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Heizungscheck: Wer muss seine Heizung prüfen lassen?

Ein normales Einfamilienhaus braucht keinen gesetzlichen Heizungscheck. Für wen die Pflicht gilt und wann sich ein freiwilliger Check lohnt.

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Das Wichtigste in Kürze

Aktualisiert am 16.09.2026

  • Die Pflicht für die Heizungsprüfung gilt vor allem für größere Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten.
  • Für den Check gibt es festgelegte Fristen.
  • Die Prüfpflicht nach § 60b GModG hat nichts mit den Vorgaben für den Heizungstausch zu tun.
Dirc Kalweit

Artikel erstellt von
Dirc Kalweit
Schwäbisch Hall-Redaktion

Heizungscheck: Für wen gilt die Pflicht?

Der Paragraph 60b des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) nennt drei entscheidende Kriterien: Gebäudegröße, Heizungsart und Alter der Anlage. Die Pflicht gilt für:

  • Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Dazu zählen vor allem Mehrfamilienhäuser und größere Wohngebäude.
  • Wassergeführte Heizungsanlagen, bei denen Wasser die Wärme im Gebäude verteilt.
  • Gas-Zentralheizungen, die Heizkörper oder eine Fußbodenheizung mit Wärme versorgen.
  • Öl-Zentralheizungen mit wassergeführtem Heizkreislauf.
Heizungscheck: Sichtprüfung durch Heizungsfachmann
Die Pflicht zum Heizungscheck gilt nur für größere Wohngebäude. (Quelle: ZVSHK)
  • Biomasseheizungen, etwa Pellet- oder Hackschnitzelheizungen, sofern sie mit einem wassergeführten Heizsystem verbunden sind.
  • Heizungsanlagen mit einem Alter von mindestens 15 Jahren. Für diese Anlagen schreibt das Gesetz eine fachkundige Prüfung und bei Bedarf eine Optimierung vor.

Für die Frist zählt das Datum, an dem die Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde. Die Prüfung betrifft die gesamte wassergeführte Heizungsanlage im Gebäude, nicht nur den Wärmeerzeuger


Was gilt für ältere Heizungen?

Für die betroffenen Gebäude gelten feste Fristen:

  • Heizungsanlagen vor dem 1. Oktober 2009 müssen bis zum 30. September 2027 geprüft und bei Bedarf optimiert werden.
  • Später eingebaute Anlagen müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren geprüft werden.
  • Notwendige Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres umzusetzen und zu dokumentieren.

Die frühere Prüfpflicht aus der EnSimiMaV ist am 30. September 2024 ausgelaufen. Die heutige Regelung steht dauerhaft im GModG.


Heizungscheck oder Heizungstausch?

Die Prüfpflicht nach § 60b GModG betrifft den Betrieb älterer Heizungsanlagen in größeren Gebäuden. Sie ist von den Regeln zu unterscheiden, die beim Einbau einer neuen Heizung gelten.

Wer seine Heizung im Einfamilienhaus austauschen muss oder einen Austausch plant, sollte deshalb die aktuell geltenden Vorgaben zum Heizungstausch separat prüfen und hier insbesondere die Vorgaben zur Heizungsförderung.

Für ein normales Einfamilienhaus ist der Heizungscheck in der Regel freiwillig. Wartung und Schornsteinfegertermine können trotzdem weiterhin erforderlich sein.


Wartung bleibt trotzdem sinnvoll

Auch ohne gesetzliche Checkpflicht sollte die Heizung regelmäßig gewartet werden. Eine Wartung dient vor allem der Sicherheit, der Betriebsbereitschaft und der Instandhaltung.

Ein freiwilliger Heizungscheck kann zusätzlich zeigen, ob sich zum Beispiel die Heizkurve, die Vorlauftemperatur, die Heizzeiten oder die Heizungspumpe besser einstellen lassen.

Das kann Energie sparen, erhöht den Komfort und beugt gegebenenfalls dem vorzeitigen Verschleiß vor. 

 

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