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Urteil des Bundesgerichtshofs zum Jahresentgelt der BHW Bausparkasse in der Sparphase vom 15.11.2022

Fragen & Antworten zum Umgang der Schwäbisch Hall mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.11.2022 zum Jahresentgelt der BHW Bausparkasse 

Erhebt die Schwäbisch Hall ebenfalls ein Jahresentgelt in der Sparphase für Ihre Bausparverträge?

  • Schwäbisch Hall erhebt nicht in allen Tarifen ein Jahresentgelt.
  • Wir halten für die seit Dezember 2018 angebotenen Bauspartarife (Tarif Fuchs 04 und FuchsChance 02), für unser aktuelles Tarifprogramm Fuchs 05 sowie für unsere Wohn-Riester-Tarife an der Erhebung des Jahresentgelts fest.
  • Im Übrigen erheben  wir vor dem Hintergrund des gegen die BHW-Bausparkasse ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2022 für die mit Schwäbisch Hall vor Dezember 2018 abgeschlossenen Bausparverträge (z. B. Tarif Fuchs 03 und FuchsChance 01) ab 2023 kein Jahresentgelt mehr.
 

Was bedeutet das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2022 zum Jahresentgelt der BHW Bausparkasse für Ihre Bausparverträge bei Schwäbisch Hall?

Mittlerweile liegen die Urteilsgründe zur Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) vom 15. November 2022 zur Unwirksamkeit der Klausel über ein jährliches Sparphasenentgelt in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der BHW Bausparkasse vor.

  • Das BGH-Urteil ist unseres Erachtens nicht ohne weiteres auf Entgeltklauseln anderer Bausparkassen übertragbar. Der Sprecher des BGH bestätigte dem Handelsblatt auf Nachfrage, dass das Urteil nur Rechtskraft für alle Verträge der beklagten Bausparkasse entfalte, die eine solche Klausel enthalten. Für andere Bausparkassen bestehe keine Rechtskraftwirkung, sondern allenfalls eine Signalwirkung für vergleichbare Klauseln.
  • Vor diesem Hintergrund werden wir für die mit Schwäbisch Hall vor Dezember 2018 abgeschlossenen Bausparverträge (z.B. Tarif Fuchs 03 und FuchsChance 01) ab 2023 kein Jahresentgelt mehr erheben.
  • Unsere ABB-Klausel zum „Jahresentgelt“ in den Tarifen Fuchs 04 und Fuchs 05 (aktuell verkaufter Bauspartarif) unterscheidet sich in wichtigen, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Punkten von der BHW-Klausel und ist unseres Erachtens daher nicht vergleichbar und somit wirksam vereinbart.
 

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