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Altersvorsorgereformgesetz: wichtig zu wissen

Das Gesetz stärkt ab 1. Januar 2027 die private Altersvorsorge mit selbstgenutztem Wohneigentum: neue Förderhöhen, FAQs zum Wechsel in die neue Fördersystematik.

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Das Wichtigste in Kürze

Aktualisiert am 29.05.2026

  • Die maximale Grundzulage wird mehr als verdreifacht! Bis zu 540 Euro sind pro Person und Jahr sind ab 2027 möglich (bisher maximal 175 Euro). Es gibt eine einheitliche Kinderzulage pro Kind bis zu 300 Euro.
  • Die Förderung wird auf Selbständige, Freiberufler und Angestellte mit Versorgungswerk ausgeweitet.
  • Kunden mit einem bestehenden Riester-Bausparvertrag und diejenigen, die noch bis zum 31.12.2026 abschließen, genießen Bestandsschutz. Das bedeutet, sie können die bisherige Förderung weiterhin nutzen. Ein Wechsel in die neue Fördersystematik ist ab 01.01.2027 für alle jederzeit möglich.
     
Astrid Sauer

Artikel erstellt von
Astrid Sauer
Schwäbisch Hall-Redaktion

Der Bundesrat hat Anfang Mai zugestimmt. Das Altersvorsorgereformgesetz wird zum 1. Januar 2027 in kraft treten. Bei der Riester-Reform wird neben der Einführung eines kostengünstigen Altersvorsorgedepots und einer verbesserten Förderungssystematik auch das Wohneigentum als Altersvorsorge – die sogenannte Eigenheimrente (seither Wohn-Rente) – gestärkt und optimiert. 


Neue Fördersystematik ab 2027


Neue Förderlogik

  • Ausgerichtet an Sparfähigkeit statt am Einkommen. 
  • Für die ersten 360 Euro Sparleistung pro Jahr zahlt der Staat 50 Cent Förderung je eingezahltem Euro dazu. Für weitere Einzahlungen gibt es 25 Cent je Euro. Insgesamt sind so bis zu 540 Euro Grundzulage pro Person und Jahr möglich (bisher maximal 175 Euro). 


Kinderzulage & Bonus

  • unabhängig vom Geburtsjahr bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr (ab einer monatlichen Eigenleistung von 25 Euro).
  • Der einmalige Berufseinsteiger-Bonus über 200 Euro für unter 25-jährige Förderberechtigte gilt unverändert.


Förderhöchstbetrag

  • Förderfähig ist eine jährliche Eigenleistung bis 1.800 Euro. Zusätzlich sind steuerliche Erleichterungen vorgesehen. 
  • Der Mindestbeitrag steigt von 60 auf 120 Euro im Jahr. 

 


Maximaler Sparbeitrag

  • Max. 6.840 Euro pro Jahr (zuzüglich Erträge, Zulagen und Kapitalübernahmen). Nicht betroffen sind Tilgungsleistungen in der Darlehensphase. 
  • In einen zweiten Altersvorsorgevertrag können in einem steuerabschirmenden Mantel zusätzlich max. 6.840 Euro ungefördert eingezahlt werden.


Bausparen gefördert

  • Gefördert werden Altersvorsorgedepots und Standardprodukte mit Anlage der Beiträge am Kapitalmarkt. 
  • Die Eigenheimrente z. B. Altersvorsorge-Bausparen bleibt bestehen. 


Kreis Förderberechtigte

  • Bisher: pflichtversicherte Arbeitnehmer, Azubis, Beamten, Richter, Soldaten, Landwirte, pflichtversicherte Selbstständige und geringfügig Beschäftigte.
  • Ab 2027 auch Selbständige, Freiberufler und Angestellte mit Versorgungswerk.

Das ist an Förderung ab 2027 drin

Schwäbisch Hall-Bauspar-Experte Matthias Zott

"Ihre Sparfähigkeit bestimmt ab 2027 die Zulagenhöhe. Die Grundzulage wird mehr als verdreifacht und mehr sparen wird belohnt – das ist ein starkes Signal für den Aufbau einer Altersvorsorge. Besonders Familien profitieren: Ein Elternpaar mit zwei Kindern kann bis zu 1.680 Euro* Förderung im Jahr erhalten – in 2026 sind es maximal 950 Euro* im Jahr extra“, erläutert Bausparexperte Matthias Zott. "Wer einen bestehenden Vertrag hat, kann ab 2027 in die neue Förderung wechseln. Es ist dafür kein Neuvertrag erforderlich."

Sparfähigkeit pro JahrGrundzulage pro JahrKinderzulage pro Kind und Jahr
120 € für Mindestbeitrag/anteilige Zulagen60 €120 €
300 € für maximale Zulage150 €300 €
360 € für anteilige Grundzulage180 €300 €
1.800 € für maximale Grundzulage540 €300 €

*Es gelten Voraussetzungen. 2 Verträge.

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Ein Förderberechtigter alleinstehender Arbeitnehmer zahlt mit 1.800 Euro im Jahr gerade so viel ein, dass er 2027 die maximale Grundzulage erhält. Er profitiert also von einer Zulage von 540 Euro jährlich plus ggf. mögliche Steuervorteile. Ist der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages unter 25 Jahre alt, erhält er einmalig im ersten Jahr der Zulage 200 Euro Berufseinsteiger-Bonus obendrauf.

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Im Beispiel hat der berufstätige Ehepartner einen Altersvorsorge-Bausparvertrag und zahlt darauf jährlich 1.800 Euro ein. Der nicht berufstätige Ehepartner ist wie bisher auch mittelbar berechtigt und profitiert weiterhin von einer Zulage. Hier ist bei Einzahlung des Mindesteigenbetrags von 120 Euro für eine Grundzulage von 60 Euro Euro jährlich möglich. Die jährlichen Zulagen errechnen sich aus 1x 540 Euro, 1x 60 Euro Grundzulage und 2x 300 Euro Kinderzulage. Die jährliche Zulage beläuft sich auf 1.200 Euro* plus ggf. mögliche Steuervorteile.

Bei höherer Besparung des mittelbar Zulageberechtigten erhöht sich für diesen auch die Grundzulage:

  • 360 Euro Einzahlung ergibt 180 Euro anteilige Grundzulage
  • 1.800 Euro Einzahlung ergibt 540 Euro volle Grundzulage
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Eine Familie (beide berufstätig) mit zwei Kindern zahlt jährlich 3.600 Euro in ihren Altersvorsorge-Bausparvertrag ein. Die Zulage ab 2027 errechnet sich aus 2x maximale Grundzulage von 540 Euro, sowie 2x maximale Kinderzulage von 300 Euro. Das ergibt insgesamt Zulagen in Höhe von 1.680 Euro* plus ggf. mögliche Steuervorteile. Knapp die Hälfte der Sparfähigkeit kommt also als Zulagen jährlich dazu.

Weitere Vereinfachungen durch die Reform

👉Neue Systematik bei der Auszahlung

Verträge mit Beginn der Auszahlungsphase ab 01.01.2027: 
Sie können – sofern der Anbieter beide Möglichkeiten anbietet – zwischen einer lebenslangen Leibrente oder einem ratierlichem Auszahlungsplan bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres wählen.

👉Vereinfachung bei der Verwendung

Die Verwendung für das selbstgenutzte Wohneigentum wird ab 01.01.2028 erleichtert durch einheitliche Entnahmebeträge von 3.000 Euro für alle Verwendungszwecke, d. h. neu auch für energetische Maßnahmen und barrierereduzierenden Umbau. Für den barrierereduzierenden Umbau sind weitere Erleichterungen geplant. 

Die jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos von 2 % bis zum Beginn der Auszahlungsphase entfällt. Die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos soll im Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase über 5 Jahre erfolgen. Danach kann über das Wohneigentum ohne Einschränkungen verfügt werden. Diese Änderungen gelten für alle Wohnförderkonten, die ab 01.01.2028 entstehen, egal ob Bestands- oder Neuvertrag. Ein Wohnförderkonto entsteht bei Entnahme oder bei einem Altersvorsorge-Bausparvertrag mit Auszahlung durch Kündigung/Zuteilung (auch bei bestehenden Tilgungsaussetzungsdarlehen). 


Lohnt es sich, jetzt einen Wohn-Riester-Vertrag (mit alter Fördersystematik) abzuschließen? 

Der Abschluss eines Wohn-Riester-Bausparvertrages bis Ende 2026 kann sich lohnen: Sie können sich die Zulagen und einen möglichen Steuervorteil noch für 2026 sichern – je nach Alter kann noch ein Berufsstarter-Bonus hinzukommen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit, später in das neue Fördersystem zu wechseln.

  • Ab 01.01.2027 können Sie dann entscheiden, ob die alte oder neue Fördersystematik mehr Vorteile für Sie bietet. 
  • Die Förderung ist ab 2027 abhängig von der Beitragszahlung. 
  • Kunden, die nur den Mindestbeitrag leisten wollen, profitieren ggf. mehr von der alten Förderung
  • Dagegen erhalten Kunden mit Zahlung des maximalen Beitrags von 1.800 Euro deutlich mehr Zulage mit der neuen Fördersystematik. 
  • Bei Ehepartnern mit einem unmittelbar und einem mittelbar Förderberechtigten muss eine Betrachtung der Familiensituation erfolgen. Sofern der unmittelbar Förderberechtigte in die neue Fördersystematik wechselt, gilt dies automatisch auch für den mittelbar Förderberechtigten. Um alle Optionen offen zu halten, empfehlen wir bereits 2026 für beide Ehepartner einen Vertrag abzuschließen.

 


FAQ: Für alle Kunden, die bereits einen Wohn-Riester-Vertrag haben oder neu abschließen wollen

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Die neue Fördersystematik hat Vor- und Nachteile z. B. auf die Höhe der Förderung, die Verwendung oder die nachgelagerte Besteuerung. Wir empfehlen deshalb eine individuelle Beratung, in der auf Ihre Lebenssituation und Ihren Bedarf eingegangen werden kann. 

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Der Wechsel in die neue Fördersystematik ist freiwillig und kann ab 01.01.2027 jederzeit von Ihnen beauftragt werden. Dazu ist eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Anbieter einzureichen. Wichtig: Diese unwiderrufliche Erklärung gilt für alle Ihre Riester-Verträge unabhängig vom Anbieter.

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Eine förderfähige Verwendung ist für bestimmte Verwendungszwecke z. B. Neubau oder energetische Maßnahmen möglich. Wir empfehlen eine individuelle Beratung, um die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme zu prüfen. Die Auszahlung des Guthabens wird über eine „Entnahme“ bei der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt. Für das Bauspardarlehen erfolgt die Beantragung bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG. Dabei ist es unerheblich, ob das Darlehen gefördert oder ungefördert beantragt werden soll.

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Der Neuabschluss von Altersvorsorge-Verträgen ist jederzeit möglich. Gefördert werden ab 2027 jedoch maximal zwei Verträge und zwar in der Reihenfolge des Abschlusses.  Von dieser Regelung ausgenommen sind u. a. Altersvorsorge-Bausparverträge, die der Verwendung für eine selbstgenutzte Wohnung dienen.

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Eine Änderung der Fördersystematik ist erst ab 01.01.2027 gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG möglich. Bitte vereinbaren Sie deshalb einen Termin mit Ihrem Heimatexperten, der Sie über die Vor- und Nachteile eines Wechsels der Fördersystematik informieren kann.

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Bei einer Sparleistung unter 360 Euro jährlich ist in der Regel die alte Fördersystematik von Vorteil. Eine konkrete Aussage kann aber nur in einem Beratungsgespräch getroffen werden.

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Selbständige können bereits in 2026 einen ungeförderten Vertrag abschließen und mit diesem in 2027 in die neue Fördersystematik wechseln. Für 1.800 Euro Eigenbeitrag gibt es beispielsweise eine Grundzulage von 540 Euro jährlich. 

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Grundsätzlich können Sie den Anbieter wechseln und das geförderte Guthaben mit Zulagen in einen neuen Altersvorsorge-Bausparvertrag bei Schwäbisch Hall übertragen. Für den Anbieterwechsel können Gebühren anfallen. Für den Wechsel gelten Voraussetzungen.

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Wer den Bau oder Erwerb einer Immobilie plant, für den ist Wohn-Riester bzw. ein geförderter Altersvorsorge-Bausparvertrag absolut sinnvoll. Als Bausparer profitieren Sie von planbarer Zinssicherheit plus Zulagen und Steuervorteil. Die staatlichen Zulagen zählen zudem zum Eigenkapital. So erreichen Sie zum einen eher die vereinbarte Bausparsumme. Zum anderen können Sie die Förderung nutzen, um Teile des Darlehens zu tilgen.

Das angesparte Guthaben können Sie auch für die energetische Sanierung oder den barrierefreien Umbau Ihrer bestehenden Immobilie nutzen. Lesen Sie im Artikel "Wohn-Riester" mehr zu den Verwendungszwecken.

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Weitere Informationen finden Sie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

Gute Beratung ist unverzichtbar

Eine Beratung lohnt sich auf jeden Fall in 2026: Denn alle bisherigen „Riester-Kunden“ können ab 2027 in die neue Fördersystematik wechseln. Und auch wenn Sie noch keine Altersvorsorge abgeschlossen haben, kann sich der Einstieg 2026 lohnen. Damit sichern Sie sich alle Vorteile. Sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten. 

Für eine persönliche Bauspar-Beratung sprechen Sie mit Ihrem Heimatexperten vor Ort.

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