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Sanierungspflicht: Wer ist betroffen?                 

Welche Sanierungsmaßnahmen für wen verpflichtend sind, erfahren Sie hier.

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Das Wichtigste in Kürze

Aktualisiert am 13.06.2025 / 🕒 11 Minuten Lesezeit

  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht bei einer energetischen Sanierung verpflichtende Maßnahmen vor. Ausgenommen davon sind Eigentümer, die Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben.
  • Ab zehn Prozent Veränderung eines Gewerks gilt die Sanierungspflicht, z. B. bei Fassaden- oder Dachsanierungen.
  • Bei einem Eigentümerwechsel ist der neue Eigentümer dazu verpflichtet, die Anforderungen an das GEG zu erfüllen. Dafür hat er nach Einzug zwei Jahre Zeit.
  • Energetische Sanierungsmaßnahmen werden staatlich gefördert – über Zuschüsse und zinsgünstige Kredite der KFW und BAFA.

Für wen ist die energetische Sanierung Pflicht?


Gilt für Sie die Sanierungspflicht? Eine Antwort finden hier. Wählen Sie mit einem Klick die zutreffende Situation für sich aus:

Das 2020 in Kraft getretene und seitdem mehrfach überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht für alle Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern bei einer energetischen Sanierung mehrere verpflichtende Maßnahmen vor. Es gibt allerdings eine Ausnahme von der Sanierungspflicht: Wer vor dem Stichtag  1. Februar 2002 das Haus selbst bewohnt hat, für den gilt die GEG-Sanierungspflicht nicht.

Umgekehrt heißt das aber auch: Bei einem Eigentümerwechsel ist der neue Hausherr dazu verpflichtet, die Anforderungen an das GEG zu erfüllen. Wer also jetzt eine Immobilie kauft oder erbt, muss diesen Altbau so sanieren, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dafür hat der neue Eigentümer nach dem Einzug zwei Jahre Zeit. Wichtig: Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer rechtlich auch zum Eigentümer der Immobilie. 

Die Sanierungspflicht beim Altbau sollten Immobilieneigentümer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bei Nichterfüllung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.


Sanierungspflicht Altbau: Das ist beim Eigentümerwechsel zu beachten

Wer von der Sanierungspflicht betroffen ist, muss sich im Folgenden um diese drei Bereiche kümmern:

1. Dämmung der obersten Geschossdecke/des Daches: § 47 GEG gibt folgende Vorgaben:

Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.

Erfahren Sie mehr in diesem Artikel: Dachboden dämmen: Kosten, Tipps und Förderung

Sanierungspflicht: Mann dämmt oberste Geschossdecke des Dachbodens
Die Dämmung der oberen Geschossdecke zählt zu den Sanierungspflichten. (Quelle: Saint-Gobain Isover G+H AG)

2. Dämmung wasserführender Rohre (§ 71 GEG): Im Heizungskeller ist es immer schön warm? Das könnte unter anderem an ungedämmten Warmwaserrohren und Armaturen liegen. Auch hier ist die energetische Sanierung Pflicht. Die Rohre sind laut GEG zu dämmen, dafür gibt es konkrete Vorgaben in Bezug auf die Dicke und Wirksamkeit der Dämmschicht.

3. Verbot von Öl- und Gasheizungen: Bei einem Eigentümerwechsel muss die alte Öl- oder Gaszeizung ausgetauscht werden, wenn diese älter als 30 Jahre ist. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Die Sanierungspflicht gilt für sogenannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind davon noch ausgenommen. 
  • Die Heizung hat eine Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt.
  • Die alte Öl- oder Gasheizung dient nur zur Warmwassererzeugung.
  • Die Heizung wird als Einzelraumheizung genutzt.

Lesen Sie dazu auch unsere Artikel Ölheizung austauschen: Fristen, Kosten, Förderung und Gasheizungs-Verbot: Das gilt ab 2024.

 

Sanierungspflicht bei umfangreichen Baumaßnahmen

Völlig unabhängig von einem Eigentümerwechsel oder einem sonstigen Stichtag müssen Eigentümer die GEG-Vorgaben erfüllen, wenn sie im Zuge einer Baumaßnahme mehr als zehn Prozent eines Bauteils verändern.

Ganz konkret bedeutet das beispielsweise bei der Fassade: Wer nur kleinere Putzschäden ausbessert oder die Fassade neu streicht, kann das ohne Weiteres tun. Wer allerdings mehr als zehn Prozent der Fassade ausbessert, also zum Beispiel einen entsprechenden Teil des Putzes erneuert, der muss dann auch die Fassade dämmen! 

Analog gilt beim Dach: Ein paar kaputte Ziegel lösen keine Sanierungspflicht aus und können einfach ausgetauscht werden. Wer jedoch neu eindeckt und die Geschossdecke bisher nicht gedämmt hat, muss jetzt für ausreichenden Wärmeschutz sorgen.  

Sanierungspflicht: Fassadendämmung mit Wärmedämmverbundsystem
Wer seine Fassade zu mehr als 10 Prozent ausbessert, unterliegt damit auch der Sanierungspflicht. (Quelle: stock.adobe.com / GM Photography)

Umstritten ist dabei, in welchem Umfang die Sanierungspflicht greift. Beispiel: Bei einem Haus wird der Putz an zwei Hauswänden erneuert. Müssen dann nur diese beiden Wände gedämmt werden oder alle vier? Das Gebäudeforum Klimaneutral sagt nein, es müssen dann nur zwei Fassadenwände gedämmt werden. Es gibt aber auch andere Stimmen.

Wer es genau wissen will: hier ist die Auslegung des § 48 GEG zu finden. ACHTUNG: Dies ist nur ein redaktioneller Hinweis, keine rechtsverbindliche Auskunft! Für eine individuelle Beratung empfehlen wir, einen Energieberater zu kontaktieren. Ein Beratungsgespräch ist bei einer umfassenden Sanierung sogar Pflicht. 

Modernisierungskredit beantragen

Falls Sie für Ihr energetisches Sanierungsvorhaben einen Kredit aufnehmen möchten, profitieren Sie von zinsgünstigen Konditionen und einem möglichen zusätzlichen Zinsvorteil. Für einen ersten Überblick über Raten und Konditionen können Sie unseren Finanzierungsrechner nutzen.

Dieser ersetzt allerdings nicht die persönliche Beratung. Unser Heimatexperte in Ihrer Nähe entwickelt mit Ihnen einen langfristigen zinssicheren Finanzierungsplan und bespricht mit Ihnen die einzelnen Schritte der Finanzierung. So haben Sie von Anfang an Transparenz über Ihren Modernisierungskredit.

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Sanierungspflicht Haus: Infos vor dem Kauf einholen

Beim Verkauf eines Hauses muss der Eigentümer einen Energieausweis vorlegen. Allerdings beinhaltet dieser nur kurze Empfehlungen zur Sanierung. Diese ersetzen keine ausführliche Beratung. Hilfreicher sind da die Bewertungen eines Gutachters oder eines Energieberaters.

Nach dem Erhalt des Energieausweises müssen Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem Energierater führen (§ 80 GEG). In diesem Gespräch können sie gezielt nach dem energetischen Stand (und damit nach eventuellen Sanierungsmaßnahmen) fragen.

Hausbesitzer müssen bei einer umfangreichen Sanierung ebenfalls eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Auch das ist vor einer eventuellen Beauftragung eines Handwerkers Pflicht (§ 48 GEG). Gibt ein Unternehmen ein Angebot für die Sanierung ab, muss es schon im Angebot auf diese Beratungspflicht hinweisen.


Sanierungspflicht beim Heizungstausch: Das gilt seit 2024

Nach Möglichkeit soll seit dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Das sieht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vor.

Verpflichtend ist das aber nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Bei Bestandsimmobilien gelten andere Regelungen. So können bestehende Heizungen (auch fossile) weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gibt es mehrjährige Übergangsfristen.

Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen ist in der GEG-Novelle an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Plant die Kommune ein klimaneutrales Gasnetz, so dürfen Eigentümer weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen installieren lassen. Ist das nicht der Fall, müssen sie innerhalb von Übergangsfristen auf eine Heizung mit mindestens 65  Prozent erneuerbaren Energien umrüsten.

Sanierungspflicht: alte Ölheizung in einem Heizungskeller
Das überarbeitete GEG will vor allem die Wärmewende durch den Austausch alter Öl- und Gasheizungen vorantreiben. (Quelle: stock.adobe.com / zenturio1st)

Gibt es Förderungen bei der Sanierungspflicht?

Sowohl die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützen die energetische Sanierung mit zahlreichen Förderprogrammen. Das erfolgt teils über direkte Investitionszuschüsse, teils über zinsgünstige Kredite.

Die unterstützenden Maßnahmen reichen dabei von der Barrierreduzierung über den Heizungstausch bis hin zur kompletten Sanierung zum KfW-Effizienzhaus. Hier finden Sie eine Übersicht aller Fördermaßnahmen bei der Haussanierung.


EU-Sanierungspflicht: Das plant die Europäische Union

Die EU hat sich im Dezember 2023 auf strengere Energievorgaben im Gebäudesektor geeinigt, ist dabei von ihren ursprünglichen Plänen abgewichen. Die sahen vor, dass Bestandsgebäude mit schlechtem energetischem Standard innerhalb von bestimmten Fristen saniert werden müssen. Basis dafür sollte ein EU-weit einheitlicher Energieausweis sein.

Nun gibt es nur noch die allgemeine Vorgabe, den durchschnittlichen Energieverbrauch im Gebäudebereich um mindestens 16 Prozent bis 2030 und mindestens 22 Prozent bis 2035 zu senken. Wie diese Werte zu erreichen sind, liegt zum größten Teil in der Verantwortung der jeweiligen Mitgliedsstaaten.


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