Erbschaftsteuer auf Immobilien: Höhe und Freibeträge
Erfahren Sie, wie die Erbschaftsteuer für Immobilien berechnet wird, wann ein Haus steuerfrei vererbt werden kann und wie Sie Kosten vermeiden.
Erfahren Sie, wie die Erbschaftsteuer für Immobilien berechnet wird, wann ein Haus steuerfrei vererbt werden kann und wie Sie Kosten vermeiden.
Aktualisiert am 16.12.2025
Inhaltsverzeichnis
Wenn eine Immobilie vererbt oder durch Schenkung übertragen wird, greift in Deutschland das Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Dabei gilt: Der Erwerb von Todes wegen oder unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden unterliegen der Steuerpflicht.
Bei Immobilien sind Besonderheiten zu beachten: Wertfindung, Nutzung (selbstgenutzt oder vermietet), Verwandtschaftsgrad, Steuerklasse und Freibeträge. Diese Begrifflichkeiten sind wichtig bei einem Immobilienerbe:
| Verwandschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner/Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder und Adoptivkinder | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Eltern | I | 100.000 € |
| Geschwister | II | 20.000 € |
| Nicht verwandte Personen | III | 20.000 € |
| Erwerbswert (= Wert über Freibetrag) | Steuersatz Klasse I | Steuersatz Klasse II | Steuersatz Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| mehr | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispielrechnung
Ein Enkel erbt eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro. Der Freibetrag für Enkel beträgt 200.000 Euro. Es bleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 400.000 Euro. Dieser Betrag wird mit 15 Prozent besteuert:
👉 Eine vermietete Immobilie kann teils günstiger bewertet werden, z. B. durch Abschläge wegen dauerhafter Nutzung oder Belastung durch Mietverträge.
👉 Für Personen in Steuerklasse II (zum Beispiel Geschwister, Neffen oder Nichten) sowie in Steuerklasse III (zum Beispiel nicht verwandte Personen) fallen deutlich höhere Steuersätze an, die bei 15 beziehungsweise 30 Prozent beginnen. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater oder Notar hinzuzuziehen, um Möglichkeiten zur Minimierung oder sogar Vermeidung der Steuerlast zu prüfen.
Im Jahr 2024 setzten die deutschen Finanzämter insgesamt 13,3 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer fest.
Das waren 12,3 Prozent mehr als im Jahr zuvor – ein neuer Rekordwert.
Davon entfielen 8,5 Milliarden Euro auf die Erbschaftsteuer, was einem Anstieg von
9,5 Prozent gegenüber 2023 entspricht.
Die Erbschaftsteuer hatte 2021 mit 9,0 Milliarden Euro ihren bisherigen Höchststand erreicht, war in den beiden Folgejahren jedoch gesunken. Erst 2024 stieg sie wieder an.
Ein wichtiger Punkt beim Thema „Haus erben steuerfrei“ ist die Sonderregelung für das sogenannte „selbstgenutzte Familienheim“.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
⚠️ Achtung, Fallstricke! Wird das Haus vor Ablauf der zehn Jahre verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend. Wenn die Immobilie nicht vollständig zu Wohnzwecken genutzt wird (zum Beispiel bei großen vermieteten Nebenflächen), gilt die Steuerfreiheit nur für den Wohnanteil.
Wer Immobilien erbt, muss sich mit der Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Dazu Sandra Leifeld, Rechtsexpertin bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall: „Unabhängig von Freibeträgen und Steuerklassen besteht für jeden Erben die Pflicht, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten über den Anfall der Erbschaft zu informieren. Dieses entscheidet dann, ob eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben ist.“
Auch nach dem Erbfall bestehen Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern. Sandra Leifeld: „Häufig setzt das Finanzamt den Immobilienwert zu hoch an. Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten kann den tatsächlichen Marktwert ermitteln. Fällt dieser niedriger aus, reduziert sich die Bemessungsgrundlage – und damit die Steuer.“
Steuervermeidung im legitimen Sinne heißt hier: Steuerlast legal minimieren unter Nutzung vorhandener Regelungen. Folgende Strategien sind denkbar:
1. Schenkung zu Lebzeiten
2. Nießbrauch, Wohnrecht, Belastungen
3. Nutzung von Freibeträgen & Versorgungsfreibetrag
👉 Die Immobilienpreise sind stark gestiegen, die Freibeträge jedoch seit Jahren nahezu unverändert – dadurch wird Steuerfreiheit seltener. Eine professionelle Beratung (Steuerberater, Fachanwalt) ist bei komplexeren Fällen dringend zu empfehlen.
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Der Versorgungsfreibetrag ist eine zusätzliche steuerliche Regelung im Erbfall, die ergänzend zum persönlichen Freibetrag wirkt. Er mindert die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer auf die geerbte Immobilie.
Der Versorgungsfreibetrag kommt regelmäßig für den Ehegatten, Lebenspartner oder die Kinder (bis 27 Jahre) des Erblassers zur Anwendung. Er ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden und steht nicht jedem Erben zu.
Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag
Anspruch haben nur Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Erblassers.
Voraussetzung ist, dass die begünstigten Erben einen Unterhalts- oder Versorgungsbedarf nach dem Erbfall haben.
Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn der/die Begünstigte Versorgungsbezüge erhält, die bereits von der Erbschaftsteuer befreit sind – zum Beispiel gesetzliche Rentenansprüche aus Anlass des Todes.
Höhe des Versorgungsfreibetrags
bis 5 Jahre: 52.000 Euro
über 5 bis 10 Jahre: 41.000 Euro
über 10 bis 15 Jahre: 30.700 Euro
über 15 bis 20 Jahre: 20.500 Euro
über 20 bis 27 Jahre: 10.300 Euro
Für andere Erben (zum Beispiel Geschwister, erwachsene Kinder über 27) gibt es keinen Versorgungsfreibetrag.
Beispiel: Erbt ein Kind (23 Jahre) eine Immobilie, können zum persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro zusätzlich 10.300 Euro als Versorgungsfreibetrag abgezogen werden.
Nachweise und Beantragung
Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung nachgewiesen werden. Versorgungsbezüge oder Renten wegen des Todesfalls müssen gegebenenfalls belegt werden, weil sie zur Kürzung des Freibetrags führen können.
Damit der Versorgungsfreibetrag greift, muss also im Einzelfall geprüft werden, ob Sie als Erbe zum begünstigten Personenkreis gehören und ob Ihnen steuerfreie Versorgungsleistungen zustehen.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Wert des Hauses (Verkehrswert), dem persönlichen Freibetrag, der Steuerklasse und dem Steuersatz ab. Sie kann zwischen 0 Prozent (bei Nutzung als Familienheim) und 30 Prozent des Verkehrswertes liegen. Bei Immobilien mit einem Erwerbswert (= Wert über dem Freibetrag) von mehr als sechs Millionen Euro kann der Steuersatz sogar bis zu 50 Prozent betragen.
Nicht automatisch. Wenn der Verkehrswert des Hauses kleiner oder gleich dem entsprechenden Freibetrag (zum Beispiel 400.000 Euro für Kinder) ist und keine weiteren Steuerfaktoren eingreifen, kann Steuerfreiheit eintreten. Wenn jedoch der Verkehrswert den Freibetrag inklusive Versorgungsfreibetrag übersteigt – ja, dann fällt Erbschaftsteuer an.
Die Steuerlast bei der Erbschaftsteuer wird maßgeblich durch die Bewertung der vererbten Immobilie bestimmt.
Bei einer "Erbschaft auf Umwegen" wird die Immobilie zunächst an ein Familienmitglied mit einem höheren Freibetrag vererbt, das sie später weitergibt. Vererbt beispielsweise der Bruder sein Haus an die Eltern, können diese es später an die Tochter weitergeben. So lassen sich zusätzliche Freibeträge nutzen.
Wichtig ist hierbei jedoch steuerliche und rechtliche Beratung, um Fallstricke zu vermeiden. Hierfür sollten Sie unbedingt den Rat eines Anwaltes für Steuerrecht einholen.
Wer Immobilien bereits zu Lebzeiten überträgt, kann erhebliche Steuerbeträge sparen. Für die Schenkungssteuer gelten dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaftsteuer: 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro pro Kind und 200.000 Euro pro Enkelkind. Eine Ausnahme gilt für Schenkungen an Eltern oder Großeltern – hier liegt der Freibetrag bei nur 20.000 Euro.
Eine weitere Möglichkeit ist die Bestellung eines Nießbrauchrechts zu Lebzeiten zugunsten einer anderen Person. „Dieses Recht erlaubt es, eine Immobilie zu bewohnen oder zu vermieten und die Einnahmen daraus zu beziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein“, erklärt Sandra Leifeld, Rechtsexpertin bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Da das Nießbrauchrecht den wirtschaftlichen Wert des Eigentums mindert, kann es dazu führen, dass das Erbe unter den Freibetrag fällt – und somit steuerfrei bleibt. Hierbei gibt es viel zu beachten, weswegen eine Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt empfohlen wird.
„Der große Vorteil der Schenkung: Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. So können Eltern ihrem Kind beispielsweise alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei übertragen und eine Immobilie schrittweise weitergeben“, klärt die Schwäbisch Hall-Expertin auf. Das zeigt: Wer frühzeitig handelt, kann das Erbe aktiv gestalten und Steuern vermeiden.
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