Altersvorsorgereformgesetz: wichtig zu wissen
Das Gesetz stärkt ab 1. Januar 2027 die private Altersvorsorge mit selbstgenutztem Wohneigentum: neue Förderhöhen, FAQs zum Wechsel in die neue Fördersystematik.
Das Gesetz stärkt ab 1. Januar 2027 die private Altersvorsorge mit selbstgenutztem Wohneigentum: neue Förderhöhen, FAQs zum Wechsel in die neue Fördersystematik.
Aktualisiert am 29.05.2026
Artikel erstellt von
Astrid Sauer
Schwäbisch Hall-Redaktion
Inhaltsverzeichnis
Der Bundesrat hat Anfang Mai zugestimmt. Das Altersvorsorgereformgesetz wird zum 1. Januar 2027 in kraft treten. Bei der Riester-Reform wird neben der Einführung eines kostengünstigen Altersvorsorgedepots und einer verbesserten Förderungssystematik auch das Wohneigentum als Altersvorsorge – die sogenannte Eigenheimrente (seither Wohn-Rente) – gestärkt und optimiert.
Förderhöchstbetrag
Maximaler Sparbeitrag
Bausparen gefördert
"Ihre Sparfähigkeit bestimmt ab 2027 die Zulagenhöhe. Die Grundzulage wird mehr als verdreifacht und mehr sparen wird belohnt – das ist ein starkes Signal für den Aufbau einer Altersvorsorge. Besonders Familien profitieren: Ein Elternpaar mit zwei Kindern kann bis zu 1.680 Euro* Förderung im Jahr erhalten – in 2026 sind es maximal 950 Euro* im Jahr extra“, erläutert Bausparexperte Matthias Zott. "Wer einen bestehenden Vertrag hat, kann ab 2027 in die neue Förderung wechseln. Es ist dafür kein Neuvertrag erforderlich."
| Sparfähigkeit pro Jahr | Grundzulage pro Jahr | Kinderzulage pro Kind und Jahr |
|---|---|---|
| 120 € für Mindestbeitrag/anteilige Zulagen | 60 € | 120 € |
| 300 € für maximale Zulage | 150 € | 300 € |
| 360 € für anteilige Grundzulage | 180 € | 300 € |
| 1.800 € für maximale Grundzulage | 540 € | 300 € |
*Es gelten Voraussetzungen. 2 Verträge.
Ein Förderberechtigter alleinstehender Arbeitnehmer zahlt mit 1.800 Euro im Jahr gerade so viel ein, dass er 2027 die maximale Grundzulage erhält. Er profitiert also von einer Zulage von 540 Euro jährlich plus ggf. mögliche Steuervorteile. Ist der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages unter 25 Jahre alt, erhält er einmalig im ersten Jahr der Zulage 200 Euro Berufseinsteiger-Bonus obendrauf.
Im Beispiel hat der berufstätige Ehepartner einen Altersvorsorge-Bausparvertrag und zahlt darauf jährlich 1.800 Euro ein. Der nicht berufstätige Ehepartner ist wie bisher auch mittelbar berechtigt und profitiert weiterhin von einer Zulage. Hier ist bei Einzahlung des Mindesteigenbetrags von 120 Euro für eine Grundzulage von 60 Euro Euro jährlich möglich. Die jährlichen Zulagen errechnen sich aus 1x 540 Euro, 1x 60 Euro Grundzulage und 2x 300 Euro Kinderzulage. Die jährliche Zulage beläuft sich auf 1.200 Euro* plus ggf. mögliche Steuervorteile.
Bei höherer Besparung des mittelbar Zulageberechtigten erhöht sich für diesen auch die Grundzulage:
Eine Familie (beide berufstätig) mit zwei Kindern zahlt jährlich 3.600 Euro in ihren Altersvorsorge-Bausparvertrag ein. Die Zulage ab 2027 errechnet sich aus 2x maximale Grundzulage von 540 Euro, sowie 2x maximale Kinderzulage von 300 Euro. Das ergibt insgesamt Zulagen in Höhe von 1.680 Euro* plus ggf. mögliche Steuervorteile. Knapp die Hälfte der Sparfähigkeit kommt also als Zulagen jährlich dazu.
Verträge mit Beginn der Auszahlungsphase ab 01.01.2027:
Sie können – sofern der Anbieter beide Möglichkeiten anbietet – zwischen einer lebenslangen Leibrente oder einem ratierlichem Auszahlungsplan bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres wählen.
Die Verwendung für das selbstgenutzte Wohneigentum wird ab 01.01.2028 erleichtert durch einheitliche Entnahmebeträge von 3.000 Euro für alle Verwendungszwecke, d. h. neu auch für energetische Maßnahmen und barrierereduzierenden Umbau. Für den barrierereduzierenden Umbau sind weitere Erleichterungen geplant.
Die jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos von 2 % bis zum Beginn der Auszahlungsphase entfällt. Die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos soll im Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase über 5 Jahre erfolgen. Danach kann über das Wohneigentum ohne Einschränkungen verfügt werden. Diese Änderungen gelten für alle Wohnförderkonten, die ab 01.01.2028 entstehen, egal ob Bestands- oder Neuvertrag. Ein Wohnförderkonto entsteht bei Entnahme oder bei einem Altersvorsorge-Bausparvertrag mit Auszahlung durch Kündigung/Zuteilung (auch bei bestehenden Tilgungsaussetzungsdarlehen).
Der Abschluss eines Wohn-Riester-Bausparvertrages bis Ende 2026 kann sich lohnen: Sie können sich die Zulagen und einen möglichen Steuervorteil noch für 2026 sichern – je nach Alter kann noch ein Berufsstarter-Bonus hinzukommen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit, später in das neue Fördersystem zu wechseln.
Die neue Fördersystematik hat Vor- und Nachteile z. B. auf die Höhe der Förderung, die Verwendung oder die nachgelagerte Besteuerung. Wir empfehlen deshalb eine individuelle Beratung, in der auf Ihre Lebenssituation und Ihren Bedarf eingegangen werden kann.
Der Wechsel in die neue Fördersystematik ist freiwillig und kann ab 01.01.2027 jederzeit von Ihnen beauftragt werden. Dazu ist eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Anbieter einzureichen. Wichtig: Diese unwiderrufliche Erklärung gilt für alle Ihre Riester-Verträge unabhängig vom Anbieter.
Eine förderfähige Verwendung ist für bestimmte Verwendungszwecke z. B. Neubau oder energetische Maßnahmen möglich. Wir empfehlen eine individuelle Beratung, um die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme zu prüfen. Die Auszahlung des Guthabens wird über eine „Entnahme“ bei der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt. Für das Bauspardarlehen erfolgt die Beantragung bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG. Dabei ist es unerheblich, ob das Darlehen gefördert oder ungefördert beantragt werden soll.
Der Neuabschluss von Altersvorsorge-Verträgen ist jederzeit möglich. Gefördert werden ab 2027 jedoch maximal zwei Verträge und zwar in der Reihenfolge des Abschlusses. Von dieser Regelung ausgenommen sind u. a. Altersvorsorge-Bausparverträge, die der Verwendung für eine selbstgenutzte Wohnung dienen.
Eine Änderung der Fördersystematik ist erst ab 01.01.2027 gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG möglich. Bitte vereinbaren Sie deshalb einen Termin mit Ihrem Heimatexperten, der Sie über die Vor- und Nachteile eines Wechsels der Fördersystematik informieren kann.
Bei einer Sparleistung unter 360 Euro jährlich ist in der Regel die alte Fördersystematik von Vorteil. Eine konkrete Aussage kann aber nur in einem Beratungsgespräch getroffen werden.
Selbständige können bereits in 2026 einen ungeförderten Vertrag abschließen und mit diesem in 2027 in die neue Fördersystematik wechseln. Für 1.800 Euro Eigenbeitrag gibt es beispielsweise eine Grundzulage von 540 Euro jährlich.
Grundsätzlich können Sie den Anbieter wechseln und das geförderte Guthaben mit Zulagen in einen neuen Altersvorsorge-Bausparvertrag bei Schwäbisch Hall übertragen. Für den Anbieterwechsel können Gebühren anfallen. Für den Wechsel gelten Voraussetzungen.
Wer den Bau oder Erwerb einer Immobilie plant, für den ist Wohn-Riester bzw. ein geförderter Altersvorsorge-Bausparvertrag absolut sinnvoll. Als Bausparer profitieren Sie von planbarer Zinssicherheit plus Zulagen und Steuervorteil. Die staatlichen Zulagen zählen zudem zum Eigenkapital. So erreichen Sie zum einen eher die vereinbarte Bausparsumme. Zum anderen können Sie die Förderung nutzen, um Teile des Darlehens zu tilgen.
Das angesparte Guthaben können Sie auch für die energetische Sanierung oder den barrierefreien Umbau Ihrer bestehenden Immobilie nutzen. Lesen Sie im Artikel "Wohn-Riester" mehr zu den Verwendungszwecken.
Eine Beratung lohnt sich auf jeden Fall in 2026: Denn alle bisherigen „Riester-Kunden“ können ab 2027 in die neue Fördersystematik wechseln. Und auch wenn Sie noch keine Altersvorsorge abgeschlossen haben, kann sich der Einstieg 2026 lohnen. Damit sichern Sie sich alle Vorteile. Sprechen Sie mit einem unserer Heimatexperten.
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