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WohnRente, Wohnriester und Riesterzulage

Fragen & Antworten rund um WohnRente, Wohn-Riester und Riester-Zulage

 

An dieser Stelle können wir nur einen Teil der Fragen zum Thema Wohn-Riester und Riesterzulage beantworten. Für spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation, wenden Sie sich bitte an Ihren Schwäbisch-Hall-Heimatexperten oder Bankberater.

Wenn Sie MEIN KONTO nutzen, können Sie mit dem Riesterdaten-Check Ihre Riesterdaten ggf. aktualisieren. 

 

Wie hoch ist die Riester-Zulage?

Um Anspruch auf die volle Riester-Zulage zu haben, müssen Sie vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens oder Ihrer Besoldung abzüglich der Zulagen einzahlen. Diese sind 175 Euro für die Grundzulage sowie eine mögliche Kinderzulage. Für jedes Kind, das bis zum 31. Dezember 2007 geboren ist, zahlt Ihnen der Staat 185 Euro. Für jedes Kind, das danach geboren ist, gibt es 300 Euro jährliche Förderung. Die Kinderzulage kann nur von einem Ehegatten beantragt werden.

Für junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlt der Staat neben der jährlichen Zulage in Höhe von 175 Euro zusätzlich einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro auf den eigenen Riestervertrag.

 

Warum habe ich nicht die volle Riesterzulage erhalten?

Der Grund für Zulagenkürzungen ist auf der Bescheinigung ersichtlich.

Gründe sind zum Beispiel zu geringe Einzahlung, Aufteilung der Zulage auf zwei Riester-Verträge, wenn beide Verträge bespart werden und Zulageanträge gestellt wurden oder Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung noch nicht gestellt wurde und sie daher dem nicht berechtigtem Personenkreis zugeordnet werden. 

Zudem muss für den Erhalt der vollen Zulage 4% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, mindestens aber 60 €.

"Sonstige Gründe" bedeutet, dass uns der Grund nicht bekannt ist.

Bei Fragen zu den Kürzungs- und Ablehnungsgründen, wenden Sie sich bitte an Ihren Heimatexperten oder direkt an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen):

https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Riester-optimieren/Optimierungsmoeglichkeiten/optimierungsmoeglichkeiten_node.html

 

Ich bin mit der Zulagenhöhe bzw. der Rückforderung nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Wir schicken Ihnen einmal im Jahr die Jahresbescheinigung nach § 92 EStG zu. In ihr sind alle Zulagen aufgelistet, die Ihnen im Vorjahr gewährt wurden und die, die wir zurückgezahlt haben. Sie haben ein Jahr lang Zeit ab dem Datum auf der Bescheinigung nach §92 EStG, Ihren Zulageanspruch mit einem Festsetzungsantrag prüfen zu lassen. Sie können den Festsetzungsantrag direkt online bei der ZfA stellen. Dazu ist die Angabe der Identifikationsnummer erforderlich, die Sie vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt bekommen haben. Sie erhalten dann von der ZfA einen Bescheid über die Festsetzung.

Bei Fragen zu den Kürzungs- und Ablehnungsgründen wenden Sie sich bitte an Ihren Heimatexperten oder informieren sie sich direkt bei der ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) unter: 

https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service/Online-Service_node.html

oder vereinbaren einen Rückruftermin bei der ZfA.

Wichtig: Unabhängig vom Festsetzungsantrag ist eine Anpassung Ihres Zulageantrags für das folgende Zulagejahr erforderlich. Diese Anpassung ist weiterhin der Bausparkasse Schwäbisch Hall mitzuteilen. Dies können Sie idealerweise über MEIN KONTO erledigen.

 

Wie lange habe ich rückwirkend Zeit einen Zulageantrag zu stellen, wenn noch kein Zulageantrag gestellt wurde?

Die Riesterzulage kann zwei Jahre rückwirkend beantragt werden (d. h. im Jahr 2023 können Sie für die Jahre 2022 und 2021 Riester-Zulage beantragen).

 

Ich habe in den Riester-Vertrag vermögenswirksame Leistungen eingezahlt. Warum werden diese nicht ausgewiesen?

Vermögenswirksame Leistungen sind nicht riester-förderberechtigt.

 

Brauche ich für meinen Riestervertrag einen Freistellungsauftrag?

Bei einem Riestervertrag ist kein Freistellungsauftrag erforderlich, da dieser der nachgelagerten Versteuerung unterliegt.

Bei Fragen zur nachgelagerten Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihren Heimatexperten von Schwäbisch Hall oder Ihren Bankberater.

 

Ich möchte meinen Riester-Vertrag kündigen. Was muss ich beachten?

Eine Kündigung muss schriftlich eingereicht werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende (z. B. Kündigung wird bis zum 30.03.2023 eingereicht => die Auszahlung erfolgt zum 30.06.2023). Bitte beachten Sie, dass eine förderschädliche Kündigung zum Verlust der Riester-Förderung führt. Dies bedeutet, dass erhaltene Zulagen und ggf. Steuervorteile vor Auszahlung des Guthabens von der ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) zurückgefordert werden.

Um eine förderunschädliche Kündigung zu erreichen, muss ein Entnahmeantrag gestellt werden. Weitere Informationen erhalten sie hier: 

https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service/entnahmeantrag-online/Online-Service-Entnahmeantrag_node.html

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Heimatexperten von Schwäbisch Hall oder Ihren Bankberater.

 

Ich habe ein weiteres Kind. Wie kann ich das mitteilen?

Wenn Sie MEIN KONTO nutzen, können Sie über den Riesterdaten-Check Ihre Riesterdaten aktualisieren. 

 

Kann ich Wohn-Riester auch für eine energetische Sanierung einsetzen?

Gute Nachricht für Wohneigentümer: Ab 01.01.2024 können Sie angespartes Riester-Guthaben für energetische Maßnahmen an Ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie förderfähig nutzen. Auch Wohn-Riester-Bauspardarlehen sind für den neuen Verwendungszweck zugelassen.  

 

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