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Freistellungsauftrag

Fragen & Antworten rund um den Freistellungsauftrag  

Wie kann ich einen Freistellungsauftrag einreichen?

Um Ihren Freistellungsauftrag anlegen oder ändern zu können, loggen Sie sich einfach in Ihr persönliches Kundenserviceportal MEIN KONTO ein. Sie gelangen dann direkt zum gewünschten Formular.

Das nebenstehende Video zeigt Ihnen, wie Sie in MEIN KONTO Ihren Freistellungsauftrag anlegen bzw. ändern können.

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Ich habe keine Steuerbescheinigung erhalten, aber brauche diese.

Eine Steuerbescheinigung ist nur dann erforderlich, wenn tatsächlich Kapitalertragsteuer angefallen ist. Bitte prüfen Sie daher Ihren Kontoauszug ob Steuern belastet wurden. Ist dies der Fall, haben Sie eine Steuerbescheinigung von uns erhalten. Liegt Ihnen diese nicht mehr vor, so können Sie eine neue Steuerbescheinigung bei uns gebührenpflichtig anfordern.

Sind keine Steuern angefallen, so ist keine separate Steuerbescheinigung erforderlich. Der Jahreskontoauszug ist als Nachweis völlig ausreichend. 

 

Was muss ich bei der Einreichung meines Freistellungsauftrags beachten?

Für die Hinterlegung des Freistellungsauftrags ist es wichtig, dass Sie alle Daten in dem Formular angeben. Folgende Felder sind zwingend auszufüllen:

•    Vor- und Nachname
•    Geburtsdatum
•    Steueridentifikationsnummer
•    freizustellender Betrag

Innerhalb MEIN KONTO wird der Freistellungsauftrag über das mTan -Verfahren an uns gesendet und ersetzt die Unterschrift.

Befinden Sie sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder sind verheiratet, so sind zwingend alle Daten Ihres Ehegatten/Lebenspartners erforderlich.
 

 

Bis wann muss ich meinen Freistellungsauftrag einreichen?

Grundsätzlich sollte der Freistellungsauftrag bis zu der Zinsgutschrift vorliegen. Im Regelfall erfolgt dies am Ende eines Kalenderjahres.

Erfolgt eine unterjährige Auszahlung Ihres Guthabens aufgrund einer Kündigung oder Zuteilung Ihres Bausparvertrags, so muss vor der Auszahlung ein Freistellungsauftrag vorliegen.

Um eine termingerechte Bearbeitung von Freistellungsaufträgen zu gewährleisten, müssen die Aufträge bis zum 15. Dezember vorliegen.

 

Was ändert sich 2023 aufgrund der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags?

Der Sparer-Pauschbetrag hat sich zum 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Verheiratete erhöht. Ihre erteilten Freistellungsaufträge wurden von den Finanzinstituten automatisch um 24,844 Prozent erhöht.

Wir haben ebenfalls die uns vor dem 1. Januar 2023 erteilte Freistellung für Ihre Bausparverträge automatisch angepasst. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG hat eine Glättung auf den nächst höheren Euro-Betrag vorgenommen. Dies kann zu einer Überschreitung des zulässigen Sparer-Pauschbetrages führen, die von den Finanzbehörden nicht beanstandet wird.

Der bisherige und der neue Freistellungsbetrag ist auf dem Jahreskontoauszug 2022 ausgewiesen.  Wenn Sie MEIN KONTO nutzen, können Sie jederzeit den bestehenden Freistellungsauftrag einsehen bzw. ändern.

 

Weitere Fragen & Antworten

 
 

Wofür ist ein Freistellungsauftrag erforderlich?

Alleinstehende können ihre Kapitalerträge bis zu einem Betrag von 1.000,00 € freistellen. Bei Verheirateten / eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt der Sparer-Pauschbetrag entsprechend 2.000,00 €. Für über den Freistellungsbetrag hinausgehende Kapitalerträge fällt die Kapitalertragsteuer an. Darüber hinaus ist zudem noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer abzuführen.

Die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland ist seit 2009 mit der sogenannten "Abgeltungsteuer" geregelt. Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nach § 2 Absatz 1 Satz 1, Nummer 5 ESTG mit 25% besteuert. Sie sind in der Regel aus der Einkommensteuer herausgelöst. (Darüber hinaus ist auch noch der Solidaritätszuschlag und ggf. darauf anfallende Kirchensteuer abzuführen)

 

 

Für welche Verträge gilt der Freistellungsauftrag?

Für jeden Bausparer führen wir nach Möglichkeit nur eine Stammnummer, Eheleute / eingetragene Lebenspartner gelten als ein Bausparer.

Ein Freistellungsauftrag ist für die Bausparverträge der angegebenen Stammnummer gültig. Soll der Freistellungsauftrag für weitere Bausparverträge einer anderen Stammnummer gültig sein, so ist dies deutlich auf dem Formular oder einem Begleitschreiben zu vermerken.

Anschließend werden die Bausparverträge unter einer gemeinsamen Stammnummer zusammengefasst, damit der Freistellungsauftrag für alle Bausparverträge greifen kann.
 

 

Ich habe geheiratet – muss ich bezüglich meines Freistellungsauftrags etwas beachten?

Sie haben geheiratet oder befinden sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so können Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einreichen. Es gilt für Sie zusammen der Höchstbetrag von 2.000,00 €.
Hat Ihr Partner eine eigene Stammnummer, so ist eine Änderung auf eine gemeinsame Stammnummer erforderlich. Dadurch gilt der gemeinsame Freistellungsauftrag für alle Bausparverträge von Ihnen und Ihrem Partner.

Sind Sie steuerlich getrennt veranlagt, können Sie einen „Einzelfreistellungsauftrag“ beantragen.

 

Für welchen Zeitraum ist mein Freistellungsauftrag gültig? Kann ich diesen befristen?

Ein Freistellungsauftrag ist so lange gültig bis Sie diesen ändern bzw. widerrufen.

Sie können einen Freistellungsauftrag auch bis zu Ende eines bestimmten Kalenderjahres befristen. Eine unterjährige Befristung ist jedoch nicht möglich.

Ist eine Löschung gewünscht, so ist dies problemlos über MEIN KONTO möglich.

Eine rückwirkende Erteilung für das vorangegangene Steuerjahr ist nicht möglich.

 

Erlischt der Freistellungsauftrag automatisch, wenn mein Vertrag beendet ist?

Eine Löschung Ihres Freistellungsauftrags erfolgt automatisch zum Ende des Folgejahres, in dem Ihr letzter Bausparvertrag erloschen ist.

 

Ich und mein Ehepartner/Lebenspartner haben uns getrennt/scheiden lassen – muss ich etwas beachten?

Bitte reichen Sie uns in diesem Fall einen neuen Freistellungsauftrag mit der Änderung Ihres Familienstands ein.
 
Sind Sie beide Vertragsinhaber kann bei einer Scheidung/Aufhebung kein Freistellungsauftrag hinterlegt werden. Es muss vorab die Vertragssituation geklärt werden.
 
 

Der Inhaber/Mitinhaber des Bausparvertrags ist verstorben, was ist bezüglich des Freistellungsauftrags zu beachten?

Ist der Kunde oder Ehegatte/Lebenspartner verstorben, ist für die Bearbeitung des Freistellungsauftrags eine Sterbeurkunde erforderlich. Im Jahr des Todes gilt für die Kunden ein Freistellungsauftrag bis max. 1.000,00 € (für Alleinstehende) bzw. bis max. 2.000,00 € (für Ehegatten/ Lebenspartner).
 

Ist die Erbfolge noch nicht endgültig geklärt und die Erben sind gemeinsame Vertragsinhaber so ist eine Freistellung der Kapitalerträge nicht möglich.
 

 

Brauche ich für meinen Riestervertrag einen Freistellungsauftrag?

Ein Altersvorsorge-Bausparvertrag unterliegt nicht der jährlichen Abgeltungsteuer. Er wird erst bei Auszahlung versteuert (nachgelagerte Besteuerung).

Ein Freistellungsauftrag ist daher nicht erforderlich. 

 

Ist ein Freistellungsauftrag auch bei minderjährigen Vertragsinhabern erforderlich?

Auch minderjährige Kunden können ihre Verträge freistellen. Dies ist jedoch nicht über unser Kundenserviceportal MEIN KONTO möglich.

Ein entsprechendes Formular können Sie in unserem Dialogcenter anfordern.

Auf dem Freistellungsauftrag ist zwingend die Unterschrift aller gesetzlicher Vertreter erforderlich.

 

 

Ich habe bereits einen Freistellungsauftrag bei einem anderen Kreditinstitut. Kann ich einen weiteren Freistellungsauftrag erteilen?

Grundsätzlich kann der Freistellungsauftrag auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Pro Kreditinstitut können Sie jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen, der für alle dort angelegten Konten und Depots gilt.

Wichtig ist allerdings, dass die Gesamtsumme aller vergebenen Freistellungsaufträge den gesetzlichen Gesamtfreibetrag von 1.000,00 Euro für Ledige und 2.000,00 Euro für Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften nicht überschreitet.

 

Warum gilt mein Freistellungsauftrag aufgrund meiner Auslandsadresse nicht mehr?

Aufgrund Ihres Wohnsitzes im Ausland gehen wir davon aus, dass Sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und deshalb als so genannter „Steuerausländer“ gelten. Ihre Kapitalerträge unterliegen daher nicht der deutschen Abgeltungsteuer, weshalb ein Freistellungsauftrag nicht erforderlich ist. Sind ihre Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern, ist eine entsprechende Information an uns erforderlich.

 

Muss ich als Mitinhaber eines Gemeinschaftsvertrags etwas beachten?

Für Gemeinschaftsverträge (Inhaber und Mitinhaber sind nicht verheiratet oder befinden sich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden.
 

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