniger genau einschätzen können. Falls Sie die Einwilligung erteilen, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.