Grundsteuer:
Das betrifft Eigentümer
- Grundsteuerreform bewertet Grundbesitz neu
- Stichtag war der 31. Januar 2023
- Auf welche Daten es ankommt
Die Grundsteuerreform tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und hat Auswirkungen für jeden Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentümer. Die Frist zur Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023, in Bayern Ende April, abgelaufen. Auf was Sie achten sollten, steht hier.
Inhaltsverzeichnis
Jeder, der in Deutschland ein Grundstück, eine Wohnung oder eine Immobilie besitzt, muss jährlich Grundsteuer bezahlen. Die Erhebung dieser Objektsteuer ist im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle. Es wird unterschieden zwischen:
Hinweis: Im Text wird "Grundsteuer" synonym für die Grundsteuer B verwendet, die die meisten Menschen betrifft.
Grundsteuer begleichen müssen:
Wie tief Sie in die Tasche greifen müssen, erfahren Sie immer im Januar eines Jahres. Dann flattert Ihnen der Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde ins Haus.
Mit welcher Grundsteuerzahlung Sie ab 1. Januar 2025 rechnen müssen, ist noch unklar. Ebenso, ob sich Ihre Grundsteuer erhöhen oder reduzieren wird.
Die Grundsteuer für gleichartige Grundstücke ist bundesweit sehr unterschiedlich. Grund dafür sind veraltete Bewertungsgrundlagen in Ost (1935) und West (1964). Diese gravierende steuerliche Ungleichbehandlung von Gebäuden und Grundstücken hat dazu geführt, dass das Bundesverfassungsgericht 2018 die aktuelle Vorgehensweise für verfassungswidrig erklärt hat.
36 Millionen Grundstücke müssen laut Bundesfinanziministerium bis 2025 neu bewertet werden, davon 24 Millionen Wohnimmobilien.
Wer es verpasst hat, seine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben, muss mit Sanktionen rechnen. Wer auch nach einer Ermahnung nicht aktiv wird, risikiert einen Verspätungszuschlag oder sogar ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. In diesem Fall schätzt das Finanzamt die Daten selbst, was sich wiederum zum Nachteil der Eigentümer auswirken kann.
Alle Eigentümer sind zur Abgabe dieser Daten verpflichtet. Je früher sie zusammengestellt werden, umso stressfreier.
Trotz Reform bleibt das bisherige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer erhalten. Dabei spielen drei Faktoren eine entscheidende Rolle:
Sie möchten wissen, wie viel Grundsteuer Sie in diesem Jahr zahlen müssen: | |
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Beispiel: Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 120 qm Wohnfläche und 1.000 qm Grundstück. Das Finanzamt berechnet einen Grundsteuerwert von 310.100 €. Die Steuermesszahl beträgt 0,031 Prozent, der Hebesatz Ihrer Gemeinde 421 Prozent. | |
Grundsteuerwert | 310.100 € |
x Steuermesszahl | 0,031 % |
x Hebesatz | 421 % |
= Grundsteuerbetrag | 404,71 € |
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Erläuterung: Bei der Berechnung wird ein Einfamilienhaus in einer Gemeinde der Mietstufe 4 unterstellt, Baujahr 1960.
Sowohl bei Neubau als auch beim Kauf einer Immobilie lohnt es sich, im Vorfeld detalliert Informationen zu möglichen Kosten einzuholen, an die man im ersten Schritt vielleicht nicht denkt. Ihr Schwäbisch Hall-Heimatexperte informiert Sie gerne darüber und erstellt mit Ihnen gemeinsam einen passenden Finanzierungsplan.
Beachten Sie: Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Kauf eines Grundstücks oder eines Hauses an. Die fast gleich klingende Grundsteuer haben Sie jedes Jahr neu zu entrichten.
Nach der Reform der Grundsteuer gilt nicht überall in Deutschland dasselbe Gesetz. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben individuelle Modelle zur Berechnung der Grundsteuer entwickelt. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt und in den Medien. Die Mehrheit der Bundesländer folgt jedoch dem Bundesmodell. Im Wesentlichen benötigen Haus- und Grundstückseigentümer folgende Daten und Werte, die sie an das Finanzamt übermitteln müssen:
Wohnglück.de, der Online-Ratgeber rund ums Eigenheim, bietet exklusiv in Kooperation mit der Vermieterwelt einen kostenpflichtigen Erfassungsservice für Ihre Grundsteuererklärung an. Einfach, sicher und digital gestaltet sich damit die Abgabe Ihrer Erklärung.
Das lässt sich leider nicht allgemein beantworten. Grundsätzlich greifen die Änderungen durch die Grundsteuerreform erstmalig, wenn Sie 2025 Ihren Grundsteuerbescheid in den Händen halten. Bis dahin gelten die bekannten Berechnungsgrundlagen.
Den Grundsteuerbescheid für 2022 haben Sie bereits Anfang des Jahres erhalten und damit eine mögliche Erhöhung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Dies hängt nicht mit der Grundsteuerreform zusammen.
Pauschal lassen sich diese Fragen nicht beantwortet. Zum einen haben die einzelnen Bundesländern neben dem einheitlichen Bundesmodell eigene Modelle zur Berechnung zur Verfügung. Andererseits können Städte und Gemeinden über den individuell festzulegenden Hebesatz das Steueraufkommen selbst regulieren.
Nein. Wer alle Daten bis 31. Januar 2023 bzw. 30. April 2023 in Bayern abgegeben hat, erhält 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Stand heute soll alle sieben Jahren die Grundsteuer neu berechnet werden.
Bei der Verwirklichung Ihres Wohntraums gibt es sicherlich Fragen. Bau oder Kauf? Wie finanziere ich mein Vorhaben? Gibt es Förderungen vom Staat? Unser Schwäbisch Hall-Heimatexperte beantwortet diese Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin und profitieren Sie:
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Welche Daten umfasst diese Einwilligung?
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2. Daten zur Erwerbstätigkeit (z. B. Beruf, Einkommen, Branche) und Angaben zur Selbstständigkeit oder sonstigen Beschäftigung (z. B. zum eigenen Unternehmen oder Arbeitgeber; dies betrifft unter anderem Informationen aus dem Handelsregister und zu Bilanzen);
3. Informationen über Interessen an oder Inanspruchnahmen von Finanzdienstleistungen (z. B. Baufinanzierung, Bausparprodukte, Immobilienvermittlung, sonstige Bank-, Versicherungs- und Fonds-Produkte);
4. Informationen zu Verträgen, die Sie mit uns oder vermittelt durch uns mit Dritten geschlossen haben (z. B. Details zur Laufzeit und Höhe von Krediten und (Tilgungs-)Raten sowie zu Salden und Umsätzen auf laufenden Konten);
5. Daten zur Immobilie, ihrer Sicherung und nachhaltigen Nutzung (z. B. Informationen zum Baujahr, Beleihungswert und Verkehrswert, Nutzungsart wie Miete oder Eigennutzung, eingereichte Bilder, Informationen zu Gebäudestatus und -beschaffenheit, Maßnahmen zur Herstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Immobilie, Daten zum Energieträger, zum Energiebedarf und -verbrauch, Daten rund um den Wasserverbrauch, nachverfolgbare Qualitätskontrollprozesse und deren Dokumentation wie etwa ein Energieausweis gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Daten rund um Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Daten zur Ermittlung von insbesondere energetischen Modernisierungsbedarfen);
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7. Daten zu Ihrer Bonität (z. B. von der Schufa);
8. Daten aus anderen Registern und öffentlichen Quellen (z. B. Daten zu Grundstücken und Gebäuden aus Kartendiensten wie Google Maps oder Daten, die von Katasterämtern oder anderen Ämtern öffentlich zur Verfügung gestellt werden);
9. Sogenannte „mikrogeographische Daten“, die wir von Dritten erhalten, z. B. zur vermuteten Soziodemographie oder typischen Affinitäten, die Personengruppen zugeordnet werden, die sich in Ihrer Lebenssituation befinden (z. B. das mögliche Interesse an bestimmten Produkten, die einer bestimmten Einkommensgruppe oder Wohnsituation zugeschrieben werden);
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