Sanierungspflicht: Wer ist betroffen?
Welche Sanierungsmaßnahmen für wen verpflichtend sind, erfahren Sie hier.
Welche Sanierungsmaßnahmen für wen verpflichtend sind, erfahren Sie hier.
Aktualisiert am 21.07.2026
Artikel erstellt von
Joachim Horlacher
Schwäbisch Hall-Redaktion
Gilt für Sie die Sanierungspflicht? Eine Antwort finden hier. Wählen Sie mit einem Klick die zutreffende Situation für sich aus:
Wer ein Haus besitzt, kauft oder erbt, stolpert schnell über das Wort „Sanierungspflicht“. Gemeint ist damit nicht: „Alle müssen sofort alles dämmen und die Heizung austauschen.“ Sondern: In bestimmten Situationen schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bzw. künftig das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) Mindestanforderungen vor.
Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, war nach bisherigem GEG von einzelnen Nachrüstpflichten ausgenommen. Das gilt auch weiterhin.
Einzige Ausnahme: die 10 %-Regel. Sie besagt, dass die Vorgaben des GEG eingehalten werden müssen, wenn bei einer Sanierungsmaßnahme mehr als 10 Prozent des Gebäudeteils betroffen sind.
Wenn Sie ein Haus kaufen, erben oder geschenkt bekommen, sollten Sie drei Dinge auseinanderhalten:
1. Gebäudehülle (Dach/oberste Geschossdecke)
Dämmung ist Pflicht, wenn die oberste Geschossdecke (oder alternativ das Dach) nicht ausreichend gedämmt ist und darüber ein nicht beheizter Dachraum liegt.
2. Leitungen im unbeheizten Bereich
Leitungen/Armaturen für Heizung und Warmwasser müssen gedämmt werden, wenn sie durch unbeheizte Kellerräume/Technikräume laufen und nicht (ausreichend) gedämmt sind.
3. Heizung
Bei der Heizung geht es heute weniger um „Stichtage“ – sondern vor allem um zwei Fragen: Läuft die bestehende Anlage noch? Und: Brauchen Sie (aus einem konkreten Anlass) eine neue Heizung?
Beim Eigentümerwechsel heißt es also nicht automatisch „Heizung raus“. Entscheidend ist vor allem: Ist die Heizung noch funktionsfähig (reparierbar) – oder muss ohnehin eine neue Anlage her?
Für den Fall, dass Sie eine neue Heizung einbauen (z. B. weil die alte endgültig defekt ist), gelten dann die aktuellen Vorgaben – unter dem GModG also nicht mehr die pauschale 65-Prozent-Pflicht, sondern je nach Lösung u. a. die Bio‑Treppe bei neu eingebauten Gas-/Ölheizungen.
Ob Sie schon lange in der Immobilie wohnen oder es einen Eigentümerwechsel gab: Sie müssen zwingend die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, wenn im Zuge einer Baumaßnahme mehr als zehn Prozent eines Bauteils verändert würden.
Ganz konkret bedeutet das beispielsweise bei der Fassade: Wer nur kleinere Putzschäden ausbessert oder die Fassade neu streicht, kann das ohne Weiteres tun. Wer allerdings mehr als zehn Prozent der Fassade ausbessert, also zum Beispiel einen entsprechenden Teil des Putzes erneuert, der muss dann auch die Fassade dämmen!
Analog gilt beim Dach: Ein paar kaputte Ziegel lösen keine Sanierungspflicht aus und können einfach ausgetauscht werden. Wer jedoch neu eindeckt und die Geschossdecke bisher nicht gedämmt hat, muss jetzt für ausreichenden Wärmeschutz sorgen.
Umstritten ist dabei, in welchem Umfang die Sanierungspflicht greift. Beispiel: Bei einem Haus wird der Putz an zwei Hauswänden erneuert. Müssen dann nur diese beiden Wände gedämmt werden oder alle vier? Das Gebäudeforum Klimaneutral sagt nein, es müssen dann nur zwei Fassadenwände gedämmt werden. Es gibt aber auch andere Stimmen.
Wer es genau wissen will: hier ist die Auslegung des § 48 GEG zu finden. ACHTUNG: Dies ist nur ein redaktioneller Hinweis, keine rechtsverbindliche Auskunft! Für eine individuelle Beratung empfehlen wir, einen Energieberater zu kontaktieren.
Sie planen eine umfassende Sanierung? Und suchen dafür noch die passende Finanzierungslösung? Sprechen Sie dazu mit einem unserer Heimtaexperten auch bei Ihnen vor Ort.
Beim Heizungstausch gelten künftig die Bestimmungen des bereits erwähnten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG):
👉 Künftig entscheidet nicht mehr das Alter („30 Jahre“), ob eine Heizung zwingend stillgelegt werden muss. Ein Austausch kann trotzdem notwendig werden – z. B. wenn die Anlage dauerhaft nicht mehr reparabel ist oder wenn Sie eine neue Heizungsanlage einbauen und dabei die neuen Vorgaben (z. B. Bio‑Treppe bei neuem Gas/Öl) beachten müssen.
Beim Verkauf eines Hauses muss der Eigentümer einen Energieausweis vorlegen. Allerdings beinhaltet dieser nur kurze Empfehlungen zur Sanierung. Diese ersetzen keine ausführliche Beratung. Hilfreicher sind da die Bewertungen eines Gutachters oder eines Energieberaters.
Bei größeren Sanierungen greift gegebenenfalls eine Beratungspflicht, bevor Planungsleistungen beauftragt werden.
Mit dieser Checkliste sind Hauskäufer und Erben in Sachen Sanierung(pflicht) auf der sicheren Seite:
Sowohl die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützen die energetische Sanierung mit zahlreichen Förderprogrammen. Das erfolgt teils über direkte Investitionszuschüsse, teils über zinsgünstige Kredite.
Die unterstützenden Maßnahmen reichen dabei von der Barrierreduzierung über den Heizungstausch bis hin zur kompletten Sanierung zum KfW-Effizienzhaus. Ein Großteil der Förderbestimmungen hat sich 2026 geändert.
Meist nein. Pflichten entstehen typischerweise für bestimmte Nachrüstungen und oft mit Fristen. Was genau gilt, hängt von Gebäude und Zeitpunkt ab.
Nein. Ein Eigentümerwechsel allein bedeutet nicht „Heizung raus“. Entscheidend ist vor allem, ob die bestehende Heizung weiter betrieben bzw. repariert werden kann.
Ein Austausch wird in der Praxis meist dann Thema, wenn die Anlage endgültig defekt ist oder wenn Sie freiwillig modernisieren. Wenn Sie eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen, greifen unter dem GModG künftig Vorgaben wie die Bio‑Treppe.
Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das grundsätzlich möglich, aber bei neu eingebauten Gas-/Ölheizungen greifen künftig Anforderungen wie die Bio‑Treppe.
Eine Vorgabe, dass neu eingebaute Gas-/Ölheizungen ab 2029 stufenweise mehr „grüne“ Brennstoffe nutzen müssen.
Die EU will den Energieverbrauch von Gebäuden weiter senken. Dabei gibt es Vorgaben aus der EU‑Gebäuderichtlinie (EPBD), die Deutschland in nationales Recht umsetzen muss.
Wichtig für Eigentümer: EU‑Vorgaben bedeuten nicht automatisch, dass jede einzelne Immobilie sofort eine feste „Sanierungsdeadline“ bekommt. Häufig werden Ziele und Mindeststandards schrittweise eingeführt und dann national konkretisiert.
Stand heute: Mit dem GModG werden EU‑Vorgaben bereits teilweise umgesetzt (z. B. neue Standards und stufenweise Anforderungen). Welche Pflichten daraus im Detail für einzelne Gebäude entstehen, hängt von der nationalen Ausgestaltung und Übergangsfristen ab.
Ob Sie als Käufer unter die Sanierungspflicht fallen oder "freiwillig" sanieren möchten: in jedem Fall brauchen Sie für Ihr Vorhaben eine solide Finanzierung.
Lassen Sie sich dazu jetzt von Ihrem Heimatexperten beraten: per Telefon oder persönlich vor Ort. Einfach Postleitzahl eingeben und den Heimatexperten in Ihrer Nähe finden.
Willkommen in Mein Konto - Neue Einwilligungserklärung in Datenanalysen
Die Digitalisierung ermöglicht fortlaufend neue Innovationen. Diese Chancen möchten wir, die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, stärker dafür nutzen, unser Informations- und Serviceangebot noch kundenfreundlicher und individueller für Sie zu gestalten.
Damit wir Sie auch über die Durchführung unseres Vertrages hinausgehend bedarfsgerecht, individuell und effizient beraten, betreuen und informieren können, bitten wir Sie, der Verarbeitung, Zusammenführung und Analyse Ihrer Daten zuzustimmen.
Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
Mit Ihrer Einwilligung können wir Ihre Daten verarbeiten, die wir aus unseren persönlichen Geschäftsbeziehungen und der Zusammenarbeit mit Ihnen gewonnen haben. Dazu gehören:
1. Stammdaten und Informationen zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Personalien (z. B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Anzahl Kinder), Anschrift, Kontaktdaten, Wohnstatus (z. B. Miete oder Eigentum);
2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
6. Aktionsdaten, darunter verstehen wir Informationen dazu, auf welche Art und Weise Sie mit uns in Kontakt stehen (z. B. allgemeine Kontakthistorie, empfangene Newsletter, erfolgte Beratungen, jeweils mit Angaben wie z. B. Art, Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt).
Ihre Einwilligung erlaubt es uns, zu den vorstehenden Daten weitere Informationen hinzu zu speichern, die wir rechtmäßig erhoben haben. Dies sind insbesondere:
7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
Wenn Sie damit einverstanden sind, können wir zu den vorstehenden Informationen auch Ihre rechtmäßig erhobenen Online-Nutzungsdaten (sofern Sie z. B. auf unserer Webseite der Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens zugestimmt haben) hinzu speichern:
10. Informationen über Ihre Nutzung von Webseiten und anderen Online-Angeboten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (inklusive des Tochterunternehmens Schwäbisch Hall Wohnen GmbH und der Beteiligungsgesellschaft Impleco GmbH) einschließlich der Information, auf welchem Weg Sie zu diesen Angeboten gelangt sind (z. B. über Links, unsere Werbebanner und -anzeigen).
Auf welche Art und Weise und zu welchen Zwecken nutzen wir diese Daten?
Ihre Einwilligung erlaubt uns, Ihre Daten zusammenzuführen und zu analysieren, damit wir Sie und andere Kunden möglichst effizient und passgenau beraten, betreuen und informieren können. Hierbei analysieren wir Ihre Daten sowohl um Erkenntnisse (z. B. zu typischen Kundenprofilen und statistischen Zusammenhängen) zu gewinnen als auch um diese Erkenntnisse anzuwenden (z. B. indem wir für Sie wahrscheinlich relevante Produkte oder bevorzugte Ansprachezeitpunkte identifizieren).
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG steht selbst nur selten in unmittelbarem Kontakt zu Ihnen als Kunde. Deshalb gestattet uns Ihre Einwilligung, die Ergebnisse unserer Analysen und die hierfür wesentlichen Parameter an unsere für Sie zuständigen Vertriebspartner weiterzugeben, soweit diese die Informationen für die Zwecke der möglichst effizienten und passgenauen Beratung, Betreuung und Information benötigen.
Wir nutzen Ihr Kundenprofil für Zwecke der Direktwerbung (insbesondere per Telefon oder E-Mail) nur, sofern Sie in eine solche Direktwerbeansprache gesondert eingewilligt haben oder uns diese auf gesetzlicher Basis erlaubt ist.
Wie wirkt es sich aus, wenn Sie nicht einwilligen oder Ihre Einwilligung widerrufen?
Ihre Einwilligung ist freiwillig. Auch wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen möchten, können wir mit Ihnen einen Vertrag schließen und Sie beraten, betreuen und informieren. Allerdings kann es sein, dass wir Ihnen einige für Sie vorteilhafte Angebote nicht unterbreiten, da wir Ihre Situation dann weniger genau einschätzen können. Falls Sie die Einwilligung erteilen, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Ja, ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten durch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in dem oben genannten Umfang einverstanden, damit diese und ihre für mich zuständigen Vertriebspartner mich und andere Kunden möglichst effizient und auf meine individuellen Kundeninteressen zugeschnitten beraten, betreuen und informieren. In diesem Umfang entbinde ich die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zugleich vom Bankgeheimnis.
Hinweis: Sie verwenden einen veralteten oder nicht unterstützten Browser. Gegebenenfalls kann es zu Einschränkungen bei der Benutzung der Webseite kommen.