1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Zum Hauptinhalt springen

Wohn-Rente, Wohn-Riester und Riesterzulage

Fragen & Antworten rund um Wohn-Rente, Wohn-Riester und Riester-Zulage

 

   

An dieser Stelle können wir nur einen Teil der Fragen zum Thema Wohn-Riester und Riesterzulage beantworten. Für spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation, wenden Sie sich bitte an Ihren Schwäbisch-Hall-Heimatexperten oder Bankberater.

Wenn Sie MEIN KONTO nutzen, können Sie mit dem Riesterdaten-Check Ihre Riesterdaten ggf. aktualisieren. 

 

Akkordeon öffnen

Um Anspruch auf die volle Riester-Zulage zu haben, müssen Sie vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens oder Ihrer Besoldung abzüglich der Zulagen einzahlen. Diese sind 175 Euro für die Grundzulage sowie eine mögliche Kinderzulage. Für jedes Kind, das bis zum 31. Dezember 2007 geboren ist, zahlt Ihnen der Staat 185 Euro. Für jedes Kind, das danach geboren ist, gibt es 300 Euro jährliche Förderung. Die Kinderzulage kann nur von einem Ehegatten beantragt werden.

Für junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlt der Staat neben der jährlichen Zulage in Höhe von 175 Euro zusätzlich einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro auf den eigenen Riestervertrag.

Akkordeon öffnen

Der Grund für Zulagenkürzungen ist auf der Bescheinigung ersichtlich.

Gründe sind zum Beispiel zu geringe Einzahlung, Aufteilung der Zulage auf zwei Riester-Verträge, wenn beide Verträge bespart werden und Zulageanträge gestellt wurden oder Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung noch nicht gestellt wurde und sie daher dem nicht berechtigtem Personenkreis zugeordnet werden. 

Zudem muss für den Erhalt der vollen Zulage 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, mindestens aber 60 Euro.

"Sonstige Gründe" bedeutet, dass uns der Grund nicht bekannt ist.

Bei Fragen zu den Kürzungs- und Ablehnungsgründen, wenden Sie sich bitte direkt an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen):

https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Riester-optimieren/Optimierungsmoeglichkeiten/optimierungsmoeglichkeiten_node.html

Akkordeon öffnen

Wir schicken Ihnen einmal im Jahr die Jahresbescheinigung nach § 92 EStG zu. In ihr sind alle Zulagen aufgelistet, die Ihnen im Vorjahr gewährt wurden und die, die wir zurückgezahlt haben. Sie haben ein Jahr lang Zeit ab dem Datum auf der Bescheinigung nach §92 EStG, Ihren Zulageanspruch mit einem Festsetzungsantrag prüfen zu lassen. Sie können den Festsetzungsantrag direkt online bei der ZfA stellen. Dazu ist die Angabe der Identifikationsnummer erforderlich, die Sie vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt bekommen haben. Sie erhalten dann von der ZfA einen Bescheid über die Festsetzung.

Bei Fragen zu den Kürzungs- und Ablehnungsgründen wenden Sie sich bitte direkt an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) unter: https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service/Online-Service_node.html oder vereinbaren einen Rückruftermin bei der ZfA.

Wichtig: Unabhängig vom Festsetzungsantrag ist eine Anpassung Ihres Zulageantrags für das folgende Zulagejahr erforderlich. Diese Anpassung ist weiterhin der Bausparkasse Schwäbisch Hall mitzuteilen. Dies können Sie idealerweise über MEIN KONTO erledigen.

Akkordeon öffnen

Die Riesterzulage kann zwei Jahre rückwirkend beantragt werden (d. h. im Jahr 2026 können Sie für die Jahre 2025 und 2024 Riester-Zulage beantragen).

Akkordeon öffnen

Vermögenswirksame Leistungen sind nicht riester-förderberechtigt.

Akkordeon öffnen

Bei einem Riestervertrag ist kein Freistellungsauftrag erforderlich, da dieser der nachgelagerten Versteuerung unterliegt.

Bei Fragen zur nachgelagerten Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihren Heimatexperten von Schwäbisch Hall oder Ihren Bankberater.

Akkordeon öffnen

Eine Kündigung muss schriftlich eingereicht werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende (z. B. Kündigung wird bis zum 30.03.2026 eingereicht => die Auszahlung erfolgt zum 30.06.2026). Bitte beachten Sie, dass eine förderschädliche Kündigung zum Verlust der Riester-Förderung führt. Dies bedeutet, dass erhaltene Zulagen und ggf. Steuervorteile vor Auszahlung des Guthabens von der ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) zurückgefordert werden. Eine Anfrage auf Auskunft zu vorhandenen Zulagen und Steuerermäßigungen stellen Sie direkt an die ZfA.

Um eine förderunschädliche Kündigung zu erreichen, muss ein Entnahmeantrag gestellt werden. Weitere Informationen erhalten sie hier: https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service/entnahmeantrag-online/Online-Service-Entnahmeantrag_node.html

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Heimatexperten von Schwäbisch Hall oder Ihren Bankberater.

Akkordeon öffnen

Wenn Sie MEIN KONTO nutzen, können Sie über den Riesterdaten-Check Ihre Riesterdaten aktualisieren. 

Akkordeon öffnen

Gute Nachricht für Wohneigentümer: Ab 01.01.2024 können Sie angespartes Riester-Guthaben für energetische Maßnahmen an Ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie förderfähig nutzen. Auch Wohn-Riester-Bauspardarlehen sind für den neuen Verwendungszweck zugelassen.  

Akkordeon öffnen

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) muss Ihre geplanten Maßnahmen an Ihrem selbst genutzten Wohneigentum freigeben. Dafür ist ein Entnahmeantrag zu stellen. Infos zu den Verwendungsoptionen und den Vorgaben sowie den Entnahmeantrag finden Sie bei der ZfA: Verwendungsoptionen + Entnahmeantrag

Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.