Gebäudetyp E, was ist das? Definition, Vorteile, Nachteile
Der Hausbau ist komplex und teuer, der Aus- und Umbau von Bestandsimmobilien ebenfalls. Der Gebäudetyp E verspricht Erleichterungen. Das ist geplant.
Der Hausbau ist komplex und teuer, der Aus- und Umbau von Bestandsimmobilien ebenfalls. Der Gebäudetyp E verspricht Erleichterungen. Das ist geplant.
Aktualisiert am 27.11.2025
Inhaltsverzeichnis
Der „Gebäudetyp E“ steht für einfaches und experimentelles Bauen. Dabei wird auf nicht notwendige Ausstattungs- und Komfortstandards verzichtet, ohne die Wohnsicherheit zu beeinträchtigen.
Der Begriff ist jedoch irreführend, da es sich nicht um einen festgelegten Gebäudetyp mit spezifischen Merkmalen handelt. Ein Gebäude dieser Bauweise kann unterschiedlich gestaltet sein – vom Bungalow über die Stadtvilla bis hin zum Reihen- oder Mehrfamilienhaus, unabhängig von Größe, Materialien oder Baustil. Die Vereinfachungen werden individuell zwischen Bauherr und Auftragnehmer festgelegt.
Das aktuelle Bauvertragsrecht verlangt, dass Neubauten sowie Um- und Ausbauten hohe Standards erfüllen. Bauwerke müssen den „anerkannten Regeln der Technik“ (aRdT) entsprechen, die nicht gesetzlich definiert sind, sondern durch die Rechtsprechung und DIN-Normen bestimmt werden. Viele dieser Normen dienen dem Wohnkomfort, sind aber nicht zwingend erforderlich.
Dennoch werden sie meist eingehalten, um Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken zu vermeiden. Dies macht das Bauen komplex und treibt die Baupreise in die Höhe, was den Wohnungsneubau, insbesondere in Ballungsräumen, bremst.
Das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz soll den Neubau erleichtern, indem es Bauherren und Auftragnehmern ermöglicht, rechtssicher von den aRdT abzuweichen.
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Die Vereinfachungen durch den Gebäudetyp E betreffen viele Bereiche, zum Beispiel:
👉 Das Gebäudetyp-E-Gesetz ändert nichts an öffentlich-rechtlichen Vorgaben wie Statik und Brandschutz. Sicherheitsrelevante Normen bleiben weiterhin verbindlich.
Die Dicke einer Stahlbetondecke könnte nach dem Gebäudetyp-E-Gesetz um 4 Zentimeter verringert werden.
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die abgebildeten Planungsbeispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der jeweiligen Abweichungen und Aufklärungspflichten. Die Illustrationen bilden somit ausdrücklich nicht die vollständigen Anforderungen an eine Ausführungs-/Werksplanung im Hochbau ab.
Das Bundesjustizministerium verweist im Zusammenhang mit seinem Gesetzentwurf auf Schätzungen von Fachleuten. Sie gehen davon aus, dass die Baukosten durch den Verzicht auf nicht zwingende Komfortstandards um bis zu 10 Prozent niedriger ausfallen können.
Allerdings hängt die Kostenersparnis maßgeblich von den im Einzelfall getroffenen Absprachen ab. Und auch die Entwicklung der Marktpreise für die jeweiligen Standards spielt natürlich eine Rolle.
Sie prüfen bereits, auf wie vielen Quadratmetern Sie im künftigen Eigenheim wohnen werden? Vielleicht stehen schon nähere Kaufverhandlungen an.
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| Vorteile Gebäudetyp E | Nachteile Gebäudetyp E |
|---|---|
| + Einfaches Bauen spart Kosten und Ressourcen | - Noch keine Erfahrungswerte |
| + Beitrag zum nachhaltigen Bauen | - Gesetzgebung noch unsicher |
| + Schnellere Umsetzung von Bauvorhaben | - Fachkenntnisse erforderlich |
| + Größere Freiheit für Planer und Architekten | - Kostenersparnis bei privaten Bauherren fraglich |
Das Bundesbau- und Bundesjustziministerium planen die Einführung eines sogenannten Gebäudetyp-E-Vertrags. Dieser soll Bauparteien künftig die Möglichkeit bieten, sich auf „rechtssicher vereinfachte Baustandards“ zu einigen.
Dabei sollen Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik nicht automatisch als Mangel gelten. Gleichzeitig soll der Verbraucherschutz auch unter diesem Vertragsmodell vollständig gewahrt bleiben. Entscheiden sich die Bauparteien gegen einen Gebäudetyp-E-Vertrag, gelten weiterhin die üblichen technischen Standards.
Hier finden Sie das Eckpunktepapier und ergänzende Beispiele für die Planung und Bauausführung.
Das Bundesjustiz- und das Bundesbauministerium möchten nun gemeinsam mit den Ländern, Fachleuten und Verbänden den Gebäudetyp E erörtern. Auf Basis dieser Gespräche sollen anschließend „praxisnahe gesetzliche Regelungen für den Gebäudetyp-E-Vertrag“ entwickelt werden.
Einen Zeitpunkt für die Vorlage eines Gesetzentwurfs haben die Ministerien bisher jedoch nicht genannt.
Die Regelung, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind, soll künftig für alle Bauverträge gelten. Das Gesetz unterscheidet dabei wahrscheinlich, ob der Vertrag zwischen fachkundigen Unternehmern oder mit Verbrauchern bzw. nicht fachkundigen Unternehmen geschlossen wird.
Private Bauherren haben oft nicht die Sachkenntnis, um Abweichungen von Normen und deren Folgen zu beurteilen. Für sie gilt weiterhin das bestehende Bauvertragsrecht. Sie können jedoch – wie bisher – Planer oder Baufirmen mit einem Neubau beauftragen und Abweichungen in einer Beschaffenheitsvereinbarung regeln.
Voraussetzung ist, dass Experten umfassend über Risiken und Konsequenzen aufklären. Ohne eine solche Vereinbarung müssen die „anerkannten Regeln der Technik“ eingehalten werden; Abweichungen gelten als Sachmangel.
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