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Gebäudeenergiegesetz 2024: GEG einfach erklärt

  • Was steckt hinter dem Gebäudeenergiegesetz?
  • Heizungstausch: Die neuen Bestimmungen
  • Neu- und Bestandsbauten: Das gilt ab 2024

Dieser Tage wurde es beschlossen, Anfang 2024 tritt es dann in Kraft: das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder auch "Heizungsgesetz". Wir erklären die wichtigsten Inhalte.

Was regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Gebäudeenergiegesetz: Thermografische Aufnahme eines Raumes mit seinen Außenwänden
Das Gebäudeenergiegesetz regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden. (Quelle: Thinkstock-465671092-iStock-Suljo)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt es seit dem 1. November 2020. Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude. 

Das GEG hat dabei die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst beziehungsweise die darin geltenden Bestimmungen teilweise zusammengefasst.

            

Am 1. Januar 2024 tritt eine Novelle des Gesetzes in Kraft. Die GEG-Novelle sieht vor allem Neuerungen beim Kauf und Tausch von Heizungsanlagen vor. Deshalb wird das GEG oft auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet. Hier finden Sie die offizielle GEG-Webseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.


Wann tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft?

Das GEG gibt es bereits seit 2020. Seither wurde es mehrfach überarbeitet, zuletzt zum 1. Januar 2023. Die nächste Novelle mit den umfangreichen Vorgaben zum Heizungstausch tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. 


Für welche Gebäude gilt das Gebäudeenergiegesetz? 

Das GEG beinhaltet umfangreiche Regelungen für den energetischen Standard von beheizten und klimatisierten Gebäuden. Diese betreffen sowohl Neubauten als auch Bestandsimmobilien.


Worin besteht der Unterschied zwischen dem Gebäudeenergiegesetz und „Habecks Heizungsgesetz“?

In der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die 2024 in Kraft tritt, geht es vorrangig um Regelungen für den Heizungseinbau. Deshalb wird das GEG umgangssprachlich mittlerweile als „Habecks Heizungsgesetz“ bezeichnet. 

Was soll das Gebäudeenergiegesetz bewirken?

Ursprung des GEG ist das Kyoto-Protokoll von 1997, in dem erstmals völkerrechtlich verbindliche Klimaziele vereinbart wurden. Vor allem sollte der Ausstoß von Treibhausgasen in den Industrieländern bis 2020 deutlich reduziert werden. In Deutschland trat daher am 1. Februar 2002 die erste Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Sie wurde zusammen mit dem Energieeinspargesetz und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt. Das Ziel: bis 2045 einen klimaneutralen Gebäudebestand in der Bundesrepublik zu erreichen.

Welche Anforderungen stellt das Gebäudeenergiegesetz? 

Die Vorgaben des GEG beziehen sich größtenteils auf die Heizungstechnik und die Wärmedämmung eines Gebäudes. Darüber hinaus stellt es aber auch konkrete Anforderungen an die Klimatechnik und Hitzeschutzmaßnahmen.

Maßgeblich ist dabei der Energiehaushalt eines Gebäudes. Dafür werden neben den Werten für die Raumheizung und -kühlung auch der Stromverbrauch (zum Beispiel von Wärmepumpen), die Warmwassererzeugung und der Luftaustausch bewertet. 

  • Primärenergie: Umfasst den gesamten Prozess der Energiebereitstellung, vom Abbau der Rohstoffe bis hin zur finalen Verwendung
  • Endenergie: Die Energie, die dem Gebäude von Außen zugeführt wird
  • Nutzenergie: Die tatsächlich im Gebäude verwendete Energie (zum Beispiel zur Erwärmung der Heizung)

Die Resultate werden zur Klassifizierung des Gebäudes herangezogen.


Welche Vorgaben macht das Gebäudeenergiegesetz aktuell für Neubauten?

Gebäudeenergiegesetz: Gedämmte Außenmauer
Das GEG regelt bei Neubauten unter anderem, wie viel Wärme über die Gebäudehülle verloren gehen darf. (Quelle: Thinkstock-464615993-iStock-roman023)

Das GEG beinhaltet in seiner aktuell gültigen Fassung umfangreiche Anforderungen an Neubauten bezüglich ihrer Energieeffizienz. Sie wurden zuletzt zum 1. Januar 2023 geändert. Seither müssen Neubauten den Standard eines Niedrigenergiegebäudes, nämlich eines Effizienzhauses 55, entsprechen. Bauherren können selbst entscheiden, wie sie diesen Standard am besten erreichen.

Die wichtigsten Vorgaben dafür sind:  

  • Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung darf 55 Prozent des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten (zuvor: 75 Prozent). Das Referenzgebäude entspricht einem KfW-Effizienzhaus 100.
  • Der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle darf maximal das 1,0-fache des Wertes des Referenzgebäudes betragen.
  • Ein bestimmter Anteil des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäude muss durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Höhe des Anteils hängt vom Energieträger ab und beträgt aktuell beispielsweise für eine Wärmepumpe oder einen Holzpelletkessel 50 Prozent.

ACHTUNG: Obwohl (derzeit) das Effizienzhaus 55 laut GEG als energetischer Standard beim Neubau gilt, ist es nicht förderfähig! Um die Förderung beim Neubau zu erhalten, muss der Neubau mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 40 oder 40 plus erfüllen. Potenzielle Bauherren sollten sich gut überlegen, welchen KfW-Standard sie erreichen wollen. Was heute gilt, kann morgen schon nicht mehr zeitgemäß sein. Ein nach möglichst strengen energetischen Vorgaben gebautes Haus spart im Laufe der Zeit nicht nur Energie (und damit Kosten). Auch der Wiederverkaufswert liegt in der Regel deutlich höher als bei energetisch schlechter ausgestatteten Objekten.

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Welche Änderungen gibt es für Neubauten im GEG ab 2024?

Gebäudeenergiegesetz: Installateur prüft moderne Heizungsanlage
Ein modernes Heizsystem, das erneuerbare Energien einbindet, ist laut GEG beim Neubau ein Muss. (Quelle: Thinkstock-482115575-iStock-AlexRaths)

Mit der GEG-Novelle soll der Einsatz erneuerbarer Energien weiter angekurbelt werden. Ab 1. Januar 2024 muss möglichst jede in einem Neubau eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – wenn der Neubau in einem Neubaugebiet errichtet wird. Dafür kommen unterschiedliche Technologien in Frage:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Stromdirektheizung
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
  • Pelletheizung

Für alle Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt ab Januar 2024 genau wie für die Heizungserneuerung im Bestand: Das Gebäudeenergiegesetz wird an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.


Welche GEG-Vorgaben gelten derzeit für Bestandsgebäude?

Die energetischen Anforderungen an Bestandsgebäude sind deutlich niedriger als an Neubauten. Bei einer Renovierung dürfen Eigentümer keine baulichen Veränderungen vornehmen, welche die energetische Qualität verschlechtern. Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes müssen gesetzliche Mindeststandards beachtet werden, beispielsweise für den Wärmeschutz der Gebäudehülle oder den energetischen Standard der Heizungsanlage.

Für Altbauten sind im GEG diverse Austausch- und Nachrüstpflichten festgeschrieben, die Eigentümer – unabhängig von einer Sanierung – erfüllen müssen. Von diesen Nachrüstpflichten sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern befreit, die ihre Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. 

Hier finden Sie alle Infos zur Sanierungspflicht bei einem Eigentümerwechsel.

Der wichtigste Wert, den das GEG bei Modernisierungsmaßnahmen vorgibt, ist der so gennante U-Wert. Er wird auch "Wärmedurchgangskoeffizient" genannt und gibt an, wie viel Wärme durch ein Bauteil nach außen abgegeben wird und damit verloren geht. Je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmung und geringer der Wärmeverlust. Der U-Wert wird mit W/m²K (Watt pro Quadratmeter und pro Kelvin) angegeben.

Diese Werte müssen Sie laut GEG bei der Sanierung von Außenbauteilen einhalten:

Bauteil U-Wert in W/m²K
mögliche Maßnahme
Außenwand 0,24 16 bis 18 Zentimeter starke Dämmung
Fenster* 1,3 Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung
Dachflächenfenster 1,4 Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung
Verglasungen** 1,1 Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung
Dachschrägen, Steildächer 0,24 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung
Oberste Geschossdecke 0,24 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung
Flachdächer 0,2 16 bis 20 Zentimeter starke Dämmung
Decken gegen unbeheizte Keller, Bodenplatte*** 0,5 4 bis 5 Zentimeter starke Dämmung
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen 0,24 14 bis 18 Zentimeter starke Dämmung

Quelle: Verbraucherzentrale NRW e.V.
* Hier zählt der U-Wert des gesamten Fensters, auch als Uw-Wert bekannt.
** Für Sonderverglasungen (zum Beispiel Schallschutzverglasungen) gelten andere Werte
*** Aufbau/Erneuerung des Fußbodens erfolgt auf der beheizten Seite

ACHTUNG: Bei Änderungen, die mehr als zehn Prozent der Fläche entsprechender Außenbauteile betreffen (zum Beispiel bei der Erneuerung der Fassade), muss ein Sachverständiger die Einhaltung der GEG-Vorgaben bestätigen. Der Gebäudeeigentümer muss die dazugehörigen Unterlagen mindestens 10 Jahre lang aufheben.


GEG 2024: Welche Heizung darf ich beim Heizungstausch einbauen?

Auch für Bestandsgebäude ist das Ziel: Der Wärme- und Kältebedarf soll möglichst zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Eine Pflicht zur Heizungserneuerung sieht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes jedoch nicht vor. Bestehende Heizungen können weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gelten mehrjährige Übergangsfristen. Vorübergehend kann auch eine Gasheizung eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar ist. Diese Regelung gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen wird in der GEG-Novelle an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Diese wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Danach sollen Großstädte ab 100.000 Einwohnern bis spätestens 2026 und kleinere Städte ab 10.000 Einwohnern bis 2028 konkrete Pläne vorlegen, wie sie die Heizungsinfrastruktur klimaneutral umgestalten wollen. Erst dann wissen Eigentümer, welche Optionen sie haben und können eine fundierte Entscheidung treffen.  

Plant die Kommune ein klimaneutrales Gasnetz, so dürfen Eigentümer weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen installieren lassen. Ist das nicht der Fall, müssen sie innerhalb von Übergangsfristen auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umrüsten.

Hier finden Sie ausfürhrliche Informationen zur kommunalen Wärmeplanung.

Folgende Technologien sieht das GEG als Optionen für den Heizungstausch bei bestehenden Gebäuden vor:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • H2-Ready-Gasheizung
  • Biomasseheizung (zum Beispiel eine Pelletheizung)
  • Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff

 

Welche Förderungen enthält das Heizungsgesetz?

Die Förderung für energetische Sanierung wird nicht im Gebäudeenergiegesetz, sondern in Richtlinien des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) geregelt. Die Regierungsfraktionen haben vereinbart, dass das BMWK das Förderkonzept bis zum 30. September 2023 überarbeitet und dem Haushaltsausschuss des Bundestages vorlegt. Die Förderung soll dabei „möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in die Mitte der Gesellschaft“ berücksichtigen und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes starten.

Im Gespräch ist derzeit (Stand: September 2023) ein förderfähiger Sockelbetrag von 30 Prozent. Zu dieser Grundförderung soll es weitere, gestaffelte Fördermittel geben. Die maximale Förderung soll dann 70 Prozent betragen. Allerdings werden die förderfähigen Kosten wohl auf maximal 30.000 Euro begrenzt, der höchste Fördersatz läge demnach bei 21.000 Euro. Hier die Übersicht:

  • Maximal förderfähige Investitionskosten bis zu 30.000 Euro für Heizung mit erneuerbarer Energie (Wärmepumpe, Biomasse, Pellet, Solarthermie, Gasheizung mit grünem Wasserstoff …)
  • Basisförderung: 30 Prozent Zuschuss
  • Einkommensabhängiger Bonus: zusätzlich 30 Prozent Zuschuss für Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von weniger als 40.000 Euro.
  • Geschwindigkeits-Bonus: zusätzlich bis zu 20 Prozent für Umstieg vor der offiziellen Wärmeplanung der jeweiligen Kommune (wenn der Austausch von Öl- Kohle- und mind. 20 Jahre alter Gasheizungen vor 2028 stattfindet)
  • Die Förderhöchstgrenze liegt bei 70 %

 

Die Fördersätze im Überblick

Basisförderung: Im Gespräch ist derzeit (Stand: September 2023) ein förderfähiger Sockelbetrag von 30 Prozent. Die Höhe der maximal anrechenbaren Investitionskosten für ein Heizungssystem mit erneuerbarer Energie soll bei 30.000 Euro liegen. 

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70 %   max. GEG-Förderung

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Einkommensabhängiger Bonus: Zusätzlich zur Basisförderung sieht das Gebäudeenergiegesetz einen weiteren Zuschuss von 30 Prozent vor. Und zwar für Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von weniger als 40.000 Euro im Jahr.

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Neben Basisförderung und einkommensabhängigem Bonus gibt es einen dritten Zuschuss: der Geschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 Prozent. Dieser wird gezahlt, wenn der Austausch von Öl- Kohle- und mind. 20 Jahre alter Gasheizungen vor der offiziellen Wärmeplanung der jeweiligen Kommune stattfindet.

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Die maximale Förderung soll 70 Prozent betragen. Allerdings werden die förderfähigen Kosten wohl auf maximal 30.000 Euro begrenzt, der höchste Fördersatz läge demnach bei 21.000 Euro.  

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70 %   max. GEG-Förderung

Beratung vereinbaren

GEG: Das müssen Eigentümer bei Energieausweis und Energieberatung beachten

Energieausweis mit Heizungsthermostat
Mit dem Energieausweis wird unter anderem die Erfüllung der GEG-Regeln nachgewiesen. (Quelle: maho - stock.adobe.com)

Wer ein Haus neu baut oder eine umfassende energetische Sanierung durchführt, muss sich einen Energieausweis ausstellen lassen. Außerdem sind Eigentümer, die ein beheiztes oder gekühltes Gebäude neu vermieten oder verkaufen wollen, laut GEG verpflichtet, spätestens zum Besichtigungstermin unaufgefordert einen Energieausweis vorzulegen.

Der Energieausweis bietet potenziellen Käufern oder Mietern einen Überblick über den zu erwartenden Energieverbrauch des Hauses. Damit können sie den Wohnkomfort und die künftigen Betriebskosten abschätzen.

Abhängig von der Gebäudegröße und dem Anlass der Erstellung des Ausweises kommt ein Verbrauchsausweis oder ein Bedarfsausweis in Frage. Beide Varianten müssen seit Neustem Angaben zu den CO2-Emissionen des Gebäudes enthalten.


Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurde eine verpflichtende Energieberatung beim Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern und für Eigentümer bei Sanierungen eingeführt. Die Beratung muss kostenlos und durch eine Person erfolgen, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt ist. Kostenlose Beratungen bieten in erster Linie die Verbraucherzentralen an.

Mit dem GEG 2024 ist eine weitere Beratungspflicht geplant: Vor dem Einbau einer fossilen Heizung soll künftig eine Pflichtberatung durch einen Energieberater, Installateur oder Schornsteinfeger stattfinden. Ziel ist, Eigentümer über die Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit einer fossilen Heizung zu informieren. 


Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz

Kann ich auch ab 2024 noch eine Ölheizung oder Gasheizung einbauen?

Auch nach dem 1. Januar 2024 dürfen noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Das gilt bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner). Allerdings müssen diese Heizungen dann ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Was passiert, wenn meine Ölheizung oder Gasheizung kaputt geht?

Alte Öl- und Gasheizungen dürfen repariert werden und können dann noch bis 2045 laufen. ACHTUNG: Das gilt nicht für Standard- und Konstanttemperaturkessel. Diese müssen im Rahmen der allgemeinen Sanierungspflicht nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Ausnahme: Der Eigentümer des Ein- oder Zweifamilienhaus bewohnt die Immobilie seit dem 1. Februar 2002 selbst.

Gleichen Energieeinsparungen durch das GEG die höheren Kosten aus?

Durch die verschärften Regelungen steigen die Kosten vor allem für Heizungsanlagen und deren Einbau. Jeder Bauherr muss, bei allem Engagement für die Umwelt, diesen größeren Geldbedarf im Blick haben. Grundsätzlich bedeutet ein geringerer Energieverbrauch aber auch geringere laufende Ausgaben. Die Erfüllung der schärferen Vorschriften des GEG ist also eine Investition, die sich durch die niedrigeren Kosten im Laufe der Jahre rechnen kann. Allerdings kann niemand vorhersagen, wie sich die Energiepreise entwickeln werden. Hinzu kommt: Wann sich der höhere Aufwand genau auszahlt, ist von Haus zu Haus verschieden. 

Wo finde ich den aktuellen Stand der Gesetzgebung zum GEG?

Den aktuellen Stand der Debatte und zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes finden Sie unter bundestag.de. Hier finden Sie auch den kompletten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes als PDF.

    

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